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Entscheidungen aus Österreich

Zusammenfassungen in chronologischer Reihenfolge

zum Sonderkapitel Haftung der Registrierungsstellen

zur alphabetische Liste aller Entscheidungen

letzte Änderung 10.11.2013

 

 

unken.at: OGH, 19.3.2013, 4 Ob 45/13s

ABGB § 43

Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, besitzen diR Kennzeichnungs- und Namensfunktion; ihre unbefugte Verwendung kann daher gegen § 43 ABGB verstoßen. Wird ein Ortsname durch einen Nichtberechtigten als Domain gebraucht, werden schutzwürdige Interessen der Gemeinde verletzt, ohne dass es dabei auf den Inhalt der Website ankäme.

 

mytaxi.at: OGH, Beschluss vom 18.9.2012, 4 Ob 102/12x

UWG § 1, MSchG §§ 10, 10a

Zwischen der Gemeinschaftsmarke der Klägerin ""myTaxi" für den Vertrieb von Software zur Taxibestellung und der Domain mytaxi.at, unter der eine Website einer Taxifunkzentrale betrieben wird, besteht wegen Zeichenindentität und Branchenähnlichkeit Verwechslungsgefahr.

 

hotel.eu: OGH, 18.9.2012, 4 Ob 94/12w

VO (EG) 874/2004, Art 21 Abs 1 lit b, Abs 3 lit a bis e, UWG §§ 1, 9

Die spätere Klägerin ließ sich die Wort-Bild-Marke HOTEL registrieren, um bei der Registrierung der .eu-Domain vorweg als Markeninhaberin zum Zug zu kommen, was auch gelang. Der Zweitgereihte mit dem Unternehmenskennzeichen hotel.be leitete beim tschechischen Schiedsgericht ein ADR-Verfahren ein und gewann. Dagegen klagt die Klägerin vor dem österreichischen Gericht.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH wies die a.o. Revision zurück. Eine spekulative und missbräuchliche Registrierung von .eu-Domains besteht auch darin, einen generischen Wortbestandteil als Wort-Bild-Marke registrieren zu lassen, um sich in der gestaffelten Vergabe von Domains einen Vorteil zu verschaffen. Die Bösgläubigkeit ergibt sich insbesondere aus der Anmeldung der Marke kurz vor Beginn der Domainvergabe, aus der fehlenden Geschäftstätigkeit in diesem Bereich und aus der zeitgleichen Anmeldung von 30 bis 40 weiteren Marken sowie aus der Erlangung von 180 Domains mit generischen Begriffen.

 

wagrain.at, wagrain.com: OGH, Beschluss vom 19.9.2011, 17 Ob 15/11x

ABGB § 43

Die Marktgemeinde Wagrain klagt einen Unternehmer der unter den Domains ein entgeltliches Portal für Tourismusbetriebe präsentiert.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht hob hinsichtlich wagrain.com auf.

Der OGH hob zur Gänze auf. Namensrechtliche Streitigkeiten um .com-Domains sind nicht anders zu behandeln als solche um .at-Domains Es steht dem Domaininhaber im Verletzungsstreit daher frei, einen Erfahrungssatz zu behaupten und unter Beweis zu stellen oder den Beweis der Unrichtigkeit der vom Gericht zugrunde gelegten Erfahrungssätze anzutreten. Der Beklagte hatte behauptet, dass dadurch, dass unter der Domain nicht die Gemeinde erreichbar sei, keine Zuordnungsverwirrung entstehe und zum Beweis dafür eine demoskopische Umfrage angeboten. Dieser Beweis ist aufzunehmen, auch wenn ihn das Gericht für wenig aussichtsreich hält.

 

alcom-international.at: OGH, Beschluss vom 9.8.2011, 17 Ob 6/11y

ABGB § 43, EC-RL Art 3, EVÜ Art 4, 6, 8

Die seit 2007 bestehende deutsche GmbH trat unter ihrer Domain "alcom-international.de" auf und hatte seit 2010 auch ein Vertriebsbüro in Österreich. Der Beklagte registrierte im Juli 2010 ohne Schädigungsabsicht u.a. die Domain alcom-international.at.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die EV.

Der OGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Es ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu prüfen. Für die kollisionsrechtliche Beurteilung ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung zwischen den jeweiligen Anspruchsgrundlagen des Kennzeicheninhabers - Firma, Unternehmenskennzeichen oder unlauterem Domaingrabbing zu unterscheiden. Der Firmenschutz ist nach Art 8 Abs. 1 Rom II-VO anzuknüpfen. Anzuwenden ist das Recht jenes Staates, für den der Firmennamensinhaber den Schutz beansprucht. Das Herkunftslandprinzip nach Art 3 Abs 1 und 2 EC-RL ist nicht auf gewerbliche Schutzrechte anzuwenden und führt daher zu keiner Korrektur der Anknüpfungen nach der Rom II-VO. Auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche wie das Domaingrabbing ist nach Art 6 Rom II-VO das Marktortrecht anzuwenden. Anderes gilt nur dann, wenn die Wettbewerbshandlung "ausschließlich" die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers beeinträchtigt; diesfalls ist auf die (Haupt)-Niederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers abzustellen.

 

faschingprinz.at: OGH, Urteil vom 23.3.2011, 4 Ob 197/10i

ABGB § 43

Der Kläger vertreibt seit langem Faschingsartikel unter der Unternehmensbezeichnung "Faschingsprinz" und trat im Web unter der Domain faschingsprinz.at, .com und .eu auf. Auch die beklagte Spielwarenhandelsgesellschaft vertrieb Faschingsartikel und trat zuletzt unter der Domain faschingprinz.at im Internet auf.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision hinsichtlich des Löschungsbegehrens Folge und weist das Klagebegehren diesbezüglich ab. Das Verbot der Domain-Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Unterlassungspflicht. Auch wenn der Inhaber die Domain in einer Weise genutzt hat, die in Kennzeichenrechte eines Dritten eingriff, bestehen weiterhin von vornherein unzählige Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der Domain. Dieser Umstand schließt es im Regelfall auch nach § 9 UWG aus, die Löschung einer Domain allein deshalb anzuordnen, weil auf der damit aufrufbaren Website eine Rechtsverletzung stattgefunden hat.

 

amade.at IV: OGH, Urteil vom 16.2.2011, 17 Ob 19/10h

MSchG §§ 10, 13, UWG §§ 1, 9

Nach 3 Vorverfahren nutzte der Beklagte die Domain für eine Website, auf der Links auf Angebote wie "golf.amade.at", "klettern.amade.at", wellness.amade.at" oder "fischen.amade.at" führten.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der ao. Revision teilweise Folge und untersagt, die Zurverfügungstellung von Links auf Internetauftritte mit touristischen Dienstleistungen; dies auch von anderen Websites aus, wenn im Link der Begriff "amade" vorkommt. Eine Markenverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und nich eine andere Zielsetzung bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegt. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Link als dessen Bezeichnung (z.B. golf.amade.at) zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens stellt idR eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffes dar. Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn auf der verlinkten Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Verwechslungsgefahr besteht erst dann, wenn der Nutzer den Eindruck gewinnen könnte, die verlinkten Angebote stammten von miteinander wirtschaftlich oder organisatorisch in Verbindung stehenden Unternehmen.

 

relaxx.at: OGH, Beschluss vom 16.2.2011, 17 Ob 14/10y

MSchG §§ 10, 10a, UWG § 1, § 2

Der Inhaber der öst. Wortbildmarke "RELAX" klagt den in derselben Branche tätigen Domaininhaber.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs bezüglich der Domainverwendung keine Folge. Der Begriff "relax" ist nur beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Die Wortbildmarken unterscheiden sich deutlich. Es besteht weder aus marken- noch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ein Untersagungsgrund hinsichtlich der Marken- und Domainverwendung (sehr wohl aber hinsichtlich des Produktvertriebes wegen Verstoß gegen das AMG).

 

schladming.com: OGH, Beschluss vom 18.1.2011, 17 Ob 16/10t

ABGB § 43

Die Stadtgemeinde Schladming klagt die Tiscover GmbH, die unter der Domain eine Tourismusmarketingplattform betrieb.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und hebt die Vorentscheidungen auf. Im Domainrechtsstreit nach § 43 ABGB kann der verwendeten Top-Level-Domain (TLD) eine mitprägende Wirkung des Gesamteindrucks zukommen. Maßgebend für die Beurteilung der Zuordnungsverwirrung ist stets die Verkehrsauffassung. Die Frage, welche Wirkung eine TLD auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist, und als solche daher einem Sachverständigenbeweis zugänglich.

 

reifen.eu II: OGH, Urteil vom 13.7.2010, 17 Ob 7/10v

VO (EG) 874/2004 Art 21, 22, UWG §§ 1, 9

Die Klägerin ließ in Schweden insgesamt 33 Marken eintragen, die Gattungsbegriffen der deutschen Sprache entsprechen, wobei die einzelnen Buchstaben durch &-Zeichen getrennt waren (&r&e&i&f&e&n&). Dies hatte nur den Sinn, den Gattungsbegriff zu verbergen; dies mit dem alleinigen Zweck, als Markeninhaberin bevorrechtet die entsprechenden .eu-Domains zu erlangen (die Sonderzeichen fallen bei der Domainregistrierung weg; was bleibt ist der Gattungsbegriff). Die Klägerin verlor im ADR-Verfahren und klagte daraufhin bei Gericht.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH folgt der Vorabentscheidung des EuGH. Die Bösgläubigkeit kann auch durch andere Umstände als die in Art 21Abs. 3 lit a bis e VO (EG) 874/2004 angeführten Beispiele nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marken des Domaininhabers erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die .eu-Domain registriert wurde. Bewirken bereits diese Umstände, dass das Verhalten als bösgläubig zu beurteilen ist, so kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr darauf an, welche Pläne der Anspruchsteller mit der zu erlangenden Domain verfolgt und wie weit diese schon realisiert sind. Die Registrierung der Domain ist zu widerrufen und die Domain auf den Anspruchsgegner zu übertragen.

 

spam.eu II: OGH, Beschluss vom 13.7.2010, 17 Ob 9/10p

VO (EG) 874/2004 Art 21, 22, UWG §§ 1, 9

Das Verfahren war bis zur EuGH-Entscheidung im Verfahren reifen.eu unterbrochen. Nach Fortsetzung weist der OGH die ao. Revision der Klägerin zurück. Zur Begründung wird auf das Parallelverfahren reifen.eu verwiesen.

 

reifen.eu: EuGH, Urteil vom 3.6.2010, C-569/08

Verordnung (EG) Nr. 874/2004, Art. 21

Der OGH hat dem EuGH im Verfahren 17 Ob 17/08m mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die vom EuGH wie folgt beantwortet werden:
1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
– die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
– die Gestaltung der Marke,
– die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und
– die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
– die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,
– die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und
– die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

 

justizwache.at: OGH, Urteil vom 24.3.2009, 17 Ob 44/08g

ABGB § 43

Der Beklagte ist als Justizwachebeamter in der Personalvertretung und der Gewerkschaft engagiert und betrieb seit 2007 unter der Domain "justizwache.at" eine Website, auf der er sich kritisch mit Maßnahmen der Ressortleitung auseinandersetzte. Nach Abmahnung durch die Republik setzte er einen Vermerk auf die Homepage, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Justizwache handelt, sondern dass über Justizwache und Strafvollzug aus der Sicht der Personalvertretung bzw. Gewerkschaft informiert werde. Die Republik Österreich begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Die Verwendung des Namens eines anderen als Internetdomain ist ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung. Besteht ausnahmsweise ein Gleichklang zwischen den Interessen des Domaininhabers und des Namensinhabers, so kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung des Namens einzuholen. Mit einer auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung kann der Namensträger in weiterer Folge sicherstellen, dass der Interessengleichklang bestehen bleibt und der Inhalt der Website nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert wird. Daher ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Dabei ist das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber unerheblich. Allerdings erfordert der Namensschutz bei Geschäftsbezeichnungen schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung). Da die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen der Klägerin eingreift, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Auf den Inhalt der Website kommt es überhaupt nicht an. Das Verbot bezieht sich auch auf ähnliche Bezeichnungen, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern; das gilt aber - aufgrund des sonst fehlenden Anlockeffektes - nur bei geringen Abweichungen. Hingegen wäre eine bloße Namensnennung, aus der schon hervorgeht, dass die Website von einem anderen betrieben wird - etwa "justizwache-kritisch.at" -, grundsätzlich zulässig; daher wird mit dem Verbot der Verwendung von "justizwache.at" auch nicht in das Recht auf Meinungsäußerung eingegriffen.

 

aquapol-unzufriedene.at: OGH, Urteil vom 24.2.2009, 17 Ob 2/09g

 

reifen.eu: OGH, Beschluss vom 18.11.2008, 17 Ob 17/08m

 

spam.eu: OGH, Beschluss vom 18.11.2008, 17 Ob 5/09y

 

happykauf.at: OGH, Beschluss vom 14.10.2008, 17 Ob 33/08i

 

cityforum.eu: OGH, Beschluss vom 9.6.2008, 17 Ob 14/08w

UWG § 1, § 9, MSchG § 10

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Marke "Cityforum". Die Erstbeklagte ist eine niederländische Gesellschaft, die die Domain cityforum.eu registriert hat, unter der nur eine Website "under construction" betrieben wurde.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichtes weicht nicht von der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der markenmäßigen Nutzung eines Zeichens ab. Die bloße Registrierung als Domain genügt nicht und der Kläger muss die Voraussetzungen des Domaingrabbings bescheinigen.

eltern.at: OGH, Beschluss vom 20.5.2008, 17 Ob 9/08k

 

gewerbeverein.at: OGH, Beschluss vom 20.5.2008, 4 Ob 47/08b

 

feel.at: OGH, Beschluss vom 8.4.2008, 17 Ob 1/08h

 

salzburg24.at: OGH, Beschluss vom 11.3.2008, 4 Ob 38/08d

 

personalshop.de: OGH, Beschluss vom 11.12.2007, 17 Ob 22/07w

 

öwd.at: OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 26/07h

UWG § 1, § 18, MSchG § 10

Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain „www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten.

 

ländleimmo.com: OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 27/07f

UWG § 9

Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.

Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht – grobe Fehlbeurteilung ausgenommen – keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben.

 

amade.at III: OGH, Beschluss vom 2.10.2007, 17 Ob 13/07x

MSchG § 10, § 52

Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s). Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht zunächst eine Unterlassungs-EV; die vom OGH mit Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w bestätigt wurde. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb. Daraufhin anerkannte der Beklagte im Hauptverfahren das Unterlassungsbegehren und entfernte die problematischen Inhalte von der Website, bestritt aber weiterhin das Löschungsbegehren.

Das Erstgericht gab der Löschungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung lag kein rechtswidriger Zustand mehr vor. Selbst wenn dieser noch vorgelegen wäre, hätte die Klägerin nur die Beseitigung der Verwechslungsgefahr verlangen können. Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn bereits das Halten der Domain an sich Rechte der Klägerin verletzen würde. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs. 1 MSchG gründet.

 

immoeast.com: OGH, Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 3/07a

UWG § 9

Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin „Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben „immoeast" auch die Top Level Domain „.com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.

 

palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing: OGH, Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d

UWG § 1, EuGVVO Art. 5

Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trägt die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht.

 

pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at: OGH, Beschluss vom 16.1.2007, 4 Ob 244/06w

UWG § 1, § 9

Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen.

Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen „Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.

 

tirolcom.at: OGH, Beschluss vom 17.10.2006, 4 Ob 185/06v

UWG § 1, § 9

Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin eines unter der Domain „tirol.com“ seit 1999 eingerichteten Online Magazins mit rund einer Million Visits pro Monat. Der Beklagte betrieb auch schon seit 1999 unter der Domain "tirolcom.at" eine Erotikplattform. Die Startseite enthielt den – erst nach Verschieben des Bildfensters nach unten sichtbar werdenden – Hinweis, dass diese Seite nicht von Tirol online betreiben würde und keinen offiziellen Charakter hätte. Die Klägerin begehrte – gestützt u.a. auf ihr Kennzeichenrecht an der älteren Domain „tirol.com“ – die Unterlassung der Verwendung der jüngeren Domain „triolcom.at“.

Das Erstgericht untersagte dem Beklagten im Sicherungsverfahren die Verwendung der Domain. Trotz unterschiedlicher Inhalte der Internetauftritte der Streitteile bestehe wegen der nahezu gleichen Domainnamen Verwechslungsgefahr. Dem Beklagten sei die unlautere Absicht bei der Auswahl seiner Domain zu unterstellen, den hohen Bekanntheitsgrad des Webportals der Klägerin für eigene Zwecke auszunutzen, zumal jeder Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil „tirol“ und den von der Beklagten angebotenen Inhalten fehle. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt aber nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.

 

rechtsanwaltsportal.at: OGH, Beschluss vom 20.4.2006, 4 Ob 39/06y

UWG § 2, RAO § 57

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ÖRAG klagt die Inhaberin der Domain rechtsanwaltsportal.at und deren Provider. Auf der darunter betriebenen Website wurden Rechtsanwälte aufgelistet und das Inkassobüro der Erstbeklagten.

Die Untergerichte wiesen die Unterlassungsklage ab.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Verwendung der Domain rechtsanwaltsportal.at durch ein Inkassobüro verstößt weder gegen § 57 RAO noch stellt sie eine Irreführung nach § 2 UWG dar, weil für Domainnamen – anders als etwa für Firmen (§ 18 Abs 2 HGB) oder Marken (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG) – kein sondergesetzliches Täuschungsverbot besteht.

 

rechtsanwälte.at: OGH, Urteil vom 14.2.2006, 4 Ob 165/05a

ABGB § 43, UWG § 1, § 2

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, bereits unter rechtsanwaelte.at im Internet vertreten, und sein Präsident klagen einen deutschen Internetdienstleister, der neben einer Vielzahl von Gattungsbegriffen auch "rechtsanwälte" als Umlautdomain registrieren ließ, nachdem dies in Österreich möglich wurde.

Das Erstgericht erkannte auf Unterlassung, Übertragung und Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Beklagte gegenüber dem Erstkläger "zurückstehen" müsse, den Rest, insbesondere auch die Ansprüche des Zweitklägers wies es ab.

Der OGH gibt der Revision des Zweitklägers nicht Folge, erkennt zugunsten des Erstklägers auf Unterlassung und weist das Übertragungs-, Löschungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Eine Domain hat auch Namensfunktion; ihr Gebrauch kann daher - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - Namensschutz begründen. Da der Erstkläger die Domain rechtsanwaelte.at umfangreich, insbesondere auch als Kundmachungsorgan, verwende und diese intensiv genützt werde, sei diese in Österreich bekannt und werde auch dem Erstkläger zugeordnet. Der Beklagte nutzt mit rechtsanwälte.at die im Wortklang identische Domain dazu, das Interesse auf sein Suchportal zu lenken, das mit dem Erstkläger nichts zu tun hat. Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers. Dieser hat daher einen Anspruch auf Unterlassung in Form einer Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Die Voraussetzungen für ein Übertragungsbegehren wurden nicht behauptet.
Die Ansprüche des Zweitklägers scheitern daran, dass die Verwendung der Domain durch den Beklagten weder sittenwidrig noch irreführend ist und der Zweitkläger keine Namensrechte daran hat.

 

amade.at II: OGH, Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w

MSchG § 10, § 58

Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s).

Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Mit der Änderung des Inhaltes der Website hat sich der rechtserzeugende Sachverhalt geändert, sodass eine weitere Unterlassungsklage zulässig ist. Die Haftung ergibt sich aus der Innehabung der Domain und nicht aus dem Betrieb des Dienstes auf der Website; der Inhalt der Website ist nur für die Frage der Verwechslungsgefahr von Belang. Die unterschiedliche Schreibweise (Marke Amadé) beseitigt im Hinblick auf den ähnlichen Tätigkeitsbereich nicht die Verwechslungsgefahr.

 

austrian.at: OGH, Beschluss vom 8.11.2005, 4 Ob 209/05x

UWG § 1

Der Beklagte hielt unter der Domain 5 Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagte unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings.

Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Domain Grabbing ist sowohl in der Sachverhaltsvariante der Domain-Vermarktung als auch jener der Domain-Blockade eine Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen und wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen.

 

steirerparkett.de: OGH, Beschluss vom 8.11.2005, 4 Ob 158/05x

MSchG § 10, UWG § 1

Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung „Steirer Parkett“ Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke Steirer Parkett, das Original und die Domain steirerparkett.at. Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde.

Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung „Steirerparkett“ stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und – mangels Verkehrsgeltung – nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: „steirerparkett.at“, „steirerparkett.ch“) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen.

 

hotspring.at: OGH, Urteil vom 8.11.2005, 4 Ob 141/05x

UWG § 1

Die kalifornische Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten transportable Whirlpools.unter der Marke HotSpring, die seit 2001 auch in Österreich geschützt ist. Sie ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com; ihre Vertriebspartner verwenden die entsprechenden Landes-Domains. Max K. war seit 1993 immer wieder Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, die teilweise mit Konkurs endeten. 1998 meldete er für eine dieser Gesellschaften die Domain hotspring.at an und übertrug sie später auf die Beklagte, die von der Klägerin keine Berechtigung hatte, die Marke zu verwenden.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Der OGH gibt der Revision der Klägerin Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim sittenwidrigen Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz meist nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt schon dann vor, wenn der Verletzer bei Anmeldung oder Erwerb bzw. Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Dafür reicht es aus, wenn zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer einer (damaligen) Vertriebspartnerin des Klägers war, der untersagt wurde, im Internet die klägerischen Logos, Namenssymbole, Designs und domaingleichen Marken zu verwenden.

 

rechtsanwaeltin.at: OBDK, Erkenntnis vom 17.10.2005, 6 Bkd 3/05

RL-BA § 45

Der Oberste Anwaltsgerichtshof Österreichs hatte die standesrechtliche Frage zu klären, ob eine Rechtsanwältin durch das Registrierenlassen und Verwenden der Domain „rechtsanwaeltin.at“ sowie sein Werben für die zugehörige Website gegen die anwaltlichen Werbebeschränkungen des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstößt.

Die Anwältin wurde vom Disziplinarrat freigesprochen. Die OBDK bestätigte. Die Verwendung der Domain „rechtsanwaeltin.at“ durch eine Rechtsanwältin stellt nach § 45 Abs 3 lit a RL-BA keine standeswidrige Werbung dar. Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Inhaberin der zugehörigen Website wäre die einzige Rechtsanwältin in Österreich.

 

jobcafe.at: OGH, Beschluss vom 15.9.2005, 4 Ob 129/05g

UWG § 9

Der Kläger ist seit 2000 Inhaber der österreichischen Wortmarke JOBCAFE und seit 2001 einer entsprechenden deutschen Wortbildmarke und seit 2002 Gewerbeinhaber und wie die Beklagte Job-Börse GmbH im Bereich Personal- und Arbeitsvermittlung tätig. Die Beklagte verwendet den Begriff jobcafe bereits seit 1999 und ist Inhaberin der Domains jobcafe.de, job-cafe.de und jobcafe.at und auch auf dem österreichischen Markt tätig.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Nach dem im Kennzeichenrecht geltenden Schutzlandprinzip ist Voraussetzung für die Begründung prioritätsälterer österreichischer Schutzrechte, dass das als Domain verwendete Zeichen (hier: „Jobcafe“) in Österreich seit einem Zeitpunkt als besondere Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird, zu dem der Prioritätsjüngere das kolliderende Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat.

 

whirlpools.at - catch all Funktion: OGH, Beschluss vom 12.7.2005, 4 Ob 131/05a

UWG § 1, § 9, MSchG § 10a

Der Inhaber der Domain armstark-whirlpools.at klagte den Inhaber von whirlpools.at auf Unterlassung der Verwendung der catch all-Funktion. Diese Funktion bewirkt, dass alle Subdomains, also Domains die vor einer Second Level Domain stehen und von dieser mit einem Punkt getrennt sind, gleich welchen Begriff sie enthalten, auf die Domain weitergeleitet werden, wenn nicht eine Weiterleitung auf eine bestimmte Subdomain eingerichtet ist. Der Kläger sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten - dem Beklagten - registrierte Domain whirlpools.at.

Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die Unterlassungs-EV. Die - der Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain gleichzuhaltende - Verwendung der „catch-all Funktion ist sittenwidrig, wenn sie den Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung hindert. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird das Zeichen bei Einrichtung der „catch-all Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage dienen und den Internetnutzer auf die Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte, vom Domaininhaber vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung „aufgelöst wird und der Internetnutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die mit der „catch-all Funktion versehene Homepage gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden.

 

palettenbörse.com: OGH, Beschluss vom 5.4.2005, 4 Ob 13/05y

EuGVVO Art. 24, Art. 26

Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort palettenbörse auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain palettenbörse.com registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH hebt die Entscheidungen auf und weist das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

 

powerfood.at: OGH, Beschluss vom 14.3.2005, 4 Ob 277/04w

UWG § 9

Die Klägerin erzeugt und vertreibt seit 1996 verschiedene Energy-Drinks, Wellness-Getränke und Bier und betreibt seit 2003 eine Website unter der Domain powerfoods.at. Der Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel auch über Websites, u.a. seit 2002 unter der Domain powerfood.at.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

 

wohnbazar.at II: OGH, Beschluss vom 14.3.2005, 4 Ob 8/05p

MSchG § 4, UWG § 9

Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)

Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke „BAZAR“ für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains „wohnbasar.at bzw. „wohnbazar.at“ angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der „Kronen Zeitung“ kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss.

 

wiener-werkstaette.at: OGH, Urteil vom 8.2.2005, 4 Ob 243/04w

MSchG § 10

Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke Wiener Werkstätten. Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung Wiener Werkstätten geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen Wiener Werkstätte, um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil „Wiener Werkstätten“ genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde.

 

omega.at: OGH, Urteil vom 8.2.2005, 4 Ob 226/04w

UWG § 9

Die Klägerin, die seit 1992 protokollierte Firma Omega HandelsGmbH, handelt mit Computern und Zubehör. Die Beklagte, die Firma Omega Solutions Software GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personalverrechnung und -management sowie der Vertrieb von Spezialsoftware für die Textilindustrie ist, besteht seit 1998; in sie wurde die seit 1995 bestehende Omega KEG eingebracht, die 1997 die Domain omega.at registriert hatte. Erst 2002 wurde unter dieser Domain eine Website betrieben.

Das Erstgericht wies Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren mangels Unterscheidungskraft des Kennzeichens ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und weist das Übertragungsbegehren ab. Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Wer sich auf Verwirkung (§ 9 Abs. 5 UWG) beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte.

 

austrica.at: OGH, Beschluss vom 8.2.2005, 4 Ob 280/04m

UrhG § 81, § 3

Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug „Austrica“ enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.

Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist.

 

sexnews.at: OGH,  Beschluss vom 21.12.2004, 4 Ob 238/04k

MSchG § 10, UWG § 9

Die Klägerinnen geben die Wochenzeitschrift NEWS heraus und betreiben die Internetplattform www.news.at, beides mit auch erotischen Bildern. Die Beklagte gibt die Monatszeitschrift SEXNEWS heraus und betreibt die Internetplattform www.sexnews.at, beides mit pornographischem Inhalt.

Das Rekursgericht untersagte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung NEWS für Zeitung und Internetauftritt im Hinblick auf ihre älteren Markenrechte und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Bildmarke.

Der OGH bestätigt diese Entscheidung. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen
erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Das der englischen Sprache entnommene Wort news ist keine im Inland sprachübliche Gattungsbezeichnung für Printmedien und damit als kennzeichnungskräftig für die damit bezeichneten Produkte zu beurteilen.

 

exacom.at: OGH, Beschluss vom 9.11.2004, 4 Ob 221/04k

UWG § 9

Die Klägerin ist Inhaberin des älteren Unternehmenskennzeichens EXACON, sie hatte sich aber früher gegenüber einem bevorrechteten Dritten verpflichtet, ihr Kennzeichen nicht geltend zu machen und einen unterscheidungskräftigen Zusatz aufzunehmen. Tatsächlich trat sie aber weiterhin unter EXACON auf. Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Internet-Domain exacom.at. Beide sind in der EDV-Branche tätig.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Parteien. Andere, an diesem Vertrag nicht Beteiligte können sich darauf nicht berufen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Rechte eines Dritten (insbesondere die Behauptung, die Klägerin führe ihre Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt) müssen daher unberücksichtigt bleiben. Es liegt daher auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin als Inhaberin des prioritätsälteren Kennzeichens den Eingriff der Beklagten abwehrt. Im Hinblick auf den Gesamteindruck liegt jedenfalls zwischen dem Kennzeichen EXACON und der Domain exacom.at Verwechslungsfähigkeit vor.

 

akvermittlung.at: OGH, Beschluss vom 28.9.2004, 4 Ob 169/04p

UWG § 9

Die Klägerin ist seit Jahrzehnten als AKV bekannt. Die Beklagte Anlagen Kredite Vermittlungs GmbH ist Inhaberin einer Wortbildmarke, die dem Logo der Klägerin ähnlich ist und auch AKV enthält.

Das Erstgericht bejahte die Verwechslungsgefahr, wies aber den Antrag auf EV ab, weil dadurch ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand geschaffen würde. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, weil es die Verwechslungsgefahr wegen durchgreifender Verschiedenheit der angebotenen Dienstleistungen verneinte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erlässt die EV hinsichtlich der Wortbildmarke. Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies ist hier bei der Wortbildmarke der Fall, aber nicht bei der  Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge akvermittlung verwendet wird

 

bet4all.com: OGH, Beschluss vom 28.9.2004, 4 Ob 155/04d

UWG § 25

Die Klägerin bietet ebenso wie die beklagte Gesellschaft den Abschluss von Sportwetten via Internet an. Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten ließ ohne Wissen des anderen auf seinen Namen und seine Privatadresse eine Domain registrieren, die bis auf einen Buchstaben ident mit der Geschäftsbezeichnung (Hauptdomain) der Klägerin war. Als Domaininhaber richtete er (zunächst unbemerkt) eine automatische Weiterleitung (Link) auf die Startseite der Internetpräsenz der beklagten Partei ein. Ohne die Beklagte oder deren untreuen GF zuvor abzumahnen, wurde allein die Gesellschaft als Mitbewerberin geklagt. Die Klägerin begehrte, gestützt auf unlauteres Typosquatting nach §§ 1, 2 UWG Unterlassung, Beseitigung des Links, Schadenersatz und Veröffentlichung. Die beklagte Gesellschaft bot noch im Provisorialverfahren einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der allerdings nicht das geforderte Veröffentlichungsbegehren auf ihrer Homepage mitumfasste; dies im wesentlichen mit der Begründung, das Veröffentlichungsbegehren wäre zu unbestimmt, überschießend und entspräche nicht der bisherigen Judikatur.

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Gesellschaft zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es, das irregeführte Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lasse. Die Entscheidung sei daher nach st Rsp dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde. Im gegenständlichen Fall läge der Wettbewerbsverstoß in der Weiterleitung von interessierten Wettkunden von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten. Demzufolge wäre die Aufklärung fehlgeleiteter Nutzer im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen. Die Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Allfällig notwendige Präzisierungen betreffend Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster udgl. könnten vom Erstgericht vorgenommen werden. Die Ablehnung des zulässigen Veröffentlichungsbegehrens durch die Beklagte habe daher ein Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bewirkt.

 

zahntaxi.at: OGH, Beschluss vom 18.8.2004, 4 Ob 122/04a

UWG § 1, StGB § 12

Der Beklagte ist Inhaber eines Mietwagenunternehmens und stellte einen Kleinbus für den Transport von österreichischen Patienten zur Zahnklinik TopDent in Ungarn zur Verfügung. Auf dem Kleinbus waren gut sichtbar eine 0800-Telefonnummer, der Hinweis ZAHNTAXI und die Internetadresse www.zahntaxi.at angebracht. Ein Foto des Busses wurde für Werbung auf der Internetseite der TopDent verwendet, auf der in wettbewerbswidriger Weise Werbung betrieben wurde. Die Ärztekammer klagte auf Unterlassung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte als Gehilfe bzw. Störer (mit-)verantwortlich gemacht werden kann.

Das Erstgericht wies die beantragte Einstweilige Verfügung ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Beklagte erbringe nur Transportleistungen. Er habe keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Werbung der TopDent Praxen. Die einzige Möglichkeit diese (unlautere) Werbung abzustellen, bestünde im Abbrechen der Geschäftsbeziehung, was als unzumutbar nicht verlangt werden könnte. Darüber hinaus hätte die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass der Beklagte nach umfassender Kenntnis vom Inhalt der der beanstandeten Werbemaßnahmen untätig geblieben wäre bzw. überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Werbung abzustellen. Die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stellt keine haftungsbegründende bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben. Der Beklagte wäre bei einem Hinweis auf Wettbewerbswidrigkeiten nur dann zur Beendigung seiner Dienstleistung verpflichtet und könnte somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung für den Anbieter als juristischen Laien wie für jedermann leicht erkennbar ist.

 

firn.at: OGH, Urteil vom 25.5.2004, 4 Ob 36/04d

MSchG § 10 Abs. 2

Die Inhaberin der Marke Firn (Pfefferminzbonbon mit einem Bekanntheitsgrad von 87 % bei Bonbon- und Schokoladekonsumenten und 24 % aller Befragten) klagt die Betreiberin der Firn Bar & Casting Cafe in Wien und Inhaberin der Domains www.firn.at und www.firn.co.at auf Unterlassung und Löschung.
Das Erstgericht hat die Klage mangels Klassenidentität, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, abgewiesen, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Da im gegenständlichen Fall die Marke mit Ausnahme des bloß beschreibenden Zusatzes Bar & Casting Cafe gleich ist, sind an das Erfordernis der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen. Zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Süßwaren, insbesondere Pfefferminzbonbons mit Schokofüllung, und dem Betrieb eines Cafes/Barbetriebs besteht keine derart durchgreifende Verschiedenheit der Waren bzw Dienstleistungen, die die Verwechslungsgefahr ausschließen würde. Darüber hinaus besteht aber bei einem allgemeinen Bekanntheitsgrad von 24 % auch der Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs. 2 MSchG. Die danach notwendige Rufausbeutung ist auch unlauter, weil es nahe liegt, dass die Assoziation des Frische-Geschmackes vom Bonbon auf die Produkte des Betriebes der Beklagten übertragen werden sollte. Da der Markenberechtigte auch einen Beseitigungsanspruch habe, sei auch das Begehren auf Löschung der Domains gerechtfertigt.

 

amade.at: LG Salzburg, Urteil vom 31.3.2004, 2 Cg 233/01s

UWG § 1

Nach der abschlägigen Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung (4 Ob 56/02t) hatte das Gericht im Hauptverfahren primär zu prüfen, ob der Beklagte durch die Registrierung der Domain amade.at Domaingrabbing begangen hat. Dabei hat sich am Ende des Verfahrens eine interessante Wendung ergeben. Der Beklagte konnte nachweisen, dass der Grund der Registrierung nicht mit der Klägerin zusammenhing, sondern mit einer internationalen Immobilienfirma mit dem Namen Amadeus. Neuartig war dabei vor allem die Beweisführung. Als Beweismittel diente nämlich ein Auszug aus dem Internetarchiv, durch den einwandfrei belegt werden konnte, dass nach der Registrierung zunächst ein Website-Entwurf für die Immobilienfirma unter der Domain gehosted war. Damit war klargestellt, dass die Verantwortung des Beklagten nicht nachträglich erfunden war, worauf gewisse Widersprüche in den Beweisergebnissen zunächst hingewiesen hatten.
Das Urteil ist mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig.

 

delikomat.com: OGH, Urteil vom 16.3.2004, 4 Ob 42/04m

UWG § 1, ABGB § 1293

Die Klägerin vertreibt unter der Marke Delikomat Automatenkaffee. Der Beklagte, der im Unternehmen beschäftigt ist, das für die Klägerin ein EDV-Projekt betreut hat, registrierte 9/2001 die Domain delikomat.com. Nach Androhung leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren bei der WIPO ein, das sie auch gewann. Vor dem österreichischen Gericht begehrt die Klägerin vom Beklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im WIPO-Verfahren.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und hob das Urteil zur Feststellung der Höhe (angemessener Ersatz) auf.

Der OGH bestätigt das Zwischenurteil. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen § 1 UWG. Die Einleitung des WIPO-Schiedsverfahrens war gerechtferigt, weil es rasch und günstig zu dem gewünschten Ziel führte; ein inländisches Urteil wäre in Amerika auch nicht vollstreckbar. Bezüglich der Übertragung der Domain steht in Österreich noch nicht fest, ob ein solcher Anspruch gerechtfertigt ist.

Das Verfahren bei der WIPO ist kein echtes Schiedsverfahren, sondern ein Streitbeilegungsverfahren, weil danach ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten möglich ist. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch und kann gesondert geltend gemacht werden. Das WIPO-Verfahren hat zur Übertragung der Domain geführt und damit weiteren Schaden verhindert; die Kosten der Klägerin waren daher als Rettungsaufwand sinnvoll und zweckmäßig. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass er in Österreich geklagt wird, weil er etwa der Verfahrenssprache im WIPO-Verfahren nicht mächtig ist; durch die Registrierung einer internationalen Domain hat er sich den Grundsätzen des (ausländischen) Schiedsverfahrens unterworfen.

 

pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at: OGH, Beschluss vom 10.2.2004, 4 Ob 229/03k

UWG § 1

Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies.

Der OGH hebt die Entscheidungen auf: Die Begriffe sind rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies wurde von der Klägerin behauptet und ist daher noch zu prüfen.

 

aistersheim.at: OGH, Beschluss vom 20.1.2004, 4 Ob 258/03z

UWG § 1

Die klagende Gemeinde verlangt die Herausgabe ihrer Ortsnamens-Domain. Der Beklagte hatte vorher Geld für die Domain verlangt und verfügte über keinerlei Bezug zum Namen Aistersheim, außer dass er in diesem Ort geboren wurde.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing im Sinne einer Behinderungsabsicht aus und gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt nach gefestigter Rsp dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung) oder wenn dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung oder später bewusst ist, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde, ohne dass der Inhaber ein eigenes Interesse an der Domain hat. Die im Vergleich zur Domainlöschung (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.

 

serfaus.at: OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 231/03d

ABGB § 43

Die Gemeinde Serfaus klagt einen Hotelier, der u.a. die Domain serfaus.at registriert hat und unter dieser eine Website über sein Hotel Post betreibt; der Beklagte weist auf der Homepage darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Gemeinde handelt.

Das Erstgericht wies das Übertragungsbegehren ab und gab dem Löschungsbegehren statt; das Berufungsgericht wies beides ab.

Der OGH gibt der Revision Folge. Ein aufklärender Hinweis auf der Website („Disclaimer“) kann zwar die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient. Anders als im Fall adnet.at II liegt hier kein Gleichklang der Interessen vor, weil der Beklagte die Website nicht im Sinne der Gemeinde nutzt, sondern ausschließlich in eigenem Interesse. Die Domainlöschung ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; eine inhaltliche Änderung könnte der Beklagte jederzeit wieder rückgängig machen.

 

comtec.at: OGH, Beschluss vom 18.11.2003, 4 Ob 218/03t

ABGB § 43, UWG § 9, HGB § 37

Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain „comtec.at“ und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus.

 

summerjam.at: OGH, Beschluss vom 18.11.2003, 4 Ob 208/03x

MSchG § 10

Die Klägerin bietet unter ihrer Marke Summer Splash seit 2000 Maturareisen an, die Zweitbeklagte führte zunächst Veranstaltungen unter der Marke DocLX Event Consulting durch. 2001 und 2002 übernahm die Zweitbeklagte für die Klägerin auch die Organisation der Maturareisen unter der Bezeichnung DocLX Summer Splash. Nach Aufkündigung der Vereinbarung veranstaltete die Zweitbeklagte 2003 selbst eine Maturareise unter der Bezeichnung DocLX Summer Jam. Im Internet tritt sie unter www.summerjam.at auf.

Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das OLG Wien wies ab; "summer" trage nur wenig zum Gesamteindruck bei, zwischen splash und jam bestehe keine Ähnlichkeit.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es liegt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles vor, das OLG hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die mit den Grundsätzen der Rsp übereinstimmt. Beim Ähnlichkeitsvergleich ist zu berücksichtigen, dass das charakteristische Merkmal nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil (summer) liegt, sondern die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gerichtet wird.

 

wohnbazar.at: OGH, Beschluss vom 19.8.2003, 4 Ob 160/03p

MSchG § 4, UWG § 9

Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen.

Die Untergerichte gaben der Unterlassungs-EV statt.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ist das von der Klägerin verwendete Kennzeichen schutzfähig, so ist ein Kennzeicheneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Die Arbeitsgebiete der Streitteile unterscheiden sich nicht derart durchgreifend von einander, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils verwendeten Kennzeichen ausgeschlossen werden kann, mag auch die Klägerin ein Printmedium herausgeben und die Beklagte eine Internet-Plattform betreiben.

 

krone.co.at: OGH, Beschluss vom 8.7.2003, 4 Ob 153/03h

ABGB § 43

Der Krone-Zeitungsverlag klagt den Inhaber der Domain krone.co.at.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zurück. Das Begehren auf Übertragung oder Löschung einer registrierten Domain ist im Rahmen des Provisorialverfahrens unzulässig; denn dadurch könnte eine nicht mehr rückgängig zu machende Sachlage geschaffen werden. Die AGB der nic.at, und damit die Möglichkeit des Wartestatus, sind keine notorischen Tatsachen, sodass von der Möglichkeit der Sperre eines Inhaberwechsels nicht auszugehen war.

 

computerdoktor.com: OGH, Beschluss vom 24.6.2003, 4 Ob 117/03i

MSchG § 10, UWG § 9

Kläger und Beklagter haben zum selben Zeitpunkt Wortbildmarke für unterschiedliche Klassen angemeldet: Kläger: Der ComputerDoktor mit Beginn der Schutzdauer 16.5.2001; Beklagter: der Computerdoktor mit Beginn der Schutzdauer 23.5.2001.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und hebt die Entscheidung auf. Die Marken sind prioritätsgleich, sodass ein markenrechtlicher Schutz nicht in Frage kommt. Die Bezeichnung Der Computer Doktor ist aber nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Da der Kläger behauptet, die Bezeichnung bereits seit 1994, somit länger als der Beklagte, im Geschäftsverkehr tatsächlich zu nutzen, ist diese Behauptung noch zu prüfen.

 

adnet.at II: OGH, Urteil vom 20.5.2003, 4 Ob 47/03w 

ABGB § 43, UWG § 1, § 2, § 9

Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte hat bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at registriert und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Im Provisorialverfahren über die beantragte einstweilige Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren vom OLG und vom OGH abgewiesen (s. unten). Im Hauptverfahren geht es vorwiegend um das Namensrecht. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Unterlassungsklage statt

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Auch bei einer Registrierung eines Namens unter der TLD .at ist eine Namensbestreitung zu verneinen, weil damit in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Eine Namensanmaßung ist nicht stets rechtswidrig, sondern nur bei Verletzung schutzwürdiger Interessen. Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt; dies ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen, was im gegenständlichen Fall durch den Link des Beklagten auf die Website der Klägerin und den Hinweis auf den nichtoffiziellen Charakter der Website der Fall. Auch sonst liegt keine Verletzung berechtigter Interessen vor. Anders als im Fall bundesheer.at II nutzt der Beklagte die Domain im Sinne der Namensträgerin. Das Interesse der Gemeinde den eigenen Namen im Internet zu nutzen ist daher nicht höher zu bewerten als das des Beklagten, die Website weiterzubetreiben und seine Investitionen zu schützen. Außerdem habe die Gemeinde die Möglichkeit ihren Webauftritt unter der Subdomain .gv.at einzurichten, worin sich die Rechtslage von der in Deutschland untertscheidet, sodass die deutsche Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf Ö. übertragbar sei.

Entscheidungen im Provisorialverfahren:

adnet.at: OGH, Beschluss vom 14.5.2001, 4 Ob 106/01v

ABGB § 43, UWG § 8

Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte registrierte bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Das Erstgericht wies die Unterlassungs-EV ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Kein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwar beide Parteien unentgeltlich Information über denselben Ort anbieten, im übrigen aber auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind. Aufklärende Hinweise auf der Homepage (Verweis auf Homepage des Beklagten) sind geeignet, eine sonst bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Durch § 8 UWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geographischer Angaben im Sinne des TRIPS-Abkommens geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale müssen aber verwirklicht sein.

Beschluss OLG Linz vom 2.4.2001, 2 R 52/01g

Die Gemeinde Adnet hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Domain adnet.at. Der Klägerin droht kein Schaden, da sie im Internet auch unter anderer Domain gefunden werden kann und auf der Homepage des Beklagten auch ein Link auf die Gemeinde angeboten wird. Soweit sich der Sicherungsantrag auf § 43 ABGB stützt, fehlt es daher schon an einer Anspruchsgefährdung. Das UWG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil zwischen den Parteien weder ein abstraktes noch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Angebot, die Domain gegen Zahlung von S 50.000,-- abzutreten begründet für sich allein kein Domain-Grabbing, weil es an einer von vorneherein vorliegenden Behinderungs- oder Schädigungsabsicht fehlt. Auch eine schmarotzerische Rufausbeutung liegt nicht vor, weil dem Ortsnamen Adnet kein besonderer Wert zukommt. Ebensowenig hat das Wort Kennzeicheneignung.

Anmerkung: Die Entscheidung drängt das Namensrecht zugunsten des Prioritätsprinzipes zurück. Diese Linie dürfte sich zumindest bei kleineren Orten durchsetzen (siehe etwa auch die Entscheidung boos.de, wo allerdings der Domaininhaber auch Träger des gleichen Namens ist). Aber auch die Abwägung zwischen Träger des Ortsnamens und Domaininhaber, der nur Informationen über den Ort anbietet, wurde schon zugunsten letzteren entschieden (stmoritz.com), nur bei eindeutiger Ausbeutung des Rufes wurde für den Namensträger entschieden (barcelona.com). 
Die Ausführungen des Gerichtes bezüglich der Auffindbarkeit über Suchmaschinen können aber nicht überzeugen. Es bedeutet nämlich häufig einen nicht unbedeutenden Aufwand, eine gute Platzierung in den wichtigsten Suchmaschinen zu erreichen. Bei Adnet erweist sich die Suchmaschinensuche aufgrund des geringen Vorkommens noch relativ einfach (google.com listet Adnet aber auch erst an 60. Stelle), bei einem häufiger vorkommenden Namen dagegen wird die Suche ziemlich langwierig. Hier hilft auch eine gezielte Suchmaschinen- Optimierung oft nichts, weil dies auch von den anderen Website-Betreibern gemacht wird. Die Eingabe des Namens in die Adresszeile des Browsers bleibt immer noch die bei weitem schnellste Suchmöglichkeit, wobei wieder auf die dem Internetsurfer immanente Ungeduld verwiesen wird. Allerdings stößt diese Suche nach Namen ohnedies an ihre natürlichen Grenzen, weil auch Ortsnamen häufig mehrfach vorkommen. Zusammenfassend wird man davon ausgehen müssen, dass der Namensträger kein Vorrecht auf die Domain hat, wenn die Domain im Sinne dieses Namens verwendet wird und wenn der Name nicht überragende Verkehrsgeltung besitzt. F.S.

 

centro-hotels.com: OGH, Beschluss vom 20.5.2003, 4 Ob 103/03f

ABGB § 43, UWG § 1, § 2, § 9

Der Zweitbeklagte Johann G und Franz P waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, die seit 11.9.97 existiert und seit 16.12.98 Inhaberin der Domains centro-hotel.com, centro-hotels.com und gablerbrau.com und seit 5.2.02 centralhotel.at ist. Am 31.3.99 wurde die Erstklägerin mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern Johann G, Franz P und Frau P eingetragen, die Zweitklägerin am 6.5.99. Seit 27.4.00 ist die Erstklägerin Inhaberin der Marken centroHOTEL. Im August 2001 kam es zur Trennung von G und P in den beiden Gesellschaften; hinsichtlich der Domains wurde keine Vereinbarung getroffen. Bis Ende 2002 verwiesen die Domains auf das Centrohotel der Klägerinnen, danach auf das Hotel der Beklagten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerinnen statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt zwar grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität als einfach zu handhabender Grundregel. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann aber dann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Zwar haben die Kläger das gleichnamige Hotel geführt, das Konzept, mehrere Hotels unter demselben Namen zu betreiben stammte aber von den Beklagten. Die Interessen der Klägerinnen - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept des Zweitbeklagten beruht - übersteigen daher jene der Beklagten nicht so deutlich, dass ein auf § 43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. Ansprüche gern § 9 UWG und gern § 51 MSchG scheitern an der besseren Priorität der Beklagten, solche gern § 1 UWG daran, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Domain-Grabbing (noch dazu zu Lasten einer erst nach Registrierung des Domain-Namens entstandenen juristischen Person) nicht bescheinigt sind.

Anmerkung: Ein neues Domain-Zeitalter ist angebrochen: Die ersten gemeinsamen Projekte zerbrechen und die Leute kommen darauf, dass es nun einen Unternehmensbestandteil mehr aufzuteilen gibt, und noch dazu einen besonders heiklen; Maschinen und Fahrzeuge lassen sich teilen oder wiederbeschaffen, Domains nicht. Ein Streit ist teuer und riskant. Ein Grund mehr, sich vielleicht in Zukunft mit dem Vorschlag von Clemens Thiele anzufreunden: Domain Sharing als Königsweg. Manchmal ist auch nach der Scheidung ein Miteinander besser als ein Gegeneinander.
Auch in dieser Entscheidung hat mangels eines überragenden Interesses einer Partei die Priorität gesiegt - was noch immer nicht bedeutet, dass im Domainrecht grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt.

 

scheidungsanwalt.at: Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte, Erkenntnis vom 28.4.2003, 13 Bkd 2/03

Durch die Registrierung der Domain scheidungsanwalt.at für eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, wird eine Ausschließlichkeit erreicht und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen; dieses Vorgehen widerspricht daher § 45 RL-BA 1977.
Die Entscheidung wurde durch den VfGH bestätigt (B 1103/03): Die Entscheidung der OBDK ist nicht völlig unvertretbar.

Anmerkung: Diese Entscheidung mutet etwas exotisch an und ist sie auch. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass die Entscheidung nichts über die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Gattungsdomains an sich aussagt; eine solche wird seit der Entscheidung des BGH mitwohnzentrale.de als zulässig angesehen. Die OBDK hatte vielmehr ausschließlich über die berufsrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Verwendung der Domain aufgrund der damit verbundenen Ausschließlichkeit unkollegial und damit standeswidrig ist. Und da war der Anwaltsstand schon immer sehr streng.

 

rtl.at: OGH, Beschluss vom 25.3.2003, 4 Ob 42/03k

ABGB § 43

Im Streit um die Domain rtl.at stehen einander die Namensrechte der in der Medienbranche tätigen, unter der Bezeichnung RTL im Inland verkehrsbekannten Klägerin und des unter dem - aus den Anfangsbuchstaben seiner beiden Vornamen und des Nachnamens gebildeten - Decknamen (Pseudonym) rtl oder RTL oder r.t.l. als Werbefachmann, Journalist und Buchautor auftretenden Beklagten gegenüber.

Die Unterinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Die Interessenabwägung führt dazu, dass die Klägerin mit der überragenden Bekanntheit ihres Namens einen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erreicht hat, während dem Beklagten die Verwendung einer anderen Domain als die der Initialen zumutbar ist.

 

music-channel.cc: OGH, Beschluss vom 18.2.2003, 4 Ob 38/03x

MSchG § 4, UrhG § 80

Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung „Music-Channel als Bestandteil der Marke „music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt.

 

amtskalender.at II: OGH, Urteil vom 21.1.2003, 4 Ob 257/02a

UrhG § 80, UWG § 1, § 2, § 9

Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Nachdem im Sicherungsverfahren die Unterlassungsverfügung rechtskräftig geworden war, weil der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückgewiesen worden war, gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Bei der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks erfolgt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name gleichermaßen nach dem Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website. Ist unter einer strittigen Domain keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es zu keiner unrichtigen Vorstellung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Streitteilen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung kommen, sodass Ansprüche nach § 80 UrhG und § 9 Abs 1 UWG ausscheiden. Die bloße Eintragung als berechtigte Nutzerin der strittigen Domain in dem von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle NIC.AT abzufragenden Domain-Register löst allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG dadurch nicht verwirklicht.

 

domainbox.at: LG Salzburg, Urteil vom 22.11.2002, 5 Cg 144/01z

UrhG § 80, UWG § 1, § 9, MSchG § 10

Der Kläger ist Inhaber der Wortbildmarke DOMAINBOX, in D. eingetragen am 30.3.2000, international am 1.2.2001, sowie seit 14.11.1998 Inhaber der Domain domainbox.de, unter der seine GmbH das Unternehmen eines Webdienstleisters betreibt. Der Beklagte betreibt im Rahmen einer Einzelfirma Webdienstleistungen und hat am 25.3.2000 die Domain domainbox.at registriert. Er verwendet diese nur, so wie auch diverse andere Domains, zur Weiterleitung auf seine unter der Domain und der Bezeichnung domain-technik.at geführte Website.

Das Landesgericht hat zunächst überhaupt die Kennzeichnungskraft von Domainbox als reine Wortmarke verneint (schutzfähig ist nur Wortbildmarke). Ein Erwerb der Domain zum Zweck der Behinderung oder Vermarktung sei nicht feststellbar. Im übrigen habe der Beklagte den Begriff in Ö. als Erster kennzeichenmäßig verwendet, das Kennzeichen des Klägers habe in Ö. keine Verkehrsgeltung gehabt. Die Website des Beklagten stelle auch ein dem Werktitelschutz zugängliches Werk im Sinne des § 80 UrhG dar.

 

ams.at: OGH, Urteil vom 5.11.2002, 4 Ob 207/02y

MSchG § 10, ABGB § 43

Der Arbeitsmarktservice Österreich, kurz AMS, klagt die R***Gmbh und deren Geschäftsführer. Letzterer ist auch geschäftsführender Alleingesellschafter der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH, die seit 1975 registriert ist. Die Erstbeklagte ist seit 2001 Inhaberin der Domain ams.at, unter der eine Website für die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH über deren Auftrag eingerichtet ist. Die Klägerin stützt sich auf ihr Markenrecht (Wortbildmarke seit 1996) und verweist auf die Gefahr der Verwässerung ihres bekannten Zeichens, sowie auf ihr Namensrecht.

Das Erstgericht ging von einer bekannten Marke aus und gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Auch aus einer berühmten Marke kann nur bei zeitlicher Prioriät ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer zeichenähnlichen Domain erfolgreich geltend gemacht werden. Der Markeneingriff entfällt gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG, wenn sich der angegriffene Domaininhaber auf ältere Namensrechte berufen kann. Der Gebrauch einer Domain, die namensmäßig anmutet oder Namensbestandteile enthält, ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch von einem berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Selbst ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Eine derartige Interessenabwägung fällt gegenüber dem klagenden Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zugunsten des von der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH beauftragten Inhabers der Domain „ams.at“ aus, wenn man die angesichts der österreichischen Gegebenheiten naheliegende Möglichkeit berücksichtigt, dass das AMS als eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation im Internet bereits unter einer Domain mit der Second Level Domain .or auftritt.

Anmerkung: In einem Punkt muss man dem OGH widersprechen: Er verweist u.a. darauf, dass die Klägerin bereits unter der Domain ams.or.at im Internet vertreten sei und geht dabei auf die Eigenart der österreichischen Subdomains ein, wobei er zum Schluss vermeint, dass es aufgrund dieser Gegebenheiten ohnedies naheliegend sei, dass die Klägerin als nicht auf Gewinn gerichtetes Unternehmen unter or.at auftrete.
Die österreichische Domain-Wirklichkeit widerspricht dieser Einschätzung. Bis 1996 war eine Registrierung direkt unter der ccTLD .at überhaupt nicht möglich. Vielmehr wurden die Domains nach internationalem Vorbild in die Schubladen co.at, or.at, ac.at und gv.at unterteilt. Seither sind diese aber mehr oder minder zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Finden die Domains .gv.at und .ac.at noch eine breite Verwendung im hoheitlichen und im universitären Bereich, werden die beiden übrigen kaum mehr genutzt. Und dies bedeutet, dass eine privatisierte staatliche Einrichtung viel mehr unter einer .at-Domain vermutet wird als irgendwo anders.

Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Bedeutung der Domain für die Internet-Suche und vor allem für das Gefundenwerden total übertrieben wird. Wer heute im Internet etwas sucht, verwendet eine Suchmaschine, wie Google, die womöglich schon im Browser integriert ist und für die es egal ist, wie die Domain lautet. Was nicht heißt, dass die Art der Domain völlig egal ist. Schließlich steht die Internetadresse heute nicht nur auf Briefpapier, Visitenkarten und Plakaten, sondern sogar auf den KFZ, sie gehört also ganz wesentlich zur Corporate Identity eines Unternehmens (nach der Devise: Seht, wie fortschrittlich wir sind!). Und da kann es sehr wohl eine Rolle spielen, ob dort ams.at oder ams.or.at steht. Schließlich kennt kaum jemand die österreichische Domain-Spezialität und so könnte or als unterscheidender Zusatz zu ams missverstanden werden.

 

colonygolf.at: OLG Wien, Beschluss vom 19.9.2002, 1 R 137/02b

ABGB § 43, UWG § 1

Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.

Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG f´ührte allerdings auch aus, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen.

Anmerkung: Die Überlegungen des OLG vermögen nicht zu überzeugen. Der Antrag auf EV wurde zwar aus den vom Erstgericht angeführten Gründen richtigerweise abgewiesen (siehe Artikel Forget EV's), die Klage selbst hätte aber Erfolg haben müssen. Jemandem, der nicht selbst den Namen führt, sondern nur über den Namensführer informiert, ist zumutbar, dass er einen entsprechenden Zusatz in den Domainnamen aufnimmt. Im Fall adnet.at wird sich der OGH in Kürze mit dieser Problematik beschäftigen.  

 

inet.at: OGH, Beschluss vom 20.8.2002, 4 Ob 101/02k

UWG § 9, MSChG § 10a

Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.

Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden.

 

kinder.at: OGH, Beschluss vom 16.7.2002, 4 Ob 156/02y

UWG § 1, MSchG § 10

Die Süßwarenfirma Ferrero als Inhaberin der Wortbildmarke kinder und Herstellerin von Kinder-Schokolade klagt die Webfirma MediaClan, die unter der Domain kinder.at ein Eltern-Kinder-Portal betreibt; Ferrero sieht ihr Markenrecht verletzt. 

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Das Wort "kinder" hat äußerst schwache Kennzeichnungskraft und wird außerdem von der Beklagten im ursprünglichen Sinn verwendet und damit ohne Beeinträchtigung der Marke.

OLG Wien, Urteil vom 25.4.2002, 5 R 32/02s

HG Wien, Urteil 10.12.2001, 38 Cg 90/00t:

 

graz2003.com, graz2003.org: OGH, Beschluss vom 22.4.2002, 4 Ob 41/02m

ABGB § 43, UWG § 1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft der Stadt Graz, die für Vorbereitung, Organisation und Marketing der Stadt Graz in ihrer Eigenschaft als Kulturhauptstadt Europas im Jahre 2003 gegründet wurde; sie ließ am 6. 9. 2000 die Wort-Bildmarke Graz 2003 registrieren. Bei der Erstbeklagten handelt es sich um ein IT-Unternehmen, beim Zweitbeklagten um deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 17. 2. 1999 ließ der Zweitbeklagte zugunsten der Erstbeklagten den Domain-Namen www.graz2003.com, am 8. 7. 1998 den Domain-Namen www.graz2003.org im Bewusstsein registrieren, dass die Stadt Graz im Hinblick auf die Vermarktung dieses Ereignisses Interesse an diesen Domain-Namen haben und allenfalls diesbezüglich mit der Erstbeklagten wirtschaftlich zusammenarbeiten werde. Die Erstbeklagte betrieb unter der Domain eine Website zur Darstellung alternativer Kunstprojekte und wies auf der Homepage deutlich darauf hin, dass es sich hier nicht um die offizielle Website der Klägerin handelt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Antrag ab. Sowohl die Domainblockade als auch die Domainvermarktung sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs und werden insgesamt als Domain-Grabbing bezeichnet. Die Absicht, mit Hilfe von Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten, reicht nicht aus, um sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb von Domains zu beurteilen ist. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG wird demnach durch die Registrierung eines Domain-Namens nur gehandelt, wenn dessen Erwerber damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, den Domain-Namen dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge.

Anmerkung: Der OGH vollzieht hier eine schmale Gratwanderung. Wenn man die Aussagen wörtlich auslegt, würde das bedeuten, dass ein Angebot, die Domain für insgesamt 1.000 EURO zu verkaufen, sittenwidrig wäre, ein Angebot für eine Zusammenarbeit gegen 1.000 EURO täglich aber nicht. Auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung käme es überhaupt nicht an. Ob das wirklich so gemeint ist, muss bezweifelt werden. Eher dürfte hier ausschlaggebend gewesen sein, dass die Beklagten früher dran waren. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain konnten sie noch gar nicht in das Namensrecht der Klägerin eingreifen, weil diese noch nicht existent war. Streng genommen war sogar die Namensgebung an die Klägerin ein Eingriff in ein Kennzeichenrecht der Beklagten.

 

amade.net, zauchensee.at: OGH, Beschluss vom 9.4.2002,4 Ob 51/02g

MSchG § 10, § 10a, UWG § 9

Die Beklagten verwendeten die Marke der Klägerin "Amadé" und ihren Namensbestandteil "Zauchensee" als Domains und betrieb darunter eine Website in derselben Branche, auf der sie auch die Marke verwendeten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer zeichenähnlichen Domain kommt es auch auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain ins Netz gestellten Website an. Die zu Werbezwecken erfolgende Darstellung von geschützten Wort-Bildmarken und der Wortmarke „Sportwelt Amadé“ auf einer unter www.amade.net erreichbaren Website stellt eine Benutzungshandlung iSd § 10a Z 4 MSchG dar, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Markeninhaber angebotenen Dienstleistungen hervorzurufen, wenn sich das Angebot der Streitteile insoweit überschneidet. Selbst wenn die unter der verwechselbar ähnlichen Domain eingerichtete Homepage (noch) nicht genutzt und eine dem Markeninhaber gem § 10a MSchG vorbehaltene Benutzung daher erst in Aussicht genommen wird, besteht ein durch eine Einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch im Sinn eines vorbeugenden Rechtsschutzes, weil eine Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers unmittelbar drohend bevorsteht.

 

amade.at: OGH, Beschluss vom 13.3.2002, 4 Ob 56/02t

UWG §§ 1, 9, MSchG § 10

Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.

Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben.

 

kunstnetz.at: OGH, Beschluss vom 13.3.2002, 4 Ob 39/02t

ABGB § 43, UWG § 9

Die Klägerin verwendet das Zeichen "kunstNET", die Beklagten ließen "kunstnetz" als Domain registrieren und betreiben darunter eine Website.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Da eine Website inhaltlich jederzeit verändert werden kann, ist im Fall einer erwiesenen Wettbewerbsverletzung durch den Inhalt einer Website mit der Entfernung des verbotswidrigen Inhalts die Wiederholungsgefahr noch nicht vollständig beseitigt, könnte doch der frühere gesetzwidrige Zustand vom Störer jederzeit leicht wiederhergestellt werden. Die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots kann folglich nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands (§ 15 UWG) durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zusteht.

 

amtskalender.at: OGH, Beschluss vom 29.1.2002, 4 Ob 291/01z

UrhG § 80, UWG § 2, § 9

Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung „Amtskalender“ als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches „Österreichischer Amtskalender“ hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain „amtskalender.at“ greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge „Österreichischer Amtskalender“ als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück.

 

graz2003.at: OGH, Urteil vom 29.1.2002, 4 Ob 246/01g

ABGB § 43, UWG § 1

Im Juni 1998 beschloss der Europäische Rat die Stadt Graz zur Kulturhauptstadt Europas für das Jahr 2003 zu machen. Die Steiermärkische Landeshauptstadt gründete für dieses Ereignis eine eigene Vermarktungsgesellschaft namens „Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas Organisation GmbH, die entsprechende Domain wurde allerdings vom Beklagten registriert, der auf der zugehörigen Website eine „private und freie Initiative zu Graz 2003 Europäische Kulturstadt“ mit einem Link auf die „amtliche Graz2003.Website“ anbot.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Löschungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Domain-Grabbing, d.h. die Domainblockade oder die Domainvermarktung, sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gem § 1 UWG. Die Registrierung einer Domain, um auf einer unter ihr einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich dem berechtigten Kennzeichenträger als Kooperationspartner andienen zu können, reicht nicht aus, um dem Domaininhaber sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. In der unautorisierten Verwendung der Bezeichnung „graz2003“ für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis „Graz als Kulturhauptstadt 2003“ informiert, liegt ein unbefugter Namensgebrauch iSd § 43 ABGB, da die Bezeichnung „graz2003“ auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist. Das Namensrecht wird jedenfalls dann verletzt, wenn durch unbefugten Namensgebrauch (Namensanmaßung) das (schutzwürdige) Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, nicht mit dem Verwender des Namens in Beziehung gebracht zu werden.

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