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Laesio enormis bei eBay-Kauf

OGH, Urteil vom 7.8.2007, 4 Ob 135/07t

ABGB § 934, § 935

*****   Zusammenfassung   *****

Der Kläger verkaufte bei eBay einen alten PKW an den Beklagten, der in der Folge die Übernahme verweigerte und auf die Kaufpreisklage Verletzung über die Hälfte einwendete.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Zwischen Einlieferer und erfolgreichem Bieter kommt ein Kaufvertrag zustande. Aufgrund der in Österreich geltenden Formfreiheit kann ein solcher Auktionskaufvertrag auch über das Internet im Zuge einer Online-Auktion geschlossen werden. Die wesentlichen Vertragspunkte ergeben sich aus dem höchsten Gebot und der Artikelbeschreibung. Der Anfechtungsausschluss des § 935 letzter Fall ABGB („wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist") betrifft nur die gerichtliche Zwangsversteigerung, nicht hingegen freiwillige Feilbietungen. Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar. Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen; im gegenständlichen Fall ist österreichisches Recht anwendbar, weil beide Parteien in Österreich sind.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Rudolf I*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 4.010 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 21 R 16/07x-30, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 23. November 2006, GZ 8 C 1778/05b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bot am 8. 9. 2005 einen - am 5. 10. 1995 erstmals zum Verkehr zugelassenen - Personenwagen über die Internetplattform „eBay" zum geringsten Gebot von einem Euro zur Versteigerung an. Die im Angebot ersichtliche Beschreibung des Fahrzeugs enthielt den Hinweis, dass das Auto in einem gebrauchten und dem Alter entsprechenden Zustand ist; näher wurde dazu ausgeführt, dass die Begutachtungsplakette nächsten Monat abläuft und für eine neue der Auspuff geschweißt oder besser erneuert werden muss, dass die Windschutzscheibe einen 24 cm langen Riss aufweist, dass leichter Rost an den Seiten zu sehen ist, und dass das Auto seit März steht; es handle sich um ein „Bastlerfahrzeug", das jederzeit besichtigt werden könne. Ansprüche des Erwerbers aus Gewährleistung und Garantie sowie die Rücknahme des Fahrzeugs und etwaige Nachverhandlungswünsche des Erwerbers wurden ausgeschlossen. Die Frist zur Abgabe von Geboten endete am 15. 9. 2005. Der Beklagte gab innerhalb der Frist mit 4.010 EUR das höchste Gebot ab. Er hatte das Fahrzeug zuvor nicht besichtigt und kannte dessen Wert nicht. Es steht nicht fest, dass der Beklagte an der Versteigerung „nur zum Spaß" teilgenommen oder beabsichtigt hätte, den Preis künstlich in die Höhe zu treiben. Als der Beklagte das ersteigerte Fahrzeug am 21. 9. 2005 erstmals sah, verweigerte er dessen Übernahme und die Zahlung des Kaufpreises. Es hatte am 30. 6. 2006 einen Kilometerstand von 134.735 aufgewiesen. Im Zeitpunkt der geplanten Übergabe waren auch folgende Mängel „zumindest im Ansatz" vorhanden: überhöhte Abgaswerte, defekte Servolenkung, mangelhafte Bremsanlage, schadhafter Kühler. Unter Berücksichtigung dieser Mängel war das Fahrzeug am 21. 9. 2005 „defekt" (Klasse 4) und nicht betriebs- und zulassungsfähig; sein Verkehrswert unter Berücksichtigung sämtlicher Mängel betrug damals zwischen 500 EUR und höchstens 1.600 EUR.

Der Kläger begehrt die Zahlung des Kaufpreises. Das ersteigerte Fahrzeug habe der Beschreibung im Versteigerungsanbot entsprochen. Er habe es als „Bastlerfahrzeug" unter Ausschluss der Geltendmachung jeglicher Sach- und Rechtsmängel verkauft, der Beklagte habe die rechtswirksame Erklärung abgegeben, das Fahrzeug zu kaufen, und sei daher zur Zahlung verpflichtet.

Der Beklagte wendet ein, das Fahrzeug sei stark verrostet, mit Hundehaaren verschmutzt und stark verraucht. Er mache daher von seinem „Rücktrittsrecht" Gebrauch. Das Fahrzeug sei im Übrigen mangelhaft und nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises wert, er stütze sich daher auch auf laesio enormis, hilfsweise auf Irrtum und Dissens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Recht, Vertragsaufhebung gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte zu begehren, stehe bei entgeltlichen Geschäften und damit auch nach einer privaten Versteigerung zu. Das Höchstgebot des Beklagten habe mehr als das Doppelte des Werts des versteigerten Fahrzeugs betragen. Neben diesem objektiven Missverhältnis enthalte § 934 ABGB keine weiteren Tatbestandselemente; die Norm sei zwingendes Recht, deren Anwendbarkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausnahmetatbestand nach § 935 ABGB (Wert der besonderen Vorliebe, Kenntnis des wahren Werts; gerichtliche Versteigerung) liege nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Rechtsinstitut der laesio enormis auch auf private Versteigerungen über eine Internet-Plattform anwendbar sei. Zwischen den Streitteilen sei ein Kaufvertrag im Weg einer privaten Versteigerung zustandegekommen; dies sei ein entgeltliches Geschäft, auf das § 934 ABGB grundsätzlich anwendbar sei. Weder liege eine gerichtliche Versteigerung, noch eine gemischte Schenkung vor. Es handle sich auch nicht um ein Glücksgeschäft oder eine Vereinbarung mit überwiegend aleatorischem Charakter. Die private Versteigerung eines Gebrauchtwagens über das Internet weise zwar dann, wenn man die gekaufte Sache zuvor nicht besichtigt habe, in gewissem Umfang aleatorische Züge auf, doch sei dies keineswegs „Hauptzweck oder Vertragsgegenstand des Rechtsgeschäfts"; ähnlich dem Kauf einer Arztordination mit ungewissem geschäftlichen Erfolg sei § 934 ABGB daher nicht ausgeschlossen.

Rechtssatz

Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger macht geltend, der aleatorische Charakter des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Geschäfts zeige sich schon daran, dass das Mindestanbot einen Euro betragen habe. Die Versteigerung gebrauchter Waren über eine Internetplattform besitze aleatorischen Charakter und sei nach der Interessenlage einer gerichtlichen Versteigerung gleichzuhalten, weil man in beiden Fällen ein „Schnäppchen" machen oder die Ware auch zu einem überhöhten Preis erwerben könne. Es handle sich um ein Rechtsgeschäft eigener Art, auf das nicht alle Bestimmungen des bürgerlich-rechtlichen Kaufrechts anzuwenden seien; dies gelte jedenfalls für § 935 ABGB. Der Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil er die ihm eingeräumte Besichtigungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.

1.1. Bei Internetauktionen werden im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle unterschieden (Wessely, Internetauktionen - Steiger' dich rein! MR 2000, 266 f; Nußbaumer/Rauch in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht 76): Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz") zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein: je mehr Käufer sich finden, desto mehr sinkt der Preis nach vorgegebenen Preisstufen („Powershopping").

1.2. Dem Anlassfall liegt die klassische Form einer Online-Auktion zugrunde, bei der der Seitenanbieter Dritten eine Plattform für den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften zur Verfügung stellt. Der Einlieferer lässt sich registrieren und gibt über eine Bildschirmmaske Daten zum Auktionsgegenstand (Beschreibung, Mindestgebot uä) ein. Diese Eingabe führt gewöhnlich zum Beginn der Auktion. Jeder (zuvor registrierte) Kaufinteressent kann mit Benutzername und Passwort bis zum Auktionsende Gebote abgeben. Der Höchstbieter erhält den Zuschlag mit Zeitablauf. In der Folge wickeln Käufer und Verkäufer das Rechtsgeschäft direkt ab (Wessely aaO).

2. Weist die Internet-Versteigerung einen Auslandsbezug auf, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Verkauft der Seitenanbieter keine eigenen Sachen, sondern stellt er - wie hier - nur eine Plattform für Dritte zur Verfügung, kommt es nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters (vgl § 20 ECG) an, sondern der Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen (ausführlich Nußbaumer/Rauch aaO 77 f). Im Anlassfall mangelt es im Verhältnis zwischen den Streitteilen als Verkäufer und Käufer an einem Auslandsbezug, es kommt daher österreichisches Sachrecht zur Anwendung.

3.1. Willenserklärungen können auch online wirksam abgegeben werden. Indem der Einlieferer (hier: der Kläger) die Angebotsseite für die Versteigerung einrichtet und die Auktion startet, macht er ein verbindliches Verkaufsangebot, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Dieses Angebot nimmt daher derjenige (hier: der Beklagte) an, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das Höchstgebot machte (vgl BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363; BGH 3. 11. 2004, VIII ZR 375/03 = NJW 2005, 53; Härting/Golz, Rechtsfragen des eBay-Handels, ITRB 2005, 137; zustimmend für die österreichische Rechtslage Gurmann, Internet-Auktionen 80).

3.2. Zwischen Einlieferer und erfolgreichem Bieter kommt ein Kaufvertrag zustande. Aufgrund der in Österreich geltenden Formfreiheit kann ein solcher Auktionskaufvertrag auch über das Internet im Zuge einer Online-Auktion geschlossen werden. Die wesentlichen Vertragspunkte ergeben sich aus dem höchsten Gebot und der Artikelbeschreibung (Wessely, MR 2000, 269; Peck, Die Internet-Versteigerung, 106, 112).

4. Der Anfechtungsausschluss des § 935 letzter Fall ABGB („wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist") betrifft nach im Schrifttum herrschender Ansicht nur die gerichtliche Zwangsversteigerung, nicht hingegen freiwillige Feilbietungen (P. Bydlinski in KBB² § 935 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB³ § 935 Rz 5; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 935 Rz 3; unbestimmt Gschnitzer in Klang IV/1 567 f für nichtgerichtliche öffentliche Versteigerungen). Dieser Ansicht ist beizutreten.

5.1. Glücksgeschäfte können gem § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden (Koziol/Welser II13 271). Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt jedoch dann nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt (Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 1267-1274 Rz 43) oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt (4 Ob 147/01y = SZ 74/123; RIS-Justiz RS0018925). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Anwendung des § 934 ABGB deshalb ausgeschlossen ist, weil - wie der Kläger meint - Online-Versteigerungen wegen ihres überwiegend aleatorischen Charakters den Glücksgeschäften gleichzuhalten seien.

5.2. Gemeinsames Tatbestandselement aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil. Ungewiss ist nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt (Krejci aaO §§ 1267 - 1274 Rz 2). Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis - betrachtet man ihn für sich alleine - für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird (3 Ob 273/54 = SZ 27/222).

5.3. Peck (aaO 136 ff) zeigt auf, dass bei Internetauktionen, die über eine Plattform veranstaltet werden (zuvor Punkt 1.1. erster Fall), anfänglich weder der Einlieferer noch der Bieter wissen, ob sie ein günstiges Geschäft machen werden. Die erst im Nachhinein feststehende Höhe des Preises wirkt sich aber hauptsächlich zu Lasten oder zu Gunsten des Einlieferers aus. Der Bieter kann nämlich während einer laufenden Auktion sein Gebot beliebig nachbessern oder aus der Auktion aussteigen und kennt daher seine Leistungsverpflichtung immer schon im Vorhinein. Dadurch tritt der Wagnischarakter auf Seiten des Bieters völlig in den Hintergrund. Es kann aber auch der Einlieferer der Situation, einen für die Gegenseite allzu günstigen Vertrag erfüllen zu müssen, durch Maßnahmen zur Verringerung seines Risikos vorbeugen; dazu zählen etwa die Festsetzung eines Startpreises, eines Mindestpreises und die Angabe von Bietschritten. Dem Wirken des Zufalls sind dann auch auf Seiten des Einlieferers Schranken gesetzt. Peck zieht daraus den Schluss, dass für Online-Auktionen auf Plattformen die Regeln über Glücksverträge nicht anzuwenden sind (ebenso ohne nähere Begründung Wessely, MR 2000, 270).

5.4. Der Senat schließt sich Pecks Ergebnis an. Bei dem im Wege einer Versteigerung über eine Internet-Plattform zustande gekommenen Kaufvertrag ist das aleatorische Moment derart unbedeutend, dass es den für Glücksverträge normierten Ausschluss der Geltendmachung einer Verkürzung über die Hälfte nicht rechtfertigen kann. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht kann an dieser Wertung allein die mangelnde Begrenzung des Risikos eines schlechten Geschäfts durch den Verkäufer nichts ändern.

5.5. Die voranstehenden Erwägungen sind in folgender Weise zusammenzufassen:

Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verkäufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar, weil ferner auch die nur auf Zwangsversteigerungen bezogene Ausnahme gemäß § 935 ABGB nicht eingreift.

6. Ob der Beklagte die ihm eingeräumte Besichtigungsmöglichkeit des angebotenen Gegenstands vor Abgabe seines Höchstgebots wahrgenommen hat oder nicht, spielt im Rahmen der laesio enormis, die nicht auf subjektiven Elementen aufbaut, sondern auf dem Gedanken eines bestimmten objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beruht, keine Rolle.

7. Ist demnach die Anfechtung des Vertrags bereits gemäß § 934 ABGB erfolgreich, so bedarf es hier keiner Prüfung mehr, ob der Kaufvertrag im Rahmen einer Versteigerung iSd EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz abgeschlossen wurde und ob der Beklagte ein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG hätte (bejahend Besenböck/Bitriol, Zum ersten, zum Zweiten - Rücktritt! ecolex 2005, 104; verneinend Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 401, und - eingeschränkt auf Gebrauchtwaren - Wessely, MR 2000, 271).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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