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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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vol.at - Bilder einer Wetterkamera
OGH, Urteil vom 01.02.2000, 4 Ob 15/00k

» UrhG § 11
» UrhG § 74
Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes Vorarlberg Online unter der Serviceleiste Wetter Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Die Wetterkamera wurde von der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen installiert. Die Bilder wurden von der Klägerin für den eigenen Online-Dienst und für die Website der Hochjochbahnen verwendet. Der Beklagte übernahm diese Bilder mit Zustimmung der Hochjochbahnen für seine eigene Website.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im wesentlichen Folge.

Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge. Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems,
Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit-)Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG. Es bestehen keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist.
  • OGH-Entscheidung
  • Eigene Anmerkung: Würde man das verallgemeinern, wäre das gesamte WWW eine einzige Urheberrechtsverletzung. Man müsste dann bei jedem Link auf eine fremde Seite die Zustimmung aller Urheber einholen. Allerdings haben sich 2. und 3. Instanz mit der Linkproblematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl das Hauptvorbringen in Richtung Wettbewerbsverletzung gegangen ist (erst in der Verhandlung wurde das Vorbringen auch auf den Lichtbildschutz nach dem UrhG gestützt). Was die klagende Partei eigentlich wollte, wird durch die Aussage ihres technischen Mitarbeiters so zusammengefasst: "Es ist ein Unterschied, ob ich eine bestimmte Seite anklicke und dorthin gelange und weiß, wo sie liegt, oder ob ich diese Seite bei mir integriere, ohne darauf hinzuweisen, woher dieses Bild kommt, ohne Erlaubnis und ohne die Quelle zu nennen.....Wegen eines Linkes muss selbstverständlich nicht gefragt werden. Fragen muss man nur dann, wenn die Bilder in ein anderes Medium integriert werden..". Das Bild der Wetterkamera dürfte mittels Image-Tag aus dem Server des Konkurrenten direkt in die eigene Seite der Beklagten eingesetzt gewesen sein (der Pfad des Bildes wies auf die Bildadresse auf dem Server), sodass der Eindruck entstand, das Wetterkamerabild sei eine eigene Leistung. Im Resultat ist daher, wenn man dem Bild einer automatischen Kamera wirklich Urheberrechtsschutz zuerkennen will, die Entscheidung richtig, der Weg ist aber problematisch. Auch hier ist der Link nur das Mittel zu einem verpönten Zweck. Das heißt aber nicht, dass jeder Link, der ohne vorherige Zustimmung auf eine Seite, der Urheberrechtsschutz zukommt, gelegt wird, gegen das UrhG verstößt; es kommt vielmehr darauf an, ob aus der Art des Linkens für den Durchschnittsuser ersichtlich ist, dass er mit dem Link auf eine fremde Seite gelangt (wodurch der Eindruck ausgeschlossen wird, dass sich der Linkende die fremde Leistung zu eigen macht).

"stadtinfo"
LG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2000, 9 O 2705/99

» MarkenG § 14
» MarkenG § 23
Für die eingetragene Markenbezeichnung "Stadtinfo" hat sich nachträglich durch die intensivere Nutzung des Internet als schnelle Möglichkeit der Informationsbeschaffung ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 2 MarkenG entwickelt, was einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG entgegensteht.

Unterlassungsanspruch gegen Provider
LG Bremen, Urteil vom 13.01.2000, 12 O 453/99

» MarkenG § 14
Ein Internet-Provider ist als markenrechtlicher Störer im Sinne §§ 14, 15 MarkenG anzusehen, wenn der Kunde, der eine fremde Marke als Domain verwendet und für den er tätig war oder ist, für den Verletzten nicht erreichbar ist; spätestens ab Abmahnung und damit Kenntnis besteht Handlungspflicht

Elektronischer Pressespiegel
OLG Köln, Urteil vom 30.12.1999, 6 U 151/99

» UrhG §§ 97, 49
Pressespiegel durch Einscannen der Originalbeiträge herstellen und dann per E-Mail firmenintern verbreiten, verstoßen gegen das Urheberrecht. Untere anderem verstoße die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung der Texte - ein großer Vorteil der elektronischen Pressespiegel - gegen das Urheberrechtsgesetz und die dort vorgesehene Möglichkeit, gegen Entgelt Pressespiegel zu erstellen.

Unerbetene Werbe-E-Mail
HG Wien, Beschluss vom 23.12.1999, 39 Cg 119/99

» TKG § 101 (alte Fassung)
» ABGB § 354
Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach § 354 ABGB i.V.m. § 101 TKG zu. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt.
Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--.

Webspace
LG München, Urteil vom 08.12.1999, 9 HK O 14840/99

» MarkenG § 14
Klaus Thielker ließ sich die Marke "Webspace registrieren und mahnte Website-Betreiber ab. Der Domaininhaber von Web4space.de ließ sich zwar auf eine Unterlassungserklärung ein, weigerte sich aber, den Betrag zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht führte aus, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen davon auszugehen sei, dass die Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist".

Bilder im Internet als neue Nutzungsart
LG Berlin, Urteil vom 13.10.1999, 16 O 803/98

Eine Veröffentlichung von zunächst nur für ein Printmagazin erstellten Bildern im Internet ist eine gesondert zu honorierende Nutzungsart.
  • MMR 11/1999

Hausbesorgerdaten im Internet
OLG Innsbruck, Beschluss vom 27.09.1999, 1 R 143/99

» ABGB § 43
» ABGB § 16.
» DSG § 17
Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz.

Schutz einer Linksammlung
LG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 28 O 527/98

» UrhG §§ 41, 87a
Eine Linksammlung kann urheberrechtlichen Schutz als Datenbank genießen.

Frames II
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, 20 U 85/98

» UrhG §§ 2, 4, 69a, 87a, 97
» UWG § 1
» BGB § 12
Mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 29. April 1998, 12 O 347/98 (Frames I) bestätigt. Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; im gegenständlichen Fall liegt auch keine Rufausbeutung vor.

Auch telefonische Anfrage um Erlaubnis für Werbetelefonat unzulässig
OGH, Beschluss vom 18.05.1999, 4 Ob 112/99t

» TKG § 101 (alt)
» WAG § 12
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung.

Das Erstgericht verbot der Beklagten die Telefonate, Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. § 101 TKG orientiert sich an der TK-Datenschutz-Richtlinie, die den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zum Ziel hat. Im Sinne des Art 2 der Richtlinie des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl Nr L 250/17 vom 19. 9. 1984) bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Eine dieser Richtlinie entsprechende Auslegung wie auch der durch § 101 TKG angestrebte Zweck (Schutz der Privatsphäre des Angerufenen) stehen damit einer engen Auslegung des Begriffes "Werbung" entgegen. Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Damit dient auch schon der erste Telefonkontakt der Werbung im weiteren Sinne.

Unerbetene Fax-Werbung
OGH, Urteil vom 27.04.1999, 1 Ob 82/99

» TKG § 101 (alte Fassung)
» ABGB § 354
Die Klägerin hat ein Mitbenützungsrecht der Telefonanlage und des Faxgerätes eines anderen Unternehmens mit Sitz in den gleichen Büroräumlichkeiten und demselben Geschäftsführer; die Kosten werden intern aufgeteilt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin per Fax eine unverlangte Werbung für Inserate.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte, wenn auch mit anderer Begründung.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers am Fernmeldeverkehr bzw. des zur Nutzung dessen Anschlusses Berechtigten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers bzw des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe bzw unzulässige Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. § 354 ABGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der Werbungsempfänger Eigentümer des Faxgerätes und der Betriebsmittel ist (auf § 372 ABGB - Besitzschutz - wurde das Klagebegehren nicht gestützt).
  • OGH-Urteil
  • Dasselbe gilt auch für Telegramme (OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 2141/96, MR 1996, 165).

Internet-TV als neue Nutzungsart
LG München, Urteil vom 10.03.1999, 21 O 15039/98

» UrhG §§ 31, 97
» BGB § 242
Verwendung eines Fernsehbeitrages für das Internet ist neue Nutzungsart und separat zu entgelten.

Friends of Merkur
OGH, Urteil vom 27.01.1999, 7 Ob 170/98w

» DSG § 18
» KSchG § 6
Das Kundenprogramm "Friends of Merkur" (Merkur AG) sah Exklusivrabatte und Zahlungsaufschübe für den Fall vor, dass der Kunde seine Einkäufe mit einer Bankomatkarte begleicht, bestimmte Umsatzgrenzen erreicht und einen entsprechenden Vertrag unterschreibt. Darin wurde der Merkur AG u.a. das Recht eingeräumt, persönliche Kundendaten "zum Zweck der Konsumenteninformation sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des BML-Konzerns" weiterzugeben.
Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of Merkur" beitreten, stehen zur Merkur Warenhandels-AG in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlich gerechtfertigter Natur handelt, welche dem Verbraucher zumutbar wären.
Eine unauffällig im vorgedruckten Text eines Folders vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem § 18 Abs 1 DSG. § 6 Abs 3 KSchG findet als lex specialis nicht seine Anwendungsgrenze im § 18 DatenschutzG.
Für den Kunden ist die Bezeichnung "BML-Konzern" nicht verständlich; überdies kann sich die Zusammensetzung eines internationalen Konzerns ändern, was für den Kunden jedenfalls nicht durchschaubar sei. Die genannte Klausel widerspricht sohin dem Transparenzgebot des § 6
Abs 3 KSchG. Es muss unter anderem für den Kunden deutlich erkennbar sein, an wen die mittels Kundenkarte erhobenen Daten weitergeleitet werden.

Kündigung wegen Kinderpornografie
ArbG Braunschweig, Urteil vom 22.01.1999, 3 Ca 370/98

» BGB § 626
Fristlose Entlassung eines Erziehers in einem Kindergarten wegen Besitz von kinderpornographischen Bildern gerechtfertigt

Frames III
LG Lübeck, Urteil vom 24.11.1998, 11 S 4/98

» TDG § 5
Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die "geframten" Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will.

Glücksspiele im Internet
LG Hamburg, Urteil vom 16.09.1998, 315 O 318/98

» UWG § 1
» TDG § 5
Anbieten verbotener Glücksspiele verstößt gegen § 1 UWG, auch bloße Beteiligung (hier Verwaltung der Domain).

Viagra-Werbung
LG Essen, Urteil vom 15.07.1998, 44 O 110/98

» UWG § 1
Verstoß gegen § 1 UWG wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbe- und das Arzneimittelgesetz; auch die Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung dar; Begehungsort ist jeder Ort, an dem auf den Kunden eingewirkt wird; auf den Standort des Servers (hier Amerika) kommt es dabei nicht an.

Thermenhotel
OGH, Urteil vom 16.06.1998, 4 Ob 146/98v

» UrhG § 17
» UrhG § 18
» TRIPS-Abkommen
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt die Beklagte, die in ihrem Hotel in den Zimmern Fernsehapparate aufgestellt hat, auf denen sie über eine Sat-Anlage auch Satelliten-Programme zur Verfügung stellt, auf Rechnungslegung.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH gab der Revision keine Folge: Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt. Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar.
Als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Rundfunksendungen ist der Rundfunkempfang im Hotelzimmer, anders als die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Räumen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG.

Warenwerbung im Internet-Shop
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.1998, 6 W 58/98

» UWG § 3
Wer für Waren wirbt, die er nicht vorrätig hat, handelt wettbewerbswidrig; aber nicht bei Vertrieb direkt über das Internet.

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