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Haftung der Registries und Registrare

Allgemeines  -  Entscheidungen Ö  -    Entscheidungen D

letzte Änderung 7.11.2010

Allgemeines

Bei diesen Entscheidungen geht es nicht um die Frage der Haftung des Domaininhabers, sondern um die Frage der Haftung der Registrierungsstelle für die Vergabe einer allenfalls rechtswidrigen Domain. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall der Gehilfenhaftung, die ansonsten vor allem im Kapitel Diensteanbieter behandelt wird.

Registry ist die Domainvergabestelle, also etwa für die .at-Domain die Firma nic.at, für die .de-Domain die Firma Denic, usw. Es gibt für jede Länderdomain und jede generische Domain jeweils nur eine Registry. Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde seinen Webauftritt gespeichert hat. Es gibt daher in der Regel eine Vielzahl von Registraren, in Österreich einige Hundert.

Nach der bisherigen Rechtsprechung haften Registry und Registrar nicht von vorneherein für die Vergabe einer Domain, die irgendwelche Rechte verletzt, sondern nur bei positivem Wissen um diese Rechtsverletzung. Sie müssen also in der Regel konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden und die Rechtsverletzung muss auch für einen juristischen Laien ohne Nachforschung offenkundig sein. Es ist nicht erforderlich, dass bereits bei der Registrierung eine Prüfung erfolgt, ob die Domain Rechte Dritter verletzen könnte. Erst wenn sie danach nicht unverzüglich (angemessene Frist) tätig werden, setzt ihre Haftung ein und sie können selbst mit Erfolg auf Unterlassung geklagt werden.

 

Entscheidungen Österreich

nimfuehr.at: OGH, Beschluss vom 24.2.2009, 4 Ob 235/08z

ABGB § 43, UWG § 1

Der Inhaber des Namens "Nimführ", der Firma "Nimführ Immobilien" und der Domain "nimfuehr-immo.at" klagt die österreichische Domain-Vergabestelle auf Widerruf und Löschung der Domain "nimfuehr.at", mit der Begründung, dass der Inhaber der Domain John Robertson aus Malaysia, hinter dem er einen Strohmann vermutet, auf der Website unter der Domain Werbung aus dem Immobilienbereich schalte und damit am guten Namen des Klägers schmarotze. Die Beklagte sei durch Vergabe und Aufrechterhaltung der Domain "nimfuehr.at" für die Rechtsverletzung mitverantwortlich, weil sie sich trotz Darlegung des Sachverhaltes weigere die Domain zu sperren.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Eine Rufausbeutung gem. § 1 UWG liege nicht vor, weil ein überragender Ruf des Klägers im Immobilienbereich nicht bescheinigt worden sei. Auch eine Haftung als Gehilfe für die Verletzung des Namensrechtes scheide aus. Gehilfe sei nur derjenige, der den Täter bewusst gefördert hat. Dieses Bewusstsein fehle, wenn jemand die Störungshandlung nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt habe und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage komme. Der Beklagten sei eine komplexe juristische Beurteilung in Streitfällen grundsätzlich nicht zumutbar. Für einen juristischen Laien sei im gegenständlichen Fall eine Rechtsverletzung nicht offenkundig, weil es möglich sei, dass der Domaininhaber ein Markenrecht habe oder die Domain treuhändig für einen Namensgleichen halte. Der Kläger müsse sich daher an den Domaininhaber wenden. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung durch Setzen des Wartestatus, mit dem eine Übertragung während der Auseinandersetzung verhindert werde, erfüllt.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung des OLG folge der bisherigen Judikatur zur Haftung der Domain-Vergabestelle. Der Umfang der Prüfpflicht der Vergabestelle ist normativ zu bestimmen und hängt nicht von der Tatfrage ab, ob sie über eine Rechtsabteilung verfügt oder nicht.

 

5htp.at - Haftung der Domainvergabestelle: OGH, Beschluss vom 19.12.2006, 4 Ob 229/06i

MSchG § 10a, § 10

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas, ist Inhaberin der Marke "5 HTP" und vertreibt unter dieser Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstbeklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in den USA, vertrieb über ihre Website unter der Domain 5htp.at ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel. Zweitbeklagte ist die .at-Domainvergabestelle.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag gegen die Zweitbeklagte ab, das Rekursgericht bestätigte. Hinsichtlich der Erstbeklagten erging ein Versäumungsurteil, dessen Vollstreckbarkeit zwischenzeitig aufgrund eines Zustellmangels mit Beschluss vom 9.10.2007 aufgehoben wurde; das Verfahren gegen die Erstbeklagte geht daher weiter.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Die Domainvergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht. Die Rechtsverletzung war für die Zweitbeklagte trotz Abmahnung nicht offenkundig. Durch das Anbieten von 5-HTP-Produkten auf der Website der Erstbeklagten ist ein Markenrechtseingriff nicht offenkundig, da die Bezeichnung der entsprechenden Ware durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann. Damit konnte die Zweitbeklagte annehmen, dass unabhängig vom Nachweis der Marke kein Schutzrechtseingriff vorlag. Sobald aber eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt, ist der Schutzrechtseingriff für die Vergabestelle offenkundig.

 

fpo.at: Urteil OGH vom 12.9.2001, 4 Ob 176/01p

Anlässlich der Nationalratswahlen 1999 sorgte die geklonte FPÖ-Site "fpo.at" für Aufregung. Der in Amerika lebende Alain L. hat unter der bei der Beklagten nic.at registrierten Domain fpo.at eine Website erstellt, die im wesentlichen mit der Website der klagenden Partei FPÖ identisch war. Allerdings wurde sie mit rechtsradikalen Links und dem Horst-Wessel-Lied garniert. Die FPÖ klagte daraufhin die Registrierungsstelle Nic.at auf Unterlassung und Beseitigung und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung mit dem Begehren auf Unterlassung.

In diesem Verfahren gab es zunächst eine OGH-Entscheidung im Provisorialverfahren und dann im Hauptverfahren.

Provisorialverfahren: OGH, Beschluss vom 13.9.2000, 4 Ob 166/00s

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil dadurch eine Sachlage geschaffen würde, die nicht rückgängig gemacht werden könne; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Pflicht fremde Namensrechte zu beachten, trifft zunächst und in erster Linie den Domainanmelder. Die Domainregistrierungsstelle (NIC.AT) trifft keine allgemeine Prüfungspflicht vor bzw. im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-Level-Domain. Der Vergabestelle ist die Verhinderung der ihr bekannt gewordenen Fortsetzung der Rechtsverletzung durch eine registrierte Domain allerdings dann zumutbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Eintragung auch für den Verantwortlichen einer Domain-Vergabestelle als juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offensichtlich ist. Diesfalls ist der Vergabestelle auch zumutbar, die Domain zu sperren oder die Registrierung zu widerrufen.
Der Schutz des § 43 ABGB gegen unbefugten Namensgebrauch wird auch nicht durch geringfügige Abweichungen des gebrauchten vom geschützten Namen ausgeschlossen.
Durch eine einstweilige Verfügung darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines diese Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann; das wäre aber im Fall der Löschung der Domain der Fall.

  • OGH Entscheidung
  • Anmerkung von Reinhard Schanda in ecolex 2001, 128
  • Anmerkung von Michael Schramböck in ÖBl 2001,30
  • Anmerkung von Clemens Thiele in WBl 2001, 91
  • Verantwortung der Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen, Bettina Stomper, RdW 2001, 155
  • Axel Anderl, Die Haftung der Domainvergabestellen (Ein Rechtsvergleich Deutschland-Österreich), Juni 2001, Artikel bei it-law.at

Im Hauptverfahren zog die Klägerin das Unterlassungsbegehren zurück und machte das Beseitigungsbegehren zum Hauptbegehren.

Das Erstgericht gab dem Beseitigungsbegehren Folge; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die österreichische Domain-Vergabestelle hat dann für eine Verletzung des Namensrechts durch eine unter „.at“ registrierte Domain einzustehen, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt, und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Dass bei Aufruf der Homepage (http://www.fpo.at) das Horst-Wessl-Lied erklingt, womit in die Persönlichkeitsrechte der Freiheitlichen Partei Österreichs eingegriffen wird, ist als eine derartig offenkundige Namensverletzung zu werten. Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können. Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.

Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben wird.

Anmerkungen:

1. Das Urteil lautet auf "Beseitigung" der Domain, weil das dem Klagebegehren entspricht. Der OGH hat gemeint, dass das ausreichend präzisiert sei und auf das Instrumentarium der nic.at laut ihren Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach Widerruf (3.8) und Löschung des Domain-Eintrags in Frage kämen.

2. Der OGH stellt nicht auf eine Überprüfung der Domain bei Registrierung ab, sondern auf einen Zeitpunkt, zu dem der nic.at in hinreichender Deutlichkeit bekannt wurde, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Domainvergabestelle muss nur für eine Verletzung des Namensrechtes einstehen, wenn der Verletze unter Darlegung des Sachverhaltes ein Einschreiten verlangt und wenn die Verletzung des Namensrechtes "auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist".

3. Die offenkundige Verletzung des Namensrechtes ergibt sich nicht nur aus der Verwendung der Domain, sondern aus der Kombination mit der Abspielung des Horst-Wessel-Liedes und dem Einfügen rechtsradikaler Links (die nachträgliche Beseitigung der Links hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil sie jederzeit wieder eingefügt werden könnten). Durch die Kobination von Domain und Inhalt ist auch klar, dass vom Sitebetreiber mit der unvollständigen Bezeichnung "fpo" die FPÖ gemeint ist. 

4. Haftet die Vergabestelle nach diesen Grundsätzen als mittelbar Beteiligte an der Rechtsverletzung, kann sie auch vor oder neben dem unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden. (Sie muss aber vor einer Klage unter Vorlage eines Nachweises zur Beseitigung aufgefordert werden, sonst kann sie im Prozess nach Vorlage eines Nachweises das Beseitigungsbegehren anerkennen und die Domain beseitigen, was nach § 45 ZPO zu einer Kostenersatzpflicht des Klägers führen würde).

5. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien entspricht die Entscheidung tatsächlich der sonstigen Judikatur, wenngleich diese Form der "Beteiligung" an einer Rechtsverletzung für einen Nicht-Juristen vielleicht schwer verständlich ist. Eher bekannt ist das aus dem Strafrecht (was nicht so weit entfernt liegt, immerhin liegt auch ein Ehrenbeleidigungsdelikt vor; tatsächlich wurde das Begehren aber nicht auf § 1332 ABGB gestützt). Nach strafrechtlichen Kriterien kann eine Tat nicht nur durch Handeln, sondern auch durch Unterlassen der gebotenen Handlung begangen werden kann (z.B. Unterlassung der Hilfeleistung - § 95 StGB). 

6. Die zentrale Frage ist also, ob die nic.at, die zunächst ohne Verschulden eine kausale Ursache dafür setzt, dass die Namensverletzung möglich ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon positiv weiß, die Hände in den Schoß legen und sagen darf "das geht mich nichts an", oder ob sie das verhindern muss (wozu sie aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen berechtigt ist).

7. Die denic.de hat in einem vergleichbaren, ja sogar harmloseren, Fall (Kurt-Biedenkopf.de, siehe unten) das Löschungsbegehren des Klägers anerkannt; gestritten wurde dort nur darum, ob die ursprüngliche Reservierung zulässig war, was vom OLG Dresden bejaht wurde. Auch diese Entscheidung stimmt also mit der OGH-Entscheidung fpo.at und der BGH-Entscheidung ambiente.de überein, sodass man die Frage der Haftung der Registrierungsstelle grundsätzlich als geklärt ansehen muss. Unschärfebereiche bleiben bei der Frage, was jetzt wirklich "für einen jurist. Laien ohne Nachforschung erkennbar" im Einzelfall heißt. Diese Auslegungsprobleme gibt es aber überall im Rechtsleben. M.M. müssen hier Unklarheiten im Zweifel zulasten des Klägers gehen; d.h. der Kläger muss der Registrierungsstelle einen eindeutigen Beweis liefern können, sonst sollte er lieber den Domaininhaber klagen.

 

Entscheidungen Deutschland 

Regierungs-Domain: OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2010, 16 U 239/09

BGB § 12

Die Land Bayern  klagt die deutsche Registrierungsstelle auf Löschung verschiedener Regierungsdomains, die von einem Unbekannten in Panama registriert wurden. Es gab bereits ein Urteil gegen den Admin-C, das diesem aber nicht zugestellt werden konnte. Das Landgericht gab der Klage statt.

Das Oberlandesgericht bestätigt. Eine Störerhaftung wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt bei Domains voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet, ein Titel nur gegen den Admin-C reicht insoweit nicht aus. Wie im Bereich des Markenrechts sollen auch im Domainnamensrecht nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung führen können, die sich ohne weiteres erschließen und sich geradezu "aufdrängen". Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet. Da es sich bei den Domains um die Regierungsbezirke des Klägers handelt, bedarf es anders als bei Markenrechtsverletzungen nicht des Erfordernisses der Berühmtheit. Bei den vorliegenden Namen wird bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann; sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. Zugleich wird damit – auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten – deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine – noch dazu in Panama sitzende - Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW-RR 2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schützwürdig seien, ist offenkundig fernliegend.

 

x.de - Registrierung einstelliger Second-Level-Domain: OLG Frankfurt, Urteil vom 18.5.2010, 11 U 36/09

GWB § 19, § 20

Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Denic eG auf der Grundlage ihrer bis zum 23.10.2009 geltenden Vergaberichtlinien einen Anspruch auf Registrierung der Second-Level-Domain "x.de" abgelehnt hat. Die Entscheidung der Denic eG, zu einem bestimmten Stichtag Registrierungsanträge für ein- und zweistellige Domains nach dem Prioritätsprinzip "First come, first served“ zuzulassen, stellt eine Gleichbehandlung aller Antragsteller dar, weil jeder die gleiche Chance hat, der Erste zu sein. Dencic trifft wegen ihrer eingeschränkten Prüfpflicht keine Verpflichtung, eine Karenzzeit einzuführen und zunächst vorrangige Ansprüche zu bedienen.

 

Online-Casino: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 1.7.2004, 3 U 5/04

UWG § 1, StGB § 284

Die Antragstellerin, eine Betreiberin von konzessionierten Spielbanken, verlangt von der deutschen Domain-Registrierungsstelle im Verfügungsverfahren die Dekonnektierung verschiedener Domains, unter denen für ausländische Online-Glücksspiele geworben wird. In der Hauptsache wurde das Verfahren nach Löschung der Domains beendet, strittig ist nur mehr die Kostenentscheidung.

Das OLG hat der Antragstellerin die Kosten beider Instanzen auferlegt. Die Denic verstößt nicht gegen die angeführten Bestimmungen, wenn sie diese Domains konnektiert hält, auch wenn unter diesen Domains für ausländische Online-Casinos geworben wird. Ein Werben für ausländische Glücksspiele im Internet ist nicht allgemein wettbewerbswidrig. Die Denic steht auch nicht mit der Antragstellerin nicht im Wettbewerb und fördert als bloße Registrierungsstelle auch keinen fremden Wettbewerb. Eine Störerhaftung der Denic besteht bei der Erstregistrierung mangels Prüfpflicht nicht; etwaige Versäumnisse der Denic nach positiver Kenntnis von Verstößen betreffen einen anderen Streitgegenstand.

 

Kurt-Biedenkopf.de: BGH, Urteil vom 19.2.2004, I ZR 82/01

BGB § 12

Der ursprüngliche Erstbeklagte registrierte die Domain kurt-biedenkopf.de bei der zweitbeklagten Denic und wurde zur Freigabe und Unterlassung verurteilt. Von der Denic will der Kläger (der frühere Ministerpräsident von Sachsen) über das anerkannte Löschungsbegehren hinaus die Unterlassung, die Domain zu benutzen oder durch andere benutzen zu lassen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der BGH wies die Revision zurück. Das Registrieren und Verwalten einer Domain ist kein Namensgebrauch. Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt. Es stellt auch nicht jede Registrierung des Namens eines anderen einen offensichtlichen Rechtsverstoß dar.

Urteil OLG Dresden vom 28.11.2000, 14 U 2486/00

Die DENIC e.G. ist nicht verpflichtet, die Domain "Kurt-Biedenkopf.de" zu sperren. Die Registrierung und Verwaltung der Internet-Domain ist keine Benutzung durch die DENIC. Sie hat deshalb nicht das Namensrecht des sächsischen Ministerpräsidenten (§ 12 BGB), auch nicht als Mittäter oder Gehilfe (§ 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB), verletzt. Sie hat auch keine Prüfungspflicht.

 

Haftung des Admin-C: OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, 2 W 27/03

Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet.

 

viagratip.de: OLG Frankfurt, Urteil vom 13.2.2003, 6 U 132/01

Die deutsche Lizenznehmerin der Marke Viagra klagte die Denic auf Löschung der Domains viagratip.de und viagrabestellung.de, die beide auf Seiten mit pornographischen Inhalt führten. Das LG Frankfurt gab der Klage statt; das OLG wies die Klage ab. Zwar habe die Klägerin sie auf die Rechtsverletzung hingewiesen. Aber da auch nach dem Hinweis keine offenkundige und eindeutige Rechtsverletzung vorlag, bestand keine Verletzung der Prüfungspflicht. Eine offenkundige und eindeutige Rechtsverletzung, die die Denic zum Handeln verpflichten würde, liegt nur dann vor, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel oder eine eindeutige Unterwerfungserklärung des Domaininhabers besteht oder wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist. Eine solche Ausnahme ist hier nicht gegeben, weil der Marke Viagra das Wort "tip" bzw. "bestellung" angehängt war.

 

lady-lucia.de - Providerhaftung für rechtswidrige Domains: LG München I, Urteil vom 27.2.2002, 1 HK O 16598/01.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Kontaktstudios und tritt unter der geschäftlichen Bezeichnung "Lady Lucia" auf. Die Beklagte ist Internetproviderin und hält die Domain "lady-lucia.de" für eine britische Firma registriert. Die Domain war bis 2001 für die Klägerin registriert, der frühere Webbetreuer übertrug aber die Domain aufgrund eines Streites auf die britische Firma, deren Generalbevollmächtigter er ist und versuchte die Klägerin zur Zahlung eines Geldbetrages zu zwingen. Die Klägerin hat gegen die britische Firma bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese hat sich aber widersetzt; eine Durchsetzung des Verbots erscheint schwierig.
LG München: Hat der Provider durch Schriftwechsel und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung eines Gerichts davon Kenntnis, dass an einer Bezeichnung, die auch als von ihm verwaltete Domain verwendet wird, ältere Rechte bestehen, so ist er hinsichtlich der eintretenden Markenverletzung als Mitstörer anzusehen und haftet daher auch auf Schadensersatz. Eine Berufung auf § 5 TDG ist dem Provider nicht möglich, da sich § 5 TDG auf "Inhalte" bezieht, zu denen der Domainname als Teil des Datenübermittlungsvorganges nicht gehört.

 

guenter-jauch.de: OLG Köln, Februar 2002

TV-Moderator Günther Jauch wollte einem Registrar verbieten, Domains mit seinem Namen (ohne "h") zu vergeben. Nach Ansicht des OLG sind Registrare nicht verpflichtet eine Domainanmeldung dahingehend zu prüfen, ob dadurch allenfalls Namensrechte verletzt werden; dies auch dann nicht, wenn es sich um einen berühmten Namen handelt.

Achtung: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass jemand der nicht Günter Jauch heißt, diese Domain registrieren darf. Er würde die Domain zwar von denic.de oder einem Registrar bekommen und diese müssen auch nicht prüfen, ob der Kunde zur Registrierung berechtigt ist, der Ersteher würde aber sofort geklagt werden - diesmal erfolgreich.

 

Keine Haftung der Denic für Webinhalt: Urteil LG Wiesbaden vom 13.6.2001, 10 O 116/01.

Denic haftet nicht für beleidigende Inhalte einer Website und ist nicht verpflichtet, die Domain zu sperren.

 

ambiente.de: BGH vom 17. 5 2001 - I ZR 2516/99

Die DENIC e.G. trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Auch dann, wenn sie auf ein angeblich besseres Recht eines Dritten hingewiesen wird, kann sie den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domainnamens verweisen. Lediglich für den Fall, dass der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC e.G. ohne weiteres festzustellen ist, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. Im Übrigen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt.

 

Literatur

  • Axel Anderl, Kritische Gedanken zur Judikatur über die Haftung der Domain-Vergabestellen, 19.3.2002, Artikel bei it-law.at
  • Axel Anderl, Und sie haftet doch - Kurzbesprechung fpo.at II, 20.11.2001, Artikel bei it-law.at
  • Axel Anderl, Überblick über die Judikatur zur Haftung der Domain-Vergabestellen in Österreich und Deutschland, 18.11.2001, Artikel bei it-law.at
  • Bettina Stomper, Verantwortung der Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen,  RdW 2001, 155
  • Axel Anderl, Die Haftung der Domainvergabestellen (Ein Rechtsvergleich Deutschland-Österreich), Juni 2001, Artikel bei it-law.at
  • Jörg Dittrich, Zusammenfassung der dt. Rsp. Aufsatz bei JurPC
  • Bettinger/Freytag, Verantwortlichkeit der DENIC e.G. für rechtswidrige Domains?, Computer und Recht 1999, S. 28-38; Artikel bei bettinger.de

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