Internet4jurists

jusline 2

OGH, Urteil vom 27.4.1999, 4 Ob 105/99s

UWG § 1, § 9

*****   Zusammenfassung   *****

Die Klägerin, die seit 1.10.1997 unter Jusline GmbH firmiert, aber bereits seit 1995 Internetdienstleistungen unter dem Begriff Jusline anbietet, zuletzt unter jusline.at, .de, .ch, .li, .be und .lu, begehrt von den Beklagten, die  Unterlassung der Verwendung und Löschung der Domain jusline.com, die diese im September 1996 registriert hatten.

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab statt.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt also vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Bei dieser Sachlage kommt es auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit des von der Klägerin benützten Zeichens sowie auf den Umfang der Vornutzung dieses Zeichens als Domain Name in Verbindung mit Länderkennungen nicht weiter an, sofern nur – wie hier – ein begründetes Interesse an der Nutzung auch der strittigen Internet-Adresse durch die Klägerin zu bejahen ist. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hier nämlich aus dem Unwert der Handlung der Beklagten selbst. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der verbotenen Handlung (hier: Verwendung des strittigen Domain-Namens durch die Beklagte) besteht zu Recht und umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands in der Form, dass der Beklagte in die Löschung des registrierten strittigen Domain Namens einzuwilligen habe.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei JUSLINE GmbH (bis 1. 10. 1997: bONLINE Software GmbH), ***** vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Roland S*****, Geschäftsführer, ***** 2.) Wolfgang M*****, 3.) O***** GmbH, ***** erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Löschung (Streitwert S 500.000.-), infolge Revision der erst- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 2 R 288/98i-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. August 1998, GZ 17 Cg 121/97d-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf "J***** GmbH & Co " berichtigt. 
2. Der Revision wird nicht Folge gegeben. 
Die erst- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 23.512,50 S (darin 3.918,75 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

zu 1.: Die ursprünglich klagende Gesellschaft, die bis 1. 10. 1997 die Firma b***** GmbH und danach die Firma J***** GmbH geführt hat, wurde infolge Umwandlung gem § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft J***** & Co per 4. 12. 1998 aufgelöst und gelöscht. Die Parteibezeichnung war deshalb gem § 235 Abs 5 ZPO auf die aus der Umwandlung hervorgegangene Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich klagenden Gesellschaft richtigzustellen (ähnlich WBl 1987, 344 und ecolex 1999, 176 für den Fall einer Verschmelzung; in diesem Sinne auch Rechberger/Oberhammer, Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses, ecolex 1993, 513 ff). 

zu 2.: 

Allgemeine Erklärungen:

Das Internet schafft durch die weltweite Verbindung verschiedener Computersysteme einen virtuellen Raum, der den schnellen Informationsaustausch zwischen sämtlichen Orten dieser Gemeinschaft ermöglicht. Um an der Kommunikation in diesem Netzwerk teilnehmen zu können, benötigt jeder angeschlossene Rechner eine eindeutige Kennung. Diese erfolgt grundsätzlich durch die Zuteilung einer in binärer Form ausgedrückten Ziffernfolge nach Maßgabe des TCP/Internet-Protokoll, die sogenannte Internet- (oder IP-)Nummer. Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und besseren Merkbarkeit existiert parallel dazu das System der Domain Namen, in dem die anzusteuernden Geräte mit einer - in der Regel aus sich heraus verständlichen - Buchstabenfolge bezeichnet werden. Verlangt man nach einer Verbindung zu einem Computer unter Angabe eines Domain Namens, ermittelt die Software automatisch über das Internet in eigenen Namensverzeichnissen die IP-Nummer und stellt die Verbindung zum gewünschten Informationsangebot her, indem der Internetnutzer in der Regel auf die Leitseite (Hompage) des jeweiligen Anbieters gelangt, von der aus er über ein Inhaltsverzeichnis rasch in den gewünschten Bereich des Angebotes gelangen kann. Jeder Domain Name besteht aus mehreren Teilen (domain levels), die durch Punkte voneinander getrennt sind. Er darf aus maximal 24 Buchstaben bestehen. Grundelement ist die auf der äußerst rechten Seite des Namens erscheinende oberste Organisationsebene (top level domain). Sie gibt zumeist das Land, in dem der Domain Name registriert wurde, an (zB .at für Österreich, .de für Deutschland, .ch für Schweiz, .li für Liechtenstein, .be für Belgien). Links davon kommt zumeist ein Teil, der den Bereich angibt, in dem der Namensinhaber tätig ist (.com bezeichnet kommerzielle, .ac akademische Anbieter). Schließlich folgt der von jedem Anbieter frei wählbare Namensteil. Der ganz linke Teil gibt zumeist die Art des Dienstes an, der angesprochen wird (zB http://www für ein Angebot im world wide web im Hypertextformat, einem wirtschaftlich besonders bedeutenden Teilbereich des Internet). 

Jeder Domain Name kann in der vollständig identischen Form nur einmal vergeben werden, wird damit doch ein bestimmter Computer am Internet individualisiert. Wer einen Domain Namen verwenden will, muß diesen zuvor beim zuständigen Verwalter registrieren lassen. Die weltweite Vergabe der Domain Namen erfolgt durch die "International Assigned Numbers Authority" (IANA), die die Verwaltung dieser Namen für jedes Land der Welt an einen oder mehrere Verwalter vergeben hat. Die Domain Namen mit .com werden in den USA von den Firmen Network Solution bzw. Internet Network Information Center's Registration Service (InterNIC) verwaltet. Die Vergabe der Domain Namen erfolgt nach dem Prioritätsprinzip ("first come, first served"). Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags, in dem der Antragsteller nach bestem Wissen zusichern muß, daß er nicht die Rechte Dritter beeinträchtigt. Die Registrierung und Verwaltung ist gebührenpflichtig. Die Registrierungsstelle nimmt in keiner Weise eine Prüfung bestehender Kennzeichenrechte vor. Die Übertragung eines bereits registrierten Domain Namens bedarf nach den zugrundeliegenden Bedingungen der Registrierungsgesellschaft der Zustimmung des bisherigen Namensinhabers oder der Vorlage eines die Übertragung anordnenden rechtskräftigen Gerichtsurteils. 

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde unter dem Namen b***** GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 6. 1995 errichtet und im Firmenbuch des LG Wels eingetragen. Am 2. 10. 1997 wurde die Änderung der Firma in "J***** GmbH", am 4. 12. 1998 die Umwandlung in die J***** GmbH & Co eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist insbesondere die Entwicklung und Bereitstellung von Internet-Diensten zur Auswahl von und Kommunikation mit Rechts- und Wirtschaftsberatern. Mit Beginn der Schutzdauer vom 23. 6. 1995 ist für die Klägerin in Österreich die Wortmarke "jusline" für folgende Waren und Dienstleistungen registriert: Klasse 9 EDV-Programme (Software) für die Vertrags-, Schriftsatz- und Korrespondenzgestaltung von rechtsberatenden Berufen und Unternehmen; EDV-Programme (Software) für die elektronische Nachrichtenübermittlung, den elektronischen Nachrichtenaustausch und den elektronischen Vertragsabschluß; mit Beginn der Schutzdauer vom 9. 1. 1996 kommt noch dazu Klasse 35 Werbung, Klasse 38 Telekommunikation durch Verbreitung von Informationen und Klasse 42 Rechtsberatung und -vertretung. Darüber hinaus ist die Wortmarke auch international registriert für die Benelux-Staaten, die Schweiz, Tschechien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Italien, Liechtenstein, Monaco, Polen und Portugal. Die Drittbeklagte ließ zugunsten einer "Juristischen Datenbank und Informationszentrale, Innsbruck, Wilhelm Greil Straße 2/1" im September 1996 den Domain Namen "http.www.jusline.com" registrieren. Ein Unternehmen mit der genannten Bezeichnung hat sich nicht konstituiert, die Registrierung des Namens erfolgte tatsächlich für die Drittbeklagte. Der Erstbeklagte, der Geschäftsführer der Drittbeklagten ist, scheint im Registrierungsantrag als "administrative contact", der Zweitbeklagte als "technical contact" auf. 

Die Klägerin begehrt mit Klage vom 10. 6. 1997, die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der Buchstabenkombination "jusline.com" im geschäftlichen Verkehr als Domain Name im world wide web des Internet und zur Einwilligung in eine Löschung des zugunsten der "Juristischen Datenbank und Informationszentrale" registrierten Domain Namens "jusline.com", in eventu, in die Löschung der Reservierung dieses Domain Namens, zu verpflichten. Die Klägerin biete seit Ende 1995 im Internet österreichische Rechtsinformationen unter dem Domain Namen "http://www.jusline.co.at/jusline" an, seit Frühjahr 1996 deutsche Rechtsinformationen unter dem Domain Namen "...jusline.de", seit Herbst 1996 Schweizer Rechtsinformationen unter dem Domain Namen "... jusline.ch" und ein Rechtsinformationsangebot für Liechtenstein unter "... jusline.li"; ein ähnliches Angebot für Belgien unter der Adresse "... jusline.be" werde vorbereitet, eines für Luxemburg unter dem Namen "... jusline.lu" befinde sich kurz vor dem Start. Die Klägerin unternehme erhebliche Werbeanstrengungen, um ihr Rechtsinformationssystem in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Marke "jusline" komme mittlerweile übernationale Verkehrsgeltung zu. Mit Schreiben vom 26. 5. 1997 habe die Klägerin den Erstbeklagten über ihre Markenrechte am Wort "jusline" informiert und zur Übertragung des Domain Namens "http://www.jusline.com" auf die Klägerin aufgefordert. Der Erstbeklagte habe daraufhin lediglich angeboten, den begehrten Domain Namen um 300.000 S auf die Klägerin überschreiben zu wollen bzw. ihn (bei mindestens zweijähriger Vertragsdauer) der Klägerin um ein monatliches Benützungsentgelt von 5.000 S zu überlassen. Dieses Antwortschreiben sei auf Briefpapier der Drittbeklagten verfaßt und vom Drittbeklagten als deren Geschäftsführer unterschrieben gewesen. Bei Aufruf des von der Klägerin begehrten Domain Namens werde die Homepage der Österreichischen T***** aufgezeigt. Die Beklagten verwendeten demnach den Domain Namen im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagten hätten bereits beim Erwerb des Domain Namens in der Absicht gehandelt, die Klägerin dadurch zu behindern und ihr den Namen später nur gegen eine überhöhte Zahlung zu überlassen. Der Name "jusline" als Handelsname bzw. Firmenschlagwort sei nach § 43 ABGB geschützt. Die Vorgangsweise der Beklagten verletze auch § 9 UWG und sei sittenwidrig iSd § 1 UWG, da die Beklagten den von der Klägerin erworbenen guten Ruf auszubeuten trachteten. Die Planmäßigkeit des sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten werde durch ihr erpresserisches Angebot, aber auch dadurch deutlich, daß die Anmeldung des Domain Namens gerade zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Werbeaktivitäten der Klägerin gerade besonders groß gewesen seien. 

Sämtliche Beklagten betragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin und der Zweitbeklagte vereinbarten in der Folge Ruhen des Verfahrens. Der Erstbeklagte bestreitet seine passive Klagelegitimation, weil die Registrierung des strittigen Domain Namens für die Drittbeklagte erfolgt sei. Erstbeklagter und Drittbeklagte (in der Folge: die Beklagten) wenden ein, durch die bloße Registrierung der Internet-Adresse werde in kein Recht der Klägerin eingegriffen. Die Registrierung sei auch nicht an die Bedingung geknüpft, unter dieser Adresse tatsächlich Informationen oder Dienstleistungen anzubieten; es handle sich vielmehr um einen reinen Automationscode ohne wettbewerbsrechtlichen Schutz. Den Beklagten sei im Zeitpunkt der Registrierung des Domain Namens das Angebot der Klägerin unbekannt gewesen. Die von der Klägerin ursprünglich geführte Firma habe nicht auf die unter der Bezeichnung "jusline" von ihr angebotenen Dienstleistungen hingewiesen. Die Registrierung des Zeichens "jusline" als Wortmarke sei ohne Verkehrsgeltung erfolgt; das Zeichen sei auch kaum bekannt. Die Beklagten erteilten unter der strittigen Adresse keine Rechtsinformationen; sie hätten auch keinerlei Vorbereitungshandlungen getroffen, dort einen Rechtsinformationsdienst einzurichten, der jenem der Klägerin ähnlich sei, und planten solches auch nicht. Das aufrechte Bestehenlassen einer Internetadresse bedeute noch kein Benützen einer registrierten Marke. Das Angebot an die Klägerin habe dazu gedient, einem Rechtsstreit auszuweichen und die Sache vergleichsweise zu bereinigen. 

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf folgende weitere Feststellungen: Erstmals im November 1995 bot die Klägerin ihren Informationsdienst im Internet "jusline" unter der Adresse "http://www.2.Telekom.at/jusline" an und bewarb ihre Dienstleistung als "Anwaltsverzeichnis im Internet, die österreichischen Rechtsanwälte, Notare und gerichtlich beeideten Sachverständigen, Tarife und Gebühren" in juristischen Fachzeitschriften. In der "Österreichischen Notariatszeitung" vom November 1995 warb die Klägerin damit, daß sich Notare in ihr Rechtsinformationssystem "jusline" eintragen lassen könnten; ein ähnliches Angebot für Rechtsanwälte im "Österreichischen Anwaltsblatt" vom Oktober 1995 war erschienen. Weitere Inserate, die den Informationsdienst der Klägerin beschrieben und anboten, erfolgten im "Österreichischen Anwaltsblatt" bis einschließlich Juni 1996. Der Klagevertreter wurde im Heft 11/95 der Zeitschrift "T*****" als Entwickler von Internet-Software für Juristen vorgestellt. Im Februar 1996 wurde Werbematerial an die Anwälte Österreichs versendet. Zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag im Oktober 1996 erhielt die Klägerin eine Einladung, ihren Informationsdienst "jusline" unter dem Schlagwort "Der schnelle Weg zum Recht" zu präsentieren. Bis zum September 1996 umfaßte der Informationsdienst "jusline" ein Verzeichnis österreichischer Rechtsanwälte samt ihren Tätigkeitsschwerpunkten, ein Verzeichnis österreichischer Notare, gerichtlich beeideter Sachverständiger mit ihren Fachgebieten sowie ein Berechnungsprogramm von Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifs. Die Abfragemöglichkeit ist gratis; wer eine über den Eintrag in die Namensliste hinausgehende Präsentation wünscht, hat eine Eintragungsgebühr zu zahlen. Vergleichbare Rechtsinformationen im Internet bietet die Klägerin auch für Deutschland, Liechtenstein, Belgien und Luxemburg unter den Domain Namen "jusline.de", "jusline.ch.", "jusline.li", "jusline.be" und "jusline.lu" an; ob dies schon im September 1996 war, konnte nicht festgestellt werden. 

Ab September 1996 erfolgten Erweiterungen des Informationsdienstes dahin, daß auch das Auffinden des für einen bestimmten Wohnort zuständigen Gerichts ermöglicht und ein Programm zur Berechnung einer Wertsicherung aufgenommen wurde. Im März 1997 berichtete die Zeitschrift "The Wallstreet Journal Europes" über den Informationsdienst der Klägerin "jusline" und dessen Abrufbarkeit unter Internet-Adressen in mehreren Ländern Europas. Mittlerweile betreibt die Klägerin sowohl den Informationsdienst "jusline" als auch die Dienstleistung "jusline.pro", eine Abfragemöglichkeit für Muster von Klagen, Schriftsätzen und Verträgen.

Derzeit wird von der Klägerin ein Videokonferenzprogramm entwickelt, welches die Möglichkeit bietet, mehrere Internet-Benützer zu Konferenzen zusammenzuschalten. Mit Schreiben vom 3. 6. 1997 teilte die Klägerin der Drittbeklagten mit, sie habe in Erfahrung gebracht, daß der Domain Name "jusline.com" seit September 1996 für den Erstbeklagten reserviert sei; die Klägerin wies darauf hin, daß der Name "jusline" seit 1995 für sie markenrechtlich geschützt sei und sie seither unter dieser Bezeichnung ein Internet-Informationssystem anbiete. Sie forderte die Beklagten auf, eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach diese auf die Reservierung dieses Domain Namens zugunsten der Klägerin verzichteten und alle erforderlichen Schritte einleiteten, daß diese Internet-Adresse auf die Klägerin übertragen werden könne. Mit ihrer Antwort vom 28. 5. 1997 stellte sich die Drittbeklagte als Internet-Provider vor (das ist ein Unternehmen, das für professionelle Benützer und Konsumenten einen Internet-Zugang entgeltlich zur Verfügung stellt). Sie bot der Klägerin die Überschreibung des von ihr gewünschten Domain Namens um 300.000 S oder dessen Nutzung gegen eine monatliche Benützungsgebühr von 5.000 S bei mindestens zweijähriger Vertragsdauer an. Alternativ bot die Drittbeklagte der Klägerin die Möglichkeit an, in ihrem Haus gegen Zahlung einer einmaligen Einrichtungsgebühr und monatlicher Benützungsgebühren einen Server (das ist ein Rechner, der für andere Computer eines Netzwerkes Programme und Datenbanken zur Verfügung stellt) mit dem strittigen Domain Namen bereitzustellen. 

Die Drittbeklagte selbst bietet unter der für sie registrierten Anschrift "http://www.jusline.com" keine Informationen im Internet an; wird diese Anschrift angewählt, erscheint dort die Homepage der Firma T*****. Die Drittbeklagte hätte allerdings die technische Möglichkeit gehabt, unter dieser Anschrift Informationen ins Internet einzuspeisen. Nicht feststellen konnte das Erstgericht, daß die Drittbeklagte Vorbereitungshandlungen für den Betrieb eines juristischen Informationsprogramms unter dieser Internet-Anschrift unternommen hätte und daß sie vor dem Registrierungsansuchen für die strittige Internet-Adresse nachgeforscht hätte, ob die Bezeichnung "jusline" in der Suchmaschine aufscheint. In ihrer Eigenschaft als Provider hat die Drittbeklagte Registrierungen von Domain Namen für ihre Kunden vorgenommen, aber auch für sich selbst Domain Namen registrieren lassen. Für diese reservierten Domain Namen gibt es genausowenig wie für "jusline.com" abrufbare Programme. 

Die Registrierung von Domain Namen ohne Nutzung durch die Beklagten erfolgte in der Absicht, diese Adressen später solchen Interessenten anzubieten, deren Tätigkeit einen Bezug zur Adressenbezeichnung aufweist. Beim Betrieb von Informationsdiensten im Internet (wie jenem der Klägerin "jusline") ist es wesentlich, daß Interessenten mittels bestimmter Suchworte, die in Suchmaschinen aufscheinen, zu bestimmten Internet-Adressen geleitet werden. Eine Registrierung des Zeichens "jusline" unter dem Domain Namen "jusline.com" ermöglicht es, daß bei Eingabe des Begriffs "jusline" zunächst die Adresse "jusline.com" erreicht wird und in der Folge die Anfrage an die (Sub-)Adressen desselben Zeichens, wie etwa "jusline.at", "jusline.de", "jusline.ch" usw weitergeleitet werden können.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin könne keinen namensrechtlichen Schutz nach § 43 ABGB geltend machen, weil zum Zeitpunkt der Reservierung des Domain Namens "jusline.com" im September 1996 das Zeichen "jusline" noch nicht in ihrer Firma enthalten gewesen sei. Für die Schutzfähigkeit der registrierten Marke "jusline" als beschreibendes Zeichen sei von Bedeutung, ob die Marke zum Prioritätszeitpunkt September 1996 Verkehrsgeltung besessen habe; dies habe die Klägerin durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen. 

Auch ein sittenwidriges Verhalten nach § 1 UWG könne in der Reservierung und dem entgeltlichen Anbieten des Domain Namens durch die Beklagten nicht erblickt werden. Es liege zwar zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis vor, weil die Drittbeklagte bereits Vorbereitungshandlungen getroffen habe, um mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten; ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setze aber auch einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus. Ein solcher sei erst dann anzunehmen, wenn die Beklagten die Reservierung des Domain Namens vorgenommen hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß bereits eine gleichlautende Wortmarke mit Verkehrsgeltung für die Klägerin eingetragen sei. Da jedoch eine Verkehrsgeltung für "jusline" zum Zeitpunkt der Reservierung des Domain Namens "jusline.com" zugunsten der Drittbeklagten nicht ausreichend bescheinigt sei, könne auch das Tatbild des § 1 UWG nicht verwirklicht sein. 

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es dem Hauptbegehren auf Unterlassung der Verwendung und Einwilligung in die Löschung des Domain Namens "jusline.com" stattgab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 260.000 S und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte eine teilweise Beweiswiederholung zu den Umständen und Motiven der Registrierung des strittigen Domain Namens durch und traf folgende Feststellungen: Der Erstbeklagte wußte zum Zeitpunkt September 1996, als er den Domain Namen "jusline.com" registrieren ließ, daß die Klägerin unter ihrem früheren Namen b***** GmbH Rechtsinformationen im Internet unter der Internet-Adresse "http://www.jusline.ca.at/jusline" bzw "jusline.at" anbot. 

Einzig und allein zu dem Zweck, die Klägerin in ihren Bemühungen zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse abgelten zu lassen, ließen die Beklagten die Internet-Adresse "jusline.com" für die Drittbeklagte registrieren. Der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre im Internet tätig war, wußte, daß es von "erster" Bedeutung ist, im Internet einen Namen registrieren zu lassen, da ansonsten die Gefahr besteht, daß jemand anderer diesen Namen "wegschnappt". 

Rechtlich bejahte das Berufungsgericht ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, daß die Reservierung des Domain Namens in der Absicht erfolgt sei, einen Konkurrenten zu sabotieren oder in seiner Absatzmöglichkeit zu beschränken bzw. die Berechtigung an der Internetadresse auf dessen Kosten zu vermarkten. Ein Verkaufsangebot an Dritte oder die Geltendmachung einer Ablöseforderung begründe ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc. Eine Schädigungsabsicht sei wohl dann indiziert, wenn - wie hier - die Internet-Adresse zwar reserviert, aber über einen längeren Zeitraum nicht benutzt werde und eine Nutzung auch nicht beabsichtigt sei. Die Drittbeklagte und der für sie handelnde Erstbeklagte als deren Geschäftsführer hätten mit der Registrierung der strittigen Internet-Adresse sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt, weil sie den Domain Namen in Behinderungs- und Schädigungsabsicht erworben hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß die Klägerin bereits seit einiger Zeit im Internet Rechtsinformationen unter Adressen mit demselben Zeichen "jusline", jedoch anderen top level domains anbiete. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die Verwendung dieses Domain Namens zu unterlassen und in dessen Löschung einzuwilligen.

Rechtssatz 

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Zutreffend zeigen die Beklagten auf, daß das Berufungsgericht - in seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung (S. 388) - aktenwidrig davon ausgeht, daß die Klägerin schon im September 1996 die Internet-Adressen "jusline.de", "jusline.ch.", "jusline.li", "jusline.be" und "jusline.lu" in Verwendung gehabt habe und dies den Beklagten auch bekannt gewesen sei; das Erstgericht konnte demgegenüber - ungenügt - den genauen Zeitpunkt des Beginns der Verwendung der genannten Domain Namen nicht feststellen. Dem kommt aber keine Bedeutung zu weil der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auch ohne Zugrundelegung der genügten Tatsachenannahme beizupflichten ist. 

Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, die Klägerin sei im Herbst 1996 kein international tätiges Unternehmen gewesen und habe im Internet keine Dienstleistungen angeboten, die über Österreich hinaus internationale Bedeutung gehabt hätten; ein Bedarf der Klägerin am strittigen Domain Namen habe demnach damals nicht bestanden. Im Herbst 1996 sei auch noch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten vorgelegen. Das bloße Registrieren einer Internet-Adresse sei noch nicht als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu beurteilen. Die Klägerin werde auch nach der Registrierung des strittigen Domain Namens durch die Drittbeklagte nicht gehindert, ihren Informationsdienst im Internet anzubieten und damit auf den Markt zu bringen. Für Informationen über nationale Rechtsordnungen seien die von der Klägerin benützten Domain Namen mit Länderbezeichnung geradezu prädestiniert. 

Dem ist nicht zu folgen: Der erkennende Senat hat sich in seinem im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß vom 24. 2. 1998 (ÖBl 1998, 241 = RdW 1998, 400 = MR 1998, 208 <Haller> - jusline) erstmals mit dem Begriff des "Domain-Grabbing" auseinandergesetzt, also dem gezielten Erwerb eines Domain Namens durch einen Gewerbetreibenden in der Absicht, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die solcherart erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten (Kur, Internet Domain Names, CR 1996, 325 ff, 330; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886 ff, 1887; Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen, ecolex 1997, 947 ff, 949); er hat damals ausgesprochen, daß der Vorwurf eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs nicht allein darauf gestützt werden könne, daß sich der Zulassungsberechtigte eines Domain Namens nur gegen Bezahlung bereit erkläre, seine Berechtigung an diesem Namen auf einen anderen zu übertragen. 

Die gegenüber dem Provisorialverfahren erweiterte Sachverhaltsgrundlage erfordert nunmehr eine eingehendere Prüfung, unter welchen Umständen die Registrierung eines Domain Namens gegen § 1 UWG verstoßen kann. Die Verhaltensnormen des UWG beziehen sich nur auf den wirtschaftlichen Wettbewerb, also Handeln im geschäftlichen Verkehr; rein private Handlungen werden davon nicht umfaßt (stRsp ua ÖBl 1991, 229 - Parkplatzerweiterung; ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband uva). In der Literatur wird im Zusammenhang mit der Registrierung von Domain Namen die Meinung vertreten, die private Sphäre werde dann verlassen, wenn die Namen bekannter Unternehmer oder Marken von vornherein in Erwerbsabsicht als Domain Namen registriert werden, um sie dann den Betroffenen zum Kauf anzubieten (Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590 ff, 591; Mayer-Schönberger/Hauer aaO 949); in diesem Fall entstünde schon mit der Reservierung ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc (Kapferer/Pohl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen <"domains">, ÖBl 1998, 275 ff, 281). 

Nach einer strengeren Meinung soll bei jeder Anmeldung eines Domain Namens in der top level domain ".com" (für kommerzielle Anbieter) regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen sein, weil bereits durch die Gestaltung des Domain Namens klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck gebracht werde (Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652 ff, 658). Berücksichtigt man, daß die Drittbeklagte als Provider tätig ist und den von ihr in Behinderungs- und Gewinnerzielungsabsicht erworbenen strittigen Domain Namen einem Dritten (wohl gegen Entgelt) als Internet-Adresse zur Verfügung gestellt hat, ihn also tatsächlich (wenn auch nur mittelbar) nutzt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ihr diesbezügliches Handeln dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen ist. 

Es stellt sich demnach die weitere Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit ihres Vorgehens. In der Literatur wird das Domain-Grabbing regelmäßig unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in zwei Sachverhaltsvarianten behandelt: Entweder wird eine Parallele zur Anmeldung und Eintragung eines (Sperr-)Kennzeichens gezogen, wenn nämlich ein Mitbewerber einen Domain Namen nur zum Schein oder sogar überhaupt nicht benutzt, sondern ihn nur belegt, um dadurch ein Vertriebshindernis für seinen Konkurrenten zu errichten und diesen an der Verwendung "seines" von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domain Name zu hindern (Völker/Weidert aaO 659; Höhne, Namensfunktion von Internet Domain Names? ecolex 1998, 924 ff, 926; Kur, Internet Domain Names, CR 1996, 325ff, 330; Wilmer, Offene Fragen der rechtlichen Einordnung von Internetdomains, CR 1997, 562 ff, 566; Kapferer/Pahl aaO 281; idS wohl auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 249 Allg). Oder das Sittenwidrigkeit begründende Element wird darin gesehen, daß jemand - ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein - die Registrierung des Domain Namens ausschließlich deshalb bewirkt, um den Inhaber des Kennzeichens zur Zahlung eines "Lösegelds" für die Herausgabe "seiner" Domain zu bewegen (Jaeger-Lenz/Veil, Der Streit um Domain-Names, CI 1998, 77 ff, 80). 

Nach dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.ca.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können; der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits langjährige Erfahrung mit dem Internet besaß, wußte um die Bedeutung, im Internet möglichst rasch einen Domain Namen registrieren zu lassen, weil andernfalls die Gefahr besteht, daß jemand anderer diesen Namen belegt. 

Daß die Verwendung der top level domain "jusline.com" für die Klägerin ungeachtet der für sie unter demselben Zeichen schon registrierten Länder-Domains eine wesentliche Verbesserung des Marktzugangs für ihre Dienstleistung bedeutete, folgt aus den Feststellungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Darstellung eines Suchvorgangs im Internet mittels Suchmaschine; davon gehen aber offensichtlich auch die Beklagten selbst aus, dürften sie doch andernfalls nicht erwarten, aus der Weitergabe dieses Domain Namens an die Klägerin Gewinn ziehen zu können. 

Die Beklagten haben demnach aus dem einzigen Motiv gehandelt, für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen; ein solches Verhalten ist als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit des von der Klägerin benützten Zeichens sowie auf den Umfang der Vornutzung dieses Zeichens als Domain Name in Verbindung mit Länderkennungen nicht weiter an, sofern nur - wie hier - ein begründetes Interesse an der Nutzung auch der strittigen Internet-Adresse durch die Klägerin zu bejahen ist. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hier nämlich aus dem Unwert der Handlung der Beklagten selbst (vgl dazu die von Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 24 zum Tatbestand der Behinderung unterschiedenen Fallgruppen). 

Rechtsfolge des wettbewerbswidrigen Handelns der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der verbotenen Handlung (hier: Verwendung des strittigen Domain Namens durch die Beklagten), der gem § 15 UWG auch das Recht umfaßt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu verlangen. Mit dem Beseitigungsanspruch wird die Korrektur eines aus früherem rechtswidrigen Verhalten resultierenden gegenwärtig fortdauernden Störungszustands verlangt (Koppensteiner aaO § 34 Rz 11 mit Beispielen aus der Rsp). Erst mit der Verpflichtung der Beklagten, in die Löschung des zu Gunsten der Drittbeklagten registrierten strittigen Domain Namens einzuwilligen (Punkt 2. des Klagebegehrens), wird das von den Beklagten durch ihre wettbewerbswidrige Handlung errichtete Hindernis für den erweiterten Marktzugang der Klägerin wieder aus dem Weg geräumt. 

Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.

zum Seitenanfang