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domainbox.at

LG Salzburg, Urteil vom 22.11.2002, 5 Cg 144/01z

ABGB § 43, MSchG § 10 Abs. 1, UWG  § 9, UrhG § 80

*****   Zusammenfassung   *****

Der Kläger ist Inhaber der Wortbildmarke "DOMAINBOX", in D. eingetragen am 30.3.2000, international am 1.2.2001, sowie seit 14.11.1998 Inhaber der Domain domainbox.de, unter der seine GmbH das Unternehmen eines Webdienstleisters betreibt. Der Beklagte betreibt im Rahmen einer Einzelfirma Webdienstleistungen und hat am 25.3.2000 die Domain domainbox.at registriert. Er verwendet diese nur, so wie auch diverse andere Domains, zur Weiterleitung auf seine unter der Domain und der Bezeichnung domain-technik.at geführte Website.

Das Landesgericht hat zunächst überhaupt die Kennzeichnungskraft von "Domainbox" als reine Wortmarke verneint (schutzfähig ist nur Wortbildmarke). Ein Erwerb der Domain zum Zweck der Behinderung oder Vermarktung sei nicht feststellbar. Im übrigen habe der Beklagte den Begriff in Ö. als Erster kennzeichenmäßig verwendet, das Kennzeichen des Klägers habe in Ö. keine Verkehrsgeltung gehabt. Die Website des Beklagten stelle auch ein dem Werktitelschutz zugängliches Werk im Sinne des § 80 UrhG dar.

*****   Entscheidung   *****

Das Landes- als Handelsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Helmut Zöttl als Vorsitzenden sowie Dr. Johann Schütz und KR Dr. Peter Buchmüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** L***, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Kanzleiniederlassung Salzburg, Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt, Mozartplatz 4, 5010 Salzburg, wider die beklagte Partei F*** L *** , Österreich, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel, Dr. Harald Kronberger, Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 51, wegen Unterlassung (Streitwert €36.336,42), Beseitigung, in eventu Löschung (Streitwert € 5.450,46), Rechnungslegung (Streitwert € 5.450,46), Zahlung (Streitwert €5.450,46) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert €5.450,46) Gesamtstreitwert sohin € 58.138,26 nach durchgeführter mündlicher Streitverhandlung zu Recht:

1. Das Klagebegehren des Inhaltes

  1. der Beklagte sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, in Österreich im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "DOMAINBOX" als Domain (insbesondere www.domainbox.at) und/oder zur Kennzeichnung einer Internet-Webseite und/oder von Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Marke Reg. Nr. 741909 registriert ist, oder von ähnlichen Waren und Dienstleistungen, zu verwenden und es insbesondere zu unterlassen, die Domain "www.domainbox.at" zu belegen/registriert zu halten;
  2. der Beklagte sei schuldig, die Domain www.domainbox.at an den Kläger lastenfrei zu übertragen;
  3. in eventu, der Beklagte sei schuldig, die Domain www.domainbox.at zu löschen;
  4. der Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen über die von ihm in Österreich getätigte Verwendung des Zeichens "DOMAINBOX" oder diesem Zeichen ähnliche Zeichen als Domain (insbesondere www.domainbox.at) und/oder zur Kennzeichnung einer Internet-Webseite und/oder Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Marke Reg. Nr. 741909 "DOMAINBOX" registriert ist, oder von ähnlichen Waren und Dienstleistungen, insbesondere durch die Verwendung der Domain www.domainbox.at Rechnung zu legen, wobei Auskunft über sämtliche für die Bemessung der gesetzlichen Zahlungsansprüche relevanten Umstände zu geben sei und die Richtigkeit der Rechnungslegung über Antrag des Klägers durch einen Sachverständigen zu prüfen lassen, wobei die Kosten, wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, vom Beklagten zu tragen seien;
  5. dem Kläger binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung für die Verwendung des Zeichens "DOMAINBOX" oder diesem Zeichen ähnlichen Zeichen als Domain (insbesondere www.domainbox.at) und/oder zur Kennzeichnung einer Internet-Webseite und/oder Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Marke Reg. Nr. 741909 "DOMAINBOX" registriert ist, oder von ähnlichen Waren und Dienstleistungen nach Wahl des Klägers angemessenes Entgelt oder Schadenersatz zu leisten oder den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die Verwendung des Zeichens "DOMAINBOX" erzielt hat, wobei die Festsetzung der Höhe dieses Betrages dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibe;
  6. der Kläger werde ermächtigt, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils über Punkt 1. a der Klage auf Kosten des Beklagten mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozessparteien auf einer der Seiten 3 bis 7 in der Kronen Zeitung veröffentlichen zu lassen, 

wird  a b g e w i e s e n . 

2. Die klagende Partei ist  s c h u l d i g , der beklagten Partei an Prozesskosten den Betrag von € 7.305,82 (darin enthalten Umsatzsteuer € 1.217,64 und Barauslagen € 50,87) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betrieb ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, einer Werbeagentur sowie eines Website-Designers war. Er ist außerdem 50%iger Gesellschafter der M*** B*** Betriebs GmbH (MBB GmbH) mit Sitz in R***, Bundesrepublik Deutschland, auf dessen Stammkapital er am 13. Februar 2001 sein einzelkaufmännisches Unternehmen mit Wirkung zum 02.01.2001 eingebracht hat. Unternehmensgegenstand der MBB GmbH ist insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen eines Internet-Providers. Die MBB GmbH bietet über die Domain www.domainbox.de und der Domain www.domainbox.co.at einschlägige Dienstleistungen eines Internet-Providers (Domain Hosting, Speicherplatz- und E-Mail-Dienste) an. Der Kläger ist Inhaber der Wort-Bild-Marke Nr. 741909 für die Klasse 9, 35, 38, 41 und 42, eingetragen am 26.04.2000, die auf Grund internationaler Registrierung der deutschen Ausgangsmarke zu Nr. 39943872.6/42 seit 01.02.2001 auch für Österreich wirksam eingetragen wurde. Der Kläger ist ferner seit 14.11.1998 registrierter Inhaber der deutschen Internet-Domain www.domainbox.de.

Der Beklagte betreibt unter seiner Firmenbezeichnung "Domain Technik.at" in der Form eines nicht protokollierten Einzelkaufmannes unter anderem Domainregistrierungen für Kunden, insbesondere at-Registrierungen, Webhosting und Online-Shop-Systeme, sohin ebenfalls Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers. Der Beklagte ist seit 25.03.2000 registrierter Inhaber der Domain www.domainbox.at und ist er gleichzeitig auch registrierter Inhaber der Domain www.domain-technik.at.

Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung des Gebrauches des Zeichens "DOMAINBOX" oder diesem Zeichen ähnliche Zeichen als Domain und/oder zur Kennzeichnung einer Internet-Webseite und/oder Waren und Dienstleistungen, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes durch lastenfreie Übertragung der Domain www.domainbox.at, in eventu Löschung dieser Domain, Rechnungslegung zur Spezifizierung der Höhe des Zahlungsbegehrens sowie nachfolgend Zahlung auf Grund der Rechnungslegung, gerichtet auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes, den der Beklagte durch die Verwendung der Marke des Klägers erzielte sowie zur Aufklärung der Konsumenten Urteilsveröffentlichung.

Der Kläger brachte dazu vor, dass er mit Anmeldung seiner deutschen Marke am 24.07.1999 und mit der Anmeldung der internationalen registrierten Marke am 26.04.2000 nach der für diese notwendigen Eintragung der deutschen Basismarke am 30.03.2000 deutsches, internationales und österreichisches Markenrecht zum Schutz seines Geschäftsbetriebes - gestützt auf die Wort-Bild-Marke Domainbox - rechtmäßig in Anspruch genommen habe, wobei dieser Markenschutz auch in Österreich erworben sei. Das Ausschließlichkeitsrecht erstrecke sich daher gemäß § 10 MSchG auch auf im Verkehr vorbenutzte Zeichen. Der Beklagte benutze die Domain www.domainbox.at in keinster Weise namensmäßig, da diese Domain lediglich auf eine weitere Domain, nämlich www.www.domain-technik.at verweise. Auch werde der Begriff Domainbox nicht als Firmenlogo benutzt. Der Beklagte habe durch seine frühere Registrierung der Domain www.domainbox.at daher keinen Schutz erwerben können, und zwar weder namensmäßig, noch ein Recht am Namen Domainbox, noch durch Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG. Der Beklagte benutze das Zeichen Domainbox höchstens als werbendes Geschäftsabzeichen, woraus mangels Verkehrsdurchsetzung kein prioritätsbegründendes Namensrecht und auch kein Titelschutz des Zeichens Domainbox habe entstehen können.

 Im Unterschied zum Beklagten habe jedoch der Kläger ein prioritätsbegründendes Namensrecht am Unternehmenskennzeichen Domainbox durch namensmäßige Benutzung erworben. Der Begriff Domainbox sei vom Kläger bereits vor der Registrierung der Domain www.domainbox.at durch den Beklagten in Gebrauch gestanden, weshalb sich der Anspruch des Klägers auf § 9 UWG stütze. So werde die Firma eines ausländischen Unternehmers mit Sitz in einem Staat des Pariser Verbandes schon mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauches im Inland und nicht erst bei Verkehrsbekanntheit im Inland geschützt. Eine Unterscheidungskraft falle dabei dem prägenden Wortbestandteil DOMAINBOX zu, welcher eine Fantasiebezeichnung sei und somit von Haus aus unterscheidungskräftig sei. Der Begriff DOMAINBOX habe durch die geschäftliche Verwendung des Klägers Verkehrsgeltung erlangt. Auf der Domain www.domainbox.de sei eine eigene Rubrik für österreichische Kunden geführt. Diese Domain sei bereits vor der Registrierung der Domain www.domainbox.at durch den Beklagten in geschäftlichem Gebrauch gestanden. Eine Internetrecherche über die gängige Suchmaschine Google hinsichtlich des Begriffes DOMAINBOX habe ergeben, dass 77% der Treffer dem Kläger und seinem Unternehmen zuzurechnen seien. Die restlichen 23% entfallen auf einen koreanischen Grabber namens Hong Hee Dong und einen finnischen Provider und sonstige Domains, welche alle gemein haben, dass die Bezeichnung DOMAINBOX nicht beschreibend verwendet werde. 

Der Beklagte habe darüber hinaus seit März 1999 weitere Domains auf seinen Namen registriert und diese mit der Homepage seines Geschäftsbetriebes unter www.www.domain-technik.at verlinkt. Er nutze dabei augenscheinlich das Interesse der Internetnutzer an anderen Inhalten, um diese gegen deren Willen auf seine Homepage zu locken. Der Beklagte überschreitet dabei auch die Grenzen des Legalen, was an der Domain www.ddv.at (beispielshaft) deutlich werde. Der Beklagte werbe mit einer Vielzahl von registrierten Domains, die jeweils an Bekannte und/oder eingeführte Marken angelehnt seien.

Der Beklagte bestritt dieses Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass er bei der Registrierung der Domain www.domainbox.at keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten des Klägers oder einer allfälligen deutschen Internetdomain DOMAINBOX.de hatte. Der Kläger nutze die Domain www.domainbox.de nicht selbst im geschäftlichen Verkehr, vielmehr werde diese Domain von der M*** B*** Betriebs GmbH genutzt. Der Internetauftritt unter http://www.domainbox.de sei daher dem Kläger nicht zuzurechnen. Der Kläger biete auch keine Dienstleistungen in Österreich an. Insbesondere werde bestritten, dass die Internetdomain "DOMAINBOX.de" den österreichischen Internetnutzern bekannt sei. Auch für die Domain "DOMAINBOX.co.at" könne der Kläger keine wie immer geartete Verkehrsgeltung in Österreich in Anspruch nehmen. 

Außerdem liege keine Zeichenidentität zwischen der strittigen Domain und der Wort-Bild-Marke Nr. 741909 vor, weshalb eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Schon aus technischen Gründen könne es zwischen der konkreten grafischen Gestaltung des prägenden Teiles der Marke und der ausschließlich aus Kleinbuchstaben bestehenden second-level-domain des Beklagten zu keiner Verwechslung kommen, da bereits der visuelle Eindruck ein völlig verschiedener sei. Der Beklagte habe die Wort-Bild-Marke Nr. 741909 nie zur Kennzeichnung seiner Webseite, Produkte oder Dienstleistungen verwendet, sodass es bereits am behaupteten markenmäßigen Gebrauch fehle. Die strittige Domain habe keine Namensfunktion. § 10 MSchG besage, dass dem Markeninhaber ausschließliche Rechte lediglich vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte zustehe. Der Schutz einer Marke beginne erst mit ihrer Registrierung. Der Kläger müsse daher auf die prioritätsältere Internetdomain www.domainbox.at Bedacht nehmen. Der Beklagte könne den Schutz des besonderen Kennzeichenrechtes nach § 80 UrhG in Anspruch nehmen, zumal der Gestaltung einer Internethomepage urheberrechtlicher Schutz zukomme. Die Priorität für dieses besondere Kennzeichenrecht habe der Beklagte mit Freischaltung der Domain zur Adressierung seiner Homepage jedenfalls vor der Registrierung der klägerischen Marke begründet. 

Dem Kläger hingegen stünden selbst keinerlei unternehmenskennzeichenrechtliche oder urheberrechtliche Schutzansprüche zu, weil nicht der Kläger, sondern die MBB GmbH die Website unter http://www.domainbox.de betreibe. Bei der Bezeichnung DOMAINBOX handle es sich um eine bloß beschreibende, überhaupt nicht kennzeichnungskräftige Wort-Bild-Marke, deren prägender und allfällig schutzwürdiger Teil in den grafischen Gestaltungselementen liege. Hinter einem architektonisch-plastischen Bild trete der grafische Schriftzug DOMAINBOX völlig in den Hintergrund und könne eine Gestaltung im Wege von Kursivsätzen und Fettdruck nicht als originell und fantasiehaft angesehen werden, um als eigenständiges Zeichen registrierten Schutz genießen zu können. Weder vom österreichischen noch vom deutschen Patentamt sei der Schriftzug DOMAINBOX als Wortmarke registriert. Insbesondere aber komme dem Begriff DOMAINBOX eine eigene Kennzeichnungskraft nicht zu. Domain stelle sich nämlich als Begriff der Alltagssprache dar mit der Definition "abgegrenzter Bereich im Internet, in einem Netzwerk miteinander verbundene Gruppe von Computern". Der englischsprachige Begriff box ist ebenfalls ein Begriff der Alltagssprache, der sich schon im Duden Deutsches Wörterbuch finde mit der Bedeutung Schachtel, Büchse oder Kiste. Der Begriff DOMAINBOX ist daher in ihrem Wortelement nicht kennzeichnungskräftig und könne auch kein Markenschutz begründet werden, da das Registrierungshindernis einer bloßen Beschaffenheitsangabe entgegenstehe. 

Es gebe auch keine Verwechslungsgefahr, da der Beklagte auf seiner Homepage farblich hervorgehoben und in größerer Schrift die Bezeichnung Domain Technik.at aufgenommen habe, um Verwechslungen schon vom äußeren Erscheinungsbild der Homepage völlig ausgeschlossen zu machen. Das klägerische Wort-Bild-Marken-Element DOMAINBOX sei sohin in der EDV-Branche nicht unterscheidungsfähig und stelle eine beschreibende Angabe dar, die der Verkehr nicht als individuellen Hinweis, schon gar nicht auf den Kläger, auffasse. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher von EDV-Dienstleistungen assoziiere mit dieser Zeichenfolge die Möglichkeit, eine Internetdomain einzurichten und zu warten. Eine Abfrage des Begriffes DOMAINBOX in den Suchmaschinen ergebe weltweit zigtausende Treffer unterschiedlichster EDV-Dienstleister. 

Die strittige Domain werde durch den Beklagten zur Kennzeichnung seiner unter http://www.domainbox.at abrufbaren Webseite schon seit Registrierung der Domain verwendet, weshalb eine prioritätsbegründende Benutzung vorliege. Die Verwendung der Internetadresse http://www.domainbox.at verstoße auch nicht gegen § 1 UWG, weil es im Internet verbreitete Übung sei, Gattungsbegriffe als Internetadresse zu verwenden und der Verkehr weder in die Irre über die darunter vom Beklagten angebotenen Leistungen geführt wird, noch die Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domains überhaupt zu beanstanden sei. Es liege auch keine schikanöse oder sittenwidrige Behinderung von Mitbewerbern vor. Der Kläger verfügte über die Domain www.domainbox.co.at.

Das Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden, Vornahme von Internetabfragen der betroffenen Domains sowie Einvernahme des F*** L*** und steht auf Grund dieser aufgenommenen Beweise folgender

Sachverhalt

als erwiesen fest:

Der Kläger betrieb zunächst ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, einer Werbeagentur sowie eines Website-Designers war. Im Zuge dieses Einzelunternehmens registrierte er am 14.11.1998 die Domain www.domainbox.de. Der Kläger ist 50%iger Gesellschafter der M*** B*** Betriebs GmbH (MBB GmbH) mit Sitz in R***, Bundesrepublik Deutschland, auf dessen Stammkapital er am 13. Februar 2001 sein einzelkaufmännisches Unternehmen mit Wirkung zum 02.01.2001 eingebracht hat. Unternehmensgegenstand der MBB GmbH ist insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen eines Internet-Servíce-Providers, einer Werbeagentur, eines Website-Designers, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen auf dem elektronischen Weg des Internet und anderer Datenwege sowie die Erstellung von Software (Beilagen ./A, ./18). Darüber hinaus brachte der Kläger auch die auf ihn registrierte Domain "www.domainbox.de" in diese Gesellschaft ein (Beilage ./B). Weiters ist der Kläger Inhaber der österreichischen Domain "www.domainbox.co.at". 

Der Kläger ist außerdem Inhaber der am 26.04.2000 angemeldeten und am 01.02.2001 eingetragenen international registrierten Wort-/Bildmarke Nr. 741909 und Inhaber der am 24.07.1999 angemeldeten und am 30.03.2000 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39943872.6/42, auf deren Basis die internationale Registrierung erfolgte. Die Eintragung der internationalen Wort-/Bildmarke Nr. 741909 erfolgte für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42, sohin in Anbetracht der Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, Dienstleistungen eines Web-Designers, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen auf dem elektronischen Weg des Internet und anderer elektronischer Datenwege, Dienstleistungen einer Werbeagentur und bespielte Datenträger. Die Wort-/Bildmarke besteht aus einer stilisierten Kiste in perspektivischer Darstellung mit dem darunter befindlichen Wortbestandteil DOMAINBOX (Beilagen ./C, ./D, ./1 - ./4).

DomainBox

Der Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen unter dem Namen F*** L***. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, wobei das Unternehmen nicht im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingetragen ist (Beilage ./E). Die Firma des Beklagten befasst sich mit Domainregistrierungen, Domainverwaltungen sowie mit der Zurverfügungstellung von Webspeicherplatz. Der Schwerpunkt liegt nicht auf der Führung einer Werbeagentur bzw. des Web-Designs. Die Firma des Beklagten stellt aber Web-Designern den erforderlichen technischen Rahmen zur Verfügung (PV L*** AS 110). Die beklagte Partei ist registrierter Inhaber der Domain "www.domainbox.at" (Beilage ./F) und der Domain "www.www.domain-technik.at". Die Domain www.domainbox.at wurde am 25.03.2000 vom Beklagten angemeldet und von ihm seit 31.03.2000 insoferne verwendet, indem sie wie auch sonstige Domains, die für das Unternehmen der beklagten Partei registriert waren, zur Verlinkung auf die Hauptseite www.www.domain-technik.at verwendet werden (PV des Beklagten AS 115, Beilagen ./G, ./K, ./L, ./O, ./P, ./5). Die Registrierungskosten für die Domain www.domainbox.at betrugen rund ATS 3.000,-- (PV des Beklagten AS 118). 

Das Unternehmen des Beklagten existiert seit nunmehr rund 5 Jahren, wobei eine intensivere Tätigkeit seit etwa 3 Jahren ausgeübt wird. Die Internetpräsentation der beklagten Partei begann zunächst unter der Domain "www.webtec1.at". Unter diesem Domain wurden bereits jene Dienstleistungen angeboten, die auch jetzt noch erbracht werden. Da es schwierig war, unter dem Begriff webtec1 zu operieren, suchte der Beklagte nach anderen tragenden Begriffen. Der Schwerpunkt des Unternehmens des Beklagten liegt auf der Verwendung von Domains mit der Endung .com und in zweiter Linie auf solchen mit der Endung .at, da der österreichische Markt für das Unternehmen des Beklagten wichtig ist (PV des Beklagten AS 110). Das Unternehmen des Beklagten wird zurzeit von fünf Personen getragen, nämlich dem Beklagten selbst, seiner Gattin, DI B***, Ing. B*** und DI Z***. Von diesen Personen sind vier Techniker. Es gibt Partnerschaften mit Wiener Firmen (PV des Beklagten AS 116). 

Die Zielgruppe des Beklagten sind österreichische Unternehmer, wobei der Geschäftsstrategie nach gewollt ist, dass die Kunden einen direkten Kontakt zur beklagten Partei haben und sie auch im Service betreut werden, obwohl die Kunden nach technischen Vorgaben alles selbst durchführen können. Die Geschäftslinie des Beklagten ist davon geprägt, dass es keine Angebote zu Dumpingpreisen geben soll. Derzeit hat der Beklagte rund 3000 Kunden. Werbeeinschaltungen des Beklagten in der Kronen Zeitung gab es bisher noch nicht (PV des Beklagten AS 116 f., 119). Im Internet ist die Domain www.domain-technik.at die Hauptseite des Unternehmens der beklagten Partei. Unter dieser Domain werden die Dienste der beklagten Partei wie oben genannt angeboten und auch die Werbung betrieben. 

Es gibt daneben noch andere Domains, die eine strategische Verbreitung darstellen und als Link zur Hauptseite www.www.domain-technik.at verwendet werden (PV des Beklagten AS 111). Darunter findet sich auch die strittige Domain www.domainbox.at. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Domain "www.domainbox.at" hat es den Beklagten nicht interessiert, ob es allenfalls auch eine DOMAINBOX.de oder ähnliche Domains gibt, weshalb er dazu auch keine Recherchen machte. Derartige Recherchen wären vom Beklagten möglich gewesen, da er bereits damals technisch in der Lage war abzufragen, welche Domains bereits vergeben sind und welche nicht. Infolge eines mangelnden Interesses dazu hat der Beklagte aber derartige Abfragen nicht gemacht (PV des Beklagten AS 111). 

Der Beklagte wollte ein markenbildendes Konglomerat von Domains aufbauen, wobei mehrere Begriffe wie Internetbox, Linuxbox, Domainbox, Shopbox dabei eingesetzt werden sollten. Durch die Verwendung dieser Begriffe wollte der Beklagte die Merkbarkeit beim Konsumenten erhöhen. Für ihn stand das Wort Box als Synonym für Computer, Rechner, Rechenmaschinen, Linux für Betriebssoftware. Der Beklagte hat die Domain www.domainbox.at nicht zu Zwecken eines späteren gewinnbringenden Verkaufes registriert, sondern vielmehr zum sofortigen Einsatz in seinem Unternehmen (als Link zu www.www.domain-technik.at).

Der Kläger nützt die Domain www.domainbox.de nicht selbst im geschäftlichen Verkehr, sondern wird diese Domain von der Firma M*** B*** Betriebs GesmbH ausweislich des Impressums verwendet. Die Homepage hat folgendes Aussehen: http://www.domainbox.de

Wählt man die Domain www.domainbox.co.at an, so wird man von dort über einen Link auf die Domain www.domainbox.de weitergeleitet. Daraus wird ersichtlich, dass in ihrer Geschäftsstrategie beide Parteien auf den Einsatz von derartigen Links zurückgreifen.
Bei der Bank Austria wird das Konto Nr. Eur102-136-683/00 lautend auf M*** B*** betrieben. Der Kläger konnte den Nachweis erbringen, dass er und in weiterer Folge die MBBG M*** B*** Betriebs GesmbH mit zwei Kunden aus Österreich Geschäftsbeziehungen unterhielt, nämlich zu Mag. G*** L*** in Ansehung der Domain L***-R***.at und zu Herrn G*** H***, allerdings in Ansehung der Domain T***.de. Demgegenüber verfügt die beklagte Partei in Österreich über rund 3000 Kunden.

Im Jänner 2002 wurde vom Kläger eine Abfrage hinsichtlich des Begriffes "DOMAINBOX" über die Suchmaschine Google gemacht. Diese hatte zum Ergebnis, dass rund 77% der Ergebnisse der klagenden Partei bzw. der MBB GmbH zuzurechnen sind. 10,5% entfallen auf Hong Hee Dong aus Korea, einem offensichtlichen Domain-Grabber, 7,5% auf einen finnischen Provider sowie restliche 5% auf sonstige Domains. Obige 77% der Ergebnisse gehen im Wesentlichen auf die DOMAINBOX.de zurück. Festzustellen ist dabei allerdings, dass die Suchmaschine Google nur eine von hunderten weltweit eingesetzten Suchmaschinen ist. 
Vor dem 25.03.2000 war die Domain www.domainbox.at frei erhältlich. Es hätte daher auch die klagende Partei sich diese Domain registrieren lassen können. 

Dieser Sachverhalt ist Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens. Die einzelnen Feststellungen stützen sich zunächst auf umfangreiche Außerstreitstellungen sowie auf die jeweils in Klammer zitierten Beweismittel, gegen deren Echtheit und Richtigkeit keinerlei Bedenken bestanden. Das Gericht schenkte der Aussage des Beklagten vollen Glauben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte bemüht war, die Geschehnisse wahrheitsgetreu zu schildern. Die Angaben decken sich überwiegend auch mit den sonstigen Beweismitteln. Insbesondere ist es unzweifelhaft hervorgekommen, dass der Beklagte im Zeitpunkt seiner Registrierung der Domain www.domainbox.at keine Recherchen durchführte, ob es eine DOMAINBOX.de oder ähnliche Domains gibt. In diesem Zusammenhang gestand der Beklagte zu, technisch dazu in der Lage gewesen zu sein. Derartige Recherchen hätten ihn aber nicht interessiert. Dies erachtet das Gericht auch nicht lebensfremd. In Anbetracht dessen, dass das Unternehmen des Beklagten damals noch als relativ junges Unternehmen zu werten war, ist es ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Domainregistrierungen noch nicht auf etwaige juristische Folgen gedacht wird. Unter Einbeziehung des Gesamteindruckes der einvernommenen Person erachtet der Senat daher die Angaben des Beklagten als wahrheitsgemäß. Zur Recherche der Klägerin hinsichtlich des Begriffes DOMAINBOX Jänner 2002 ist auszuführen, dass die Recherche nicht im Zeitpunkt der Registrierung geführt wurde, was insbesonders dazu führt, dass daraus nur schwer Rückschlüsse zu führen sind. Es ist offenkundig, dass sich das Angebot im Internet laufend verändert und fällt auch auf, dass die strittige Domain www.domainbox.at in dieser Recherche nicht erwähnt wird. Hinsichtlich der von der klagenden Partei behaupteten Verkehrsgeltung in Österreich ist auszuführen, dass die von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden zwei verschiedene österreichische Kunden ausweisen. Im Übrigen wurde von einer Sachverhaltsfeststellung Abstand genommen, da nur der rechtlich relevante Sachverhalt festzustellen ist. Diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Hinblick darauf waren auch keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich.

Der Sachverhalt führt zu folgender rechtlicher Beurteilung:

Das Internet stellt einen Zusammenschluss verschiedener unabhängiger Netzwerke dar, die mittels eines einheitlichen Protokollsystems, der so genannten TCP-IP-Protokolle, miteinander kommunizieren können. Um nun mit einem Rechner an dieser Kommunikation teilnehmen zu können, ist es erforderlich, dass ihm eine eindeutige Adresse zugewiesen ist. Jedem an das Internet angeschlossenen Computer ist eine einmalige und eindeutige IP-Nummer, die aus einem mehrstelligen Zahlencode besteht, zugeordnet. Diese Internetadresse besteht also grundsätzlich aus einer Ziffernfolge, die einer Telefonnummer ähnlich ist. Ein derartiges Zahlensystem ist jedoch nicht anwenderfreundlich, sodass im Internet das DNS eingeführt wurde, bei dem jedem Rechner im Netzwerk zusätzlich zu dessen nummerischen Adresse ein Domainname zugeordnet wird. Der Domainname ist dabei eine symbolische Anschrift, wobei der Internetbenutzer in der Regel nur den Domainnamen eingibt, der dann mittels eigener Namensverzeichnisse (Domainnameserver) in die numerische Adresse umgewandelt wird. Daher kann jeder Domainname, der ja nur die unkomfortable Eingabe der IP-Nummer ersetzt, weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden. Das Recht des Domaininhabers auf die Einmaligkeit seiner Domainbezeichnung resultiert daher nicht aus einer besonderen rechtlichen Qualität der Domainbezeichnung, sondern aus einem rein technischen Erfordernis (4 Ob 158/00i, ÖBl 2001, 26). Das Domainnamesystem ist also ein System mit Wortadressen, das alphanumerische Zeichenketten auf die technischen Netzadressen abbildet. Die am Ende stehende Buchstabenkombination (top level domain, tld) steht dabei entweder für ein Land oder für einen Sachbereich. Die Endung .at steht dabei als country-tld für Österreich, die Endung .de als country-tld für Deutschland. Hingegen steht die generic-tld .com für kommerzielle Angebote, .gov für Behörden und staatliche Einrichtungen, .edu für Bildungseinrichtungen. 

Die country-tld.at wird in Österreich seit dem Jahre 1998 vom Unternehmen NIC.at verwaltet. In Österreich existieren einige Sublevel-Domains z.B. co.at oder or.at. Die NIC.at Internetverwaltungs- und Betriebs GesmbH ist die offizielle Registrierungsstelle für alle Domains, die mit der Endung .at geführt werden. Dazu gehören auch die Subdomains co.at und or.at. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich nach dem Prinzip "first come - first served". Damit führt - soweit die Nutzung des Internet infrage steht - die Registrierung eines Domainnamens zur Monopolisierung der entsprechenden Zeichenfolge (4 Ob 158/00i, ÖBl 2001, 26). 

Das Charakteristikum der Domainnamen liegt nun darin, dass es durch sie ermöglicht wird, einen Namen, eine Firma oder auch eine Marke als Kennung für ein bestimmtes Informationsangebot im Internet zu verwenden. Gerade für Unternehmen, die im Internet präsent sein wollen, ist es wichtig, dass die Domain leicht einprägsam ist und Aufmerksamkeit auf sich zieht. Dies ist am ehesten dadurch zu erreichen, dass der außerhalb des Internet aufgebaute Bekanntheitsgrad auf das Erscheinungsbild im Netzwerk übertragen wird. Die Unternehmen stellen dabei auf ein bestimmtes Verhalten des Internetusers ab. Will dieser sich gezielt über die Leistungen eines Unternehmens informieren, so wird er doch auch im Internet versuchen, die entsprechende Homepage durch Eingabe ihm bekannter Namen oder Marken als Domain zu erreichen. Der Erfolg eines Anbieters im Internet hängt wesentlich von der leichten Auffindbarkeit seiner Homepage ab. Diese besonderen Gegebenheiten machen nun die Domain zu einer knappen Ware, deren Verwendung eventuell zu Konflikten mit prioritätsälteren Rechten führen kann. Der Grundsatz des "first come, first served" wird dort zu brechen sein, wo sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass ein an sich Berechtigter eine Bezeichnung nur zu dem Zweck als Domain registrieren hat lassen, um einem anderen die Benützung des Namens als Domain zu verunmöglichen oder übermäßig zu erschweren. 

Im Bereiche des UWG wäre dies als sittenwidrige Behinderung zu qualifizieren. Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte ein Domain-Grabbing vorgenommen hat. Domain-Grabbing kann Behinderungswettbewerb darstellen, wenn die Registrierung der Domain ausschließlich deshalb bewirkt wird, um den Inhaber des Kennzeichens zur Zahlung eines "Lösegeldes" für die Herausgabe seiner Domain zu bewegen. Dasselbe muss gelten, wenn die Domain nur zum Schein belegt wird, um ein Vertriebshindernis zu einem Konkurrenten zu errichten und diesen an der Verwendung seines von ihm verwendeten Kennzeichens als Domain zu hindern. 

Ein Domain-Grabbing liegt beim Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch keinesfalls vor. Der Beklagte hat seinerzeit sein Unternehmen mit einer Geschäftslinie aufbauen wollen, die auf den Begriffen Internetbox, Linuxbox, Domainbox und Shopbox aufbaut. Der Beklagte hat unter der Domain www.domain-technik.at seine zentrale Homepage eingerichtet und verlinkt er über andere Domains darauf. Der Beklagte betreibt unter der DomainTechnik.at ein Unternehmen der Sparte Internet-Service-Provider insbesonders mit Domainregistrierungen, Webhosting und Online-Shop-Systemen und verfügt er nunmehr über rund 3000 Kunden. Der Gestaltung seiner Internethomepage kommt urheberrechtlicher Schutz zu. Die unter der strittigen Domain (über Link erreichbar) angebotene Homepage weist eine Vielzahl von eigenständigen Elementen auf, die insbesondere durch die Farbgestaltung, die Textierung, dem Layout mit dem Schriftzug DomainTechnik.at und dessen farblichen Unterlegung dazu führen, dass ein Werk im Sinne des § 1 UrhG vorliegt. Sohin aber hat nach dem festgestellten Sachverhalt der Beklagte die Registrierung der Domaine www.domainbox.at nicht zur Bewirkung der Zahlung eines Lösegeldes registriert bzw. nur zum Schein belegt. Geradezu im Gegenteil verwendet der Beklagte diese Domain, um - in den Grenzen der Legalität - auf seine Hauptseite zu verlinken, wie dies im Übrigen auch die Gegenseite tut. 

Wenn nun die klagende Partei den Beklagten als Domain-Grabber und somit außerhalb der Legalität stehend darzustellen versucht, so kann dem der Senat nicht folgen. Die klagende Partei bringt dazu vor, dass der Beklagte routinemäßig seit März 1999 auch außer-österreichische Domains auf seinen Namen registriere und mit seiner Homepage verlinke, wobei er augenscheinlich das Interesse der Internetnutzer an anderen Inhalten ausnutze, um diese gegen deren Willen auf seine Homepage zu locken. Dies gehe aus den Domains Linuxbox.at, Eco-Eco-net und Eco-Eco-com deutlich hervor. Auch betreibe der Beklagte eine marken- und firmenverletzende Werbung unter den Domains Meryll-Lynch.com, Charlesvoegele.com, Nippon-steel.com, Mitsui-Fudosan.com, Asahi-Bank.com, Foris.at, orf1.at, orf2.at, palfinger.at, cabelone.com, hanappistadion.at, caimmobilien.at, ogh.at, landesrat.com, asvg.at, eu.parlament.com, evangelisch.at. Hiezu konnte der Beklagte klarstellen, dass er der Meinung war, die Marke Linux verwenden zu können, da seitens des Herrn Torwald die Marke zum allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt wurde. Eco-Eco.com bedeutete für ihn Economy-Ecology und hatte er diesen Begriff bereits verwendet, bevor es in Deutschland die Firma Eco-Eco gab. DDV wiederum steht für den Beklagten für die Domainverwaltung. Jene kritischen Domains hingegen, die der Kläger dem Beklagten zuweisen will, betreffen jedoch ausschließlich Kunden des Beklagten als Provider. Hier ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte die Inhaber der Domains offen ausweist, so wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NIC.at auch Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei sind. Durch die jederzeitige Ansprechbarkeit der Domaininhaber (offen ausgewiesen) ist daher gegenständlich keinesfalls davon auszugehen, dass sich der Beklagte an derartigen Domain-Grabbings beteiligt. Die strittige Domain www.domainbox.at wird gegenständlich vom Beklagten im Rahmen seines Unternehmens tatsächlich eingesetzt und ist streng von seiner sonstigen Providertätigkeit zu trennen. Der Beklagte hat also die strittige Domain nicht aus dem Grunde eines Domain-Grabbings sich registrieren lassen.

An das Abfangen von Kunden im Internet sind höhere Anforderungen zu stellen als beim Abfangen von Kunden in unmittelbarer Nähe eines Ladengeschäftes, da sich der Nutzer im Internet völlig frei und anonym bewegt. Dass der Nutzer durch Unkenntnis oder Bequemlichkeit vom Einholen weiterer Angebote abgehalten wird, genügt nicht. Der Einsatz von Domains zu Linkzwecken, wie es beide Parteien gegenständlich tun, ist daher nicht sittenwidrig. Der Beklagte setzt auch keine Verwechslungsgefahr, indem er auf seiner Homepage farblich hervorgehoben und in größerer Schrift die Bezeichnung DomainTechnik.at aufscheinen lässt, sodass Verwechslungen schon vom äußeren Erscheinungsbild der Homepage völlig ausgeschlossen sind.

Der Kläger stützt sein Recht auch auf § 43 ABGB. Diese Norm gibt dem Namensträger ein subjektives Recht zur Führung des Namens. Unbefugt ist der Gebrauch eines fremden Namens dann, wenn der Benutzer kein eigenes Namenrecht am betreffenden Namen nachweisen kann und der legitime Träger des Namens dem Gebrauch nicht zugestimmt hat. Eine Beeinträchtigung bedeutet, dass der Namensträger in seinem Anspruch auf Unterscheidung von anderen Personen und in der Behauptung seiner Individualität gefährdet ist. Es ist davon auszugehen, dass nicht jeder unberechtigte Gebrauch eines fremden Namens als Domain eine Verletzung des Namensrechtes bedeuten muss. Für den Durchschnittsanwender stellt der Domainname in erster Linie einen (zumindest indirekten) Hinweis auf den dahinterstehenden Informationsanbieter und somit eine wichtige Orientierungshilfe dar (WBl 1999, 481). § 43 ABGB bildet einen Auffangtatbestand für den Fall, dass eine Person und nicht eine Leistung, ein Produkt oder ein Betrieb namensmäßig, also umfassend und individualisierend bezeichnet wird. In der strittigen Domain werden die Wortbestandteile DOMAIN und BOX verwendet. Diese deuten auf den Unternehmensgegenstand der beklagten Partei hin, da sich diese ebenso wie die klagende Partei im Zuge ihrer Providertätigkeiten mit Domainregistrierungen, Domainverwaltungen und Zurverfügungstellungen von Webspeicherplatz befassen. Eine namensmäßige Verwendung im Sinne des § 43 ABGB, nämlich durch die namentliche Bezeichnung einer Person, kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht. Die strittige Domain hat daher mangels Individualisierung einer Person keine Namensfunktion. 

Dies hat der Kläger in seinem Vorbringen auf Seite 4 der Klage auch völlig richtig erkannt. Er vermeint aber, dass er im Unterschied zum Beklagten ein prioritätsbegründendes Namensrecht durch namensmäßige Benutzung erworben habe, zumal unter der Homepage www.domainbox.de eine eigene Rubrik für österreichische Kunden geführt wird, welche Rubrik bereits vor der Registrierung der Domain durch den Beklagten in Gebrauch stand. Welches Interesse schutzwürdiger ist, wenn zwei Personen im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit konkurrierende Wahlnamen gebrauchen, ist nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen, wonach in der Regel derjenige, der das Kennzeichen zuerst gebraucht, das bessere Recht besitzt (4Ob320/99, ecolex 2000/98). Dabei ist auf den Gebrauch und nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung abzustellen. 

Gemäß § 10 Abs. 1 MSchG gewährt eine eingetragene Marke vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte ihrem Inhaber das ausschließliche Recht Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr einerseits ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist bzw. andererseits ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Gemäß § 10 Abs. 2 MSchG ist es dem Inhaber einer eingetragenen Marke auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, ggf. am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechtes vorgelegen sein. 

Der Kläger ist Inhaber der am 26.04.2000 angemeldeten und am 01.02.2001 eingetragenen international registrierten Wort-Bild-Marke Nr. 741909 und Inhaber der am 24.07.1999 angemeldeten und am 30.03.2000 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 39943872.6/42, auf deren Basis die internationale Registrierung erfolgte. Der Beklagte hingegen ist registrierter Inhaber der Domain www.domainbox.at und der Domain www.domain-technik.at. Erstere Domain wurde am 25.03.2000 angemeldet und seit 31.03.2000 verwendet, indem der Beklagte alle Domains, die er für das Unternehmen registrierte, zur Verlinkung mit der Domain www.domain-technik.at einsetzte. 

Durch die Eintragung der internationalen Wort-Bild-Marke erlangte die klagende Partei Markenschutz in Österreich, jedoch erst mit Wirkung vom 01.02.2001 und ist sohin prioritätsjünger als die strittige Domain des Beklagten. Das Prioritätsprinzip ist dann nicht heranzuziehen, wenn die Registrierung einer Domain einzig und allein zu dem Zwecke erfolgt, um einen Mitbewerber, welcher ein begründetes Interesse an der Nutzung dieser Internetadresse hat, in seiner Tätigkeit zu behindern und sich dadurch eine spätere Überschreibung dieser Domain von diesem finanziell abgelten zu lassen. Nur dies ist als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen (4Ob105/99, ecolex 1999/226). Wesentlich ist, dass durch die Registrierung einer Domain bereits ein bedeutender Effekt eintritt, nämlich die Sperrwirkung für idente Domains. 

Eine Besonderheit für die Toplevel-Domain .at liegt in den Bedingungen der NIC.at. Diese registriert eine Domain nur, wenn ihr zwei funktionierende Name-Server nachgewiesen werden. So ein Name-Server ist ein Tool, das die Domain in eine nummerische IP-Adresse auflöst. Sein Funktionieren weist der NIC.at nach, dass es sich hier nicht um eine so genannte tote Adresse handelt, sodass bei allen at-Domains davon auszugehen ist, dass es eine bloße Registrierung nicht gibt, sondern hinter der Domain bereits eine lebende Adresse steht. Das Kriterium des Gebrauches ist bei jeder at-Domain daher bereits durch die bloße Registrierung erfüllt, da die Domain ab der vorgenommenen Registrierung bereits durch die dahinter stehenden zwei funktionierenden Name-Server weltweit über eine Datenbank abgefragt werden können. 

Das bedeutet, dass die beklagte Partei die strittige Domain also nicht nur registrieren ließ, sondern nahtlos daran die strittige Domain bereits durch den Link zu geschäftlichen Zwecken verwendet wurde. Aus § 10 MSchG ist daher für den Kläger nichts zu gewinnen. Der Kläger stützt seine Rechte insbesonders auf § 9 UWG. Gemäß § 9 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, eine besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des UrhG nicht gilt, oder eine registrierte Marke in der Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma und der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

Gemäß § 9 Abs. 3 UWG stehen der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Bei einer Wort-Bild-Marke ist für die Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend. Sind in einer kombinierten Marke auch Bestandteile enthalten, die für sich allein mangels Kennzeichnungskraft nicht registrierbar wären und für die auch keine Verkehrsgeltung erlangt worden ist, dann bildet der alleinige Gebrauch dieser Bestandteile durch einen Dritten keinen Eingriff in das geschützte Markenrecht (4Ob29/92, ÖBl 1992/218). Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerung erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die fragliche Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Sogar wenn jedes der enthaltenen Wörter, aus denen das Gesamtzeichen besteht, Teil im übrigen Sprachgebrauch verwendeter Ausdrücke zur Bezeichnung der Funktion der Ware sein kann, ist das Zeichen - als Ergebnis einer lexikalischen Erfindung - dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung dieser Wörter kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um diese Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiedergeben (4 Ob 230/01d, ÖBl 2002/25). 

Bei der Bezeichnung DOMAINBOX handelt es sich um eine bloß beschreibende, überhaupt nicht kennzeichnungskräftige Wort-Bild-Marke, deren prägender und auffällig schutzwürdiger Teil in den grafischen Gestaltungselementen liegt. Ein Kursivsetzen bzw. der Fettdruck von Buchstaben gehören zum Minimalstandard jeder Textverarbeitung. Eine derartige Gestaltung kann daher nicht als so originell oder fantasiehaft angesehen werden, dass sie als eigenständiges Zeichen registrierten Schutz genießen könnten. Sowohl der Begriff DOMAIN als auch der Begriff BOX sind bereits Begriffe der Alltagssprache und ist eine derartige gegenständliche Marke in ihrem Wortlaut nicht kennzeichnungskräftig und führt die beklagte Partei richtig aus, dass einer reinen Wortmarke DOMAINBOX das Registrierungshindernis einer bloßen Beschaffenheitsangabe entgegenstehen würde. Wohl deshalb hat die klagende Partei auch gar nicht den Versuch unternommen, den Begriff DOMAINBOX als reine Wortmarke sich registrieren zu lassen. Bei der klägerischen Marke ist der prägende und schutzwürdige Teil sicherlich in den rein grafischen Gestaltungselementen zu sehen. Derartige grafische Elemente hat der Beklagte aber zu keiner Zeit verwendet. Die beteiligten Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung DOMAINBOX sicherlich als Hinweis auf die Art und die Qualität von angebotenen Dienstleistungen im Rahmen einer Providertätigkeit. Dieses Verständnis drängt sich auf, ohne dass es besonderer Schlussfolgerungen und Gedankenoperationen bedürfte. Rein beschreibende Zeichen gemäß § 9 UWG sind nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig (4Ob169/01, WBl 2002/63).

Sohin bleibt noch zu prüfen, ob die Wortfolge DOMAINBOX Verkehrsgeltung erlangt hat. Dazu bringt der Kläger vor, dass sowohl Österreich als auch Deutschland im Pariser Verband seien und deshalb die Firma eines ausländischen Unternehmers mit Sitz in einem Staat des Pariser Verbandes schon mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauches im Inland und nicht erst bei Verkehrsbekanntheit im Inland geschützt sei.

An dieser Stelle setzt nach Ansicht des Senates die eigentliche rechtliche Problematik ein, die abermals in einer Besonderheit des Internet gelegen ist, da ähnliche Regeln, wie sie für die Markenregistrierung vorgesehen sind, bei der Vergabe von Domainnamen fehlen und prinzipiell nach dem Prioritätsprinzip eingetragen wird, haben bereits zahlreiche Unternehmen statt der eigenen Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung Gattungsbegriffe und beschreibende Begriffe als Internetadresse für sich registrieren lassen. Nur in den Fällen, in denen der bereits Eingetragene in Ansehung der registrierten Domain ein ebenso starkes Recht an der betreffenden Bezeichnung vorweisen kann als der später Kommende, soll Letzterer zu Zusätzen gezwungen werden können. Ansonsten - also bei einem schwächeren Recht - soll der später Kommende seine Bezeichnung auch als Domain gegen einen bereits Eingetragenen durchsetzen können. 

An dieser Stelle ist abermals auf das System der Wortadressen des Internet einzugehen. An dieser Stelle wird bedeutsam der Unterschied der generic-tld mit der Endung .com für kommerzielle Angebote bzw. die country-tld. at für Österreich, de für Deutschland, etc. Wenngleich weltweit abrufbar, weiß jeder User, dass er bei Anwahl der Endung .at sich im Country-Bereich Österreich befindet bzw. bei Anwahl der Endung .de im Country-Bereich Deutschland, während bei Anwahl von .com staatenüberschreitend die Einwahl erfolgt. Diese Länderunterscheidung ist nach Ansicht des Senates jedoch für die Verkehrsgeltung bei den relevanten beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung. Die klagende Partei legte im Verfahren vier Rechnungen vor, die an österreichische Kunden adressiert waren, wobei es sich lediglich um zwei unterschiedliche österreichische Kunden es sich handelt, während der Beklagte auf annähernd 3000 österreichische Kunden verweisen kann. Im Vergleich zum Beklagten ist auf Grund der nur geringen Anzahl der klägerischen Kunden in Österreich nicht von einer Verkehrsgeltung der Klägerin in Österreich auszugehen. 

Die vom Beklagten betriebene Website unter www.domainbox.at stellt sich als ein dem Werktitelschutz zugängliches Werk im Sinne des § 80 UrhG dar. Es ist die erforderliche Zusammengehörigkeit von Titel und Werk vorhanden, weil die grafischen und textlich gestalteten Inhalte über die Domain www.domainbox.at erreicht werden können. Die Adresse einer Website, insbesondere von deren Homepage wird von den beteiligten Verkehrskreisen regelmäßig als besonderer Titel oder Untertitel für das unter dieser Bezeichnung anwendbare Informationsangebot des Beklagten wahrgenommen und verstanden. Im Hinblick darauf, dass es im Internet eine verbreitete Übung ist, Gattungsbegriffe als Internetadresse zu verwenden, gegenständlich der User weder in die Irre geführt oder eine Verwechslungsgefahr zur klagenden Partei besteht, liegt auch keine schikanöse oder siittenwidrige Behinderung von Mitbewerbern vor. Der Kläger ist am Zugang zum österreichischen Markt auch nicht ausgeschlossen, zumal er über die Domain www.domainbox.co.at verfügt. Auch der Pariser Verbandsübereinkunft ist die Wahrung der prioritätsälteren Rechte zu unterlegen, konkret also die Wahrung der prioritätsälteren Internet-Domain des Beklagten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO.

Landes- als Handelsgericht Salzburg
Abt. 5 Cg, am 22.11.2002

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