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Schlagwortsammlung

OGH, Urteil vom 12.7.2005, 4 Ob 58/05s

UrhG § 2

*****   Zusammenfassung   *****

Beide Parteien handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beklagte entnahm von der Website der Klägerin ein untergliedertes Verzeichnis mit 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge, erließ ein Teilurteil und hob im übrigen auf. Ein Sachregister kann unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn es sich nicht in der routinemäßigen, automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden.
Das Unterlassungsbegehren hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren, eine gewisse allgemeine Fassung ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „T***** Handelsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch HAJEK & BOSS & WAGNER Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), angemessenes Entgelt (Streitwert 2.000 EUR), Schadenersatz (Streitwert 2.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2005, GZ 2 R 207/04g-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juli 2004, GZ 18 Cg 9/04v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 b) als nicht angefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 a), das Veröffentlichungsbegehren und das Zahlungsbegehren sowie im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit nunmehr zu lauten hat:

„Die Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützte Teile des unter der Adresse http://www.k*****.at zugänglichen Online-Shops der Klägerin, insbesondere die Schlagwortsammlung wie sie in dieser Entscheidung wiedergegeben ist, zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Ausspruchs über das Unterlassungsbegehren auf der Homepage der Beklagten unter der Domain 'http://www.t*****.co.at' oder einer allfälligen Nachfolgeadresse auf Kosten der Beklagten für die (ununterbrochene) Dauer von 30 Tagen in folgender Form zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in einem Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche zu erfolgen hat, das sich beim Aufrufen der Website öffnet (Pop-up-Fenster): In einem fett linierten Rahmen, mit fett geschriebener und zwischen 20 und 24 Punkt großer Überschrift 'Im Namen der Republik', unter Nennung des Gerichts, der entscheidenden Richter, der fett geschriebenen Parteien und ihrer Vertreter, des Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums, mit mindestens 16 Punkt großer Schrift."

Im Übrigen, also hinsichtlich der Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Höhe von 2.000 EUR und des Vermögensschadens in pauschalierter Höhe von weiteren 2.000 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Beide Streitteile handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und werben auch im Internet. Die Klägerin betreibt über das Internet einen Online-Shop. Auf ihrer Website befindet sich eine Sammlung von rund 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben. Der Verfasser dieser Schlagwortsammlung hat der Klägerin „umfassende Nutzungsrechte" daran eingeräumt. Die Schlagwortsammlung gliedert sich in sieben Abteilungen (Handschuhe, Schuhe, Bekleidung, Kopfschutz, Chemie, Betriebsbedarf und englischsprachige Bezeichnungen) sowie eine Branchen-Übersicht der angesprochenen Zielgruppen; Unterstreichungen zeigen an, dass der unterstrichene Text jeweils als Hyperlink gestaltet ist. Sie hat folgendes Aussehen:

Am 5. 7. 2003 stellte die Klägerin fest, dass ihre Schlagwortsammlung nahezu wörtlich auf der Website der Beklagten abrufbar war. Die einzigen Veränderungen gegenüber der Vorlage bestanden darin, dass die Schlagwörter als Fließtext ohne Absatzgliederung aufgezählt wurden, dass der im Original jeweils am Ende einer Schlagwortgruppe enthaltene - als Hyperlink gestaltete - Hinweis auf die entsprechende Abteilung der Klägerin fehlte und dass das Wort "Erzeuger" jeweils zu "Ereuger" entstellt war. Inhaltlich wurde die Sammlung vollständig übernommen, und zwar mit den darin enthaltenen Schreibfehlern (zB Malerein statt Malereien und Arbeithandschuh statt Arbeitshandschuh). Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. 7. 2003 auf, die übernommene Schlagwortsammlung zu löschen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sich einer Konventionalstrafe von 7.500 EUR für jeden künftigen Fall des Zuwiderhandelns zu unterwerfen, den außergerichtlichen Vergleich zu veröffentlichen, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen und die Kosten des Einschreitens des Klagevertreters in Höhe von 840 EUR zu ersetzen. Die Beklagte entfernte kurz nach dem 29. 7. 2003, jedoch noch vor Einschreiten des Beklagtenvertreters, die Schlagwortsammlung von ihrer Website und bot der Klägerin für den Fall einer außergerichtlichen Bereinigung einen pauschalen Abfindungsbetrag von 1.000 EUR netto an. Die Beklagte hat mittlerweile auf ihrer Website eine selbst gestaltete Schlagwortsammlung als "Wegweiser durch die Produktbereiche" veröffentlicht.

Die Klägerin stellte folgendes Unterlassungsbegehren: „Die Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, a) urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützte Teile des unter der Adresse http://www.k*****.at zugänglichen Online-Shops der Klägerin, insbesondere die Schlagwortsammlung, zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; hilfsweise: sonderrechtlich nicht geschützte Teile der unter der Adresse http://www.k*****.at zugänglichen Website der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs glatt auf ihre eigene Website zu übernehmen; und b) auf ihrer Website für Artikel (insbesondere Markierspray) zu werben, die sie gar nicht im Lieferprogramm hat." Weiters begehrte die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts in Höhe von 2.000 EUR sowie Ersatz des Vermögensschadens in pauschalierter Höhe von (weiteren) 2.000 EUR. Die Klägerin habe ihre im Internet verwendete Schlagwortsammlung nach individuellen Auswahl- und Ordnungsgesichtspunkten eigens für ihren Online-Shop herstellen lassen. Diese Sammlung sei originell in der Auswahl der Schlagwörter und deren Gliederung und falle als Datenbank (Sammelwerk) nach § 6 UrhG iVm § 40f Abs 2 UrhG unter den Schutz des Urheberrechts; sie sei darüber hinaus eine geschützte Datenbank iSd § 76c Abs 1 UrhG, weil ihre Erstellung einer wesentlichen finanziellen Investition bedurft habe. Die Klägerin sei deshalb allein berechtigt, die Schlagwortsammlung zu vervielfältigen. In dieses Recht habe die Beklagte eingegriffen, indem sie die Schlagwortsammlung auf ihre Website kopiert habe. Die glatte Übernahme der Schlagwortsammlung verstoße darüber hinaus auch gegen § 1 UWG. Indem die Beklagte Artikel bewerbe, die sie nicht in ihrem Sortiment führe (zB Markierungsspray), führe sie Nutzer in die Irre und verstoße so gegen § 2 UWG. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte das Vergleichsangebot der Klägerin nicht angenommen habe; daran ändere nichts, dass die übernommene Schlagwortsammlung nicht mehr auf der Website der Beklagten abrufbar sei, vertrete die Beklagte doch im Prozess weiter die Auffassung, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt gewesen zu sein.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Schlagwortsammlung der Klägerin, nachdem sie sie von ihrer Homepage entfernt habe, nicht wieder verwendet; damit sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Die Schlagwortsammlung sei eine bloße Aufzählung allgemeiner Fachbegriffe des Arbeitsschutzes ohne individuelle Auswahl und Anordnung, sie sei daher keine eigentümliche geistige Schöpfung und kein Sammelwerk. Es handle sich um keine geschützte Datenbank, weil ihr keine nach Art oder Umfang wesentliche Investition zu Grunde liege. Mangels echter eigener Leistung der Klägerin habe die Beklagte nicht an fremder Leistung schmarotzt und damit nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Die kurzfristige Übernahme der Schlagwortsammlung habe nicht dazu führen können, die Website der Beklagten bekannter zu machen; es fehle daher am Veröffentlichungsinteresse. Auch übersteige die begehrte Veröffentlichungsdauer den Zeitraum der Verwendung der Stichwortsammlung bei weitem. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. In der mündlichen Streitverhandlung vom 28. 6. 2004 bot die Beklagte der Klägerin den Abschluss und die Veröffentlichung eines Unterlassungsvergleichs laut Punkt 1a) des Urteilsbegehrens an. Weiters wurde angeboten, einen Vergleich laut Punkt 1b) des Begehrens in der Formulierung abzuschließen, die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Website für Artikel zu werben, die sie gar nicht liefern könne; weiters wurde der Klägerin ein Entgelt von 1.500 EUR und Kostenaufhebung für das Verfahren angeboten. Die Klägerin nahm diesen Vergleichsvorschlag nicht an.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Schlagwortverzeichnis der Klägerin sei nicht durch die Persönlichkeit seines Schöpfers, sondern durch die von der Klägerin angebotenen Produkte geprägt; die Zusammenfassung artverwandter Artikel in Gruppen sei naheliegend. Die Schlagwortsammlung sei daher kein Werk iSd § 1 UrhG, kein Sammelwerk und keine Datenbank. Die Beklagte habe auch nicht wettbewerbswidrig gehandelt: Die Erstellung eines Schlagwortverzeichnisses sei keine "Leistung", deren Übernahme daher nicht sittenwidrig; eine Umformulierung verursache keine wesentlichen Kosten, und die Übernahme des Textes führe nicht zu einer Herkunftstäuschung. Auch sei die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Vergleichsangebot der Beklagten weggefallen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die Ausführungen zur Frage, ob eine Datenbank im Sinn des UrhG vorliege, im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung hielten. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte das Begehren nicht vorbehaltlos anerkannt und der Klägerin insbesondere hinsichtlich des Entschädigungsentgelts und der Kosten nicht alles angeboten habe, was diese durch ein stattgebendes Urteil erlangen könnte. Eine Schlagwortsammlung wie jene der Klägerin könne nicht als Ergebnis einmaliger Geistestätigkeit angesehen werden, bei der eine besondere schöpferische Fantasie im Vordergrund stehe. Sie sei daher kein Werk iSd § 1 UrhG und kein Sammelwerk. Ob die Schlagwortsammlung der Klägerin eine geschützte Datenbank gem § 76c UrhG sei, könne dahinstehen, weil deren Schutz wesentliche Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank voraussetze. Dazu habe die Klägerin keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Zwar habe die Beklagte die im Auftrag der Klägerin erstellte Schlagwortsammlung "glatt" durch Vervielfältigung im Internet übernommen, was grundsätzlich den guten Sitten iSd § 1 UWG widerspreche; es fehle jedoch auch in diesem Zusammenhang ein näheres Vorbringen zum Aufwand und zu den Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Schlagwortsammlung entstanden seien, sowie dazu, inwieweit sie durch die Beklagte um die "Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden sei.

Rechtssatz

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 9 mwN; RISJustiz RS0043338; RS0043352[T10, T19, T30]). Die Revision enthält - wie auch schon die Berufung - nur Ausführungen zum ersten Teil des Unterlassungsanspruchs (Klagebegehren Punkt 1a), weshalb der Umfang der durch die gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf diesen allein geltend gemachten Teilanspruch zu beschränken ist.

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe den Werkcharakter ihrer Schlagwortsammlung zu Unrecht verneint. Dazu ist zu erwägen:

Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Stichwörterverzeichnis einer mit Anmerkungen versehenen Gesetzesausgabe ausgesprochen, dass auch ein Sachregister in seiner Gesamtheit grundsätzlich unter den Schutz des Urheberrechts fallen kann. Es kommt darauf an, dass sich das Sachregister nicht in der routinemäßigen automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern dass - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden (4 Ob 317/78 = EvBl 1979/13 S 47 = ÖBl 1978, 107 - Stichwörterverzeichnis). Legt man diesen Prüfungsmaßstab zugrunde, handelt es sich bei dem im Auftrag der Klägerin verfassten und von ihr genutzten Produktverzeichnis um das originell gegliederte Ergebnis einer gedanklichen Durchdringung des verarbeiteten Materials, das den Stempel der persönlichen Eigenart trägt und damit unterscheidbar im urheberrechtlichen Sinn ist. Das Schlagwortverzeichnis ist demnach ein (Sprach-)Werk iSd §§ 1, 2 Z 1 UrhG. Durch dessen Vervielfältigung (§ 15 UrhG) und Veröffentlichung im Internet (§ 18 UrhG) in nur unwesentlich veränderter Form hat die Beklagte die der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte verletzt und ist zur Unterlassung verpflichtet (§ 81 Abs 1 UrhG). Der in der Klage zu Punkt 1a) als Hauptbegehren geltend gemachte Eingriff in eine urheberrechtlich geschützte Position liegt demnach grundsätzlich vor.

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607). Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ua 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 – Hundertwasser-Pickerln II). Diesen Grundsätzen entspricht das erfolgreiche Unterlassungsbegehren, das nicht ein allgemeines Verbot künftiger Eingriffe in Urheber- oder Werknutzungsrechte umfasst, sondern auf die konkrete Verletzungshandlung (Übernahme urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützter Teile des Online-Shops, insbesondere der Schlagwortsammlung) abstellt.

Der Klägerin ist ein Interesse daran zuzubilligen, die Öffentlichkeit über die auf der Website der Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Ihrem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 Abs 1 UrhG) ist daher Folge zu geben. Die Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Entgelts (§ 86 Abs 1 UrhG) und Schadenersatz (§ 87 Abs 3 UrhG) können noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zur Höhe des angemessenen Entgelts fehlen. In diesem Umfang ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Revision ist teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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