Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006 BGBl I 9/2006 idF BGBl I 82/2006

§§   1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16   17   18   19   20   21   22   23   24   25   26   27   28   29   30   31   32   33   34   35   36   37   38   39   40   41   42   43   44   45

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1. Abschnitt

Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht

§ 1. Verwertungsgesellschaften
§ 2. Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 3. Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 4. Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
§ 6. Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 7. Aufsicht
§ 8. Mitteilungspflichten
§ 9. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 10. Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten

§ 11. Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte
§ 12. Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge
§ 13. Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 14. Verteilung
§ 15. Willensbildung
§ 16. Veröffentlichungen

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Zahlungspflichtigen

§ 17. Erteilung von Nutzungsbewilligungen
§ 18. Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten
§ 19. Rechnungslegung und Prüfung

4. Abschnitt

Gesamtverträge und Satzungen

§ 20. Gesamtverträge
§ 21. Nutzerorganisationen
§ 22. Normative Wirkung
§ 23. Form und Inhalt
§ 24. Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 25. Geltungsdauer
§ 26. Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§ 27. Satzungen

5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

§ 28. Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 29. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§ 30. Urheberrechtssenat
§ 31. Organisation des Urheberrechtssenats
§ 32. Vergütungen und Gebühren
§ 33. Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 34. Unterbrechung von Rechtsstreiten
§ 35. Erlassung von Satzungen
§ 36. Schlichtungsausschuss
§ 37. Schlichtungsvorschlag

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafen

§ 38. Zuwiderhandlungen

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 39. Abgabenbefreiung
§ 40. Inkrafttreten
§ 41. Außerkrafttreten
§ 42. Weitergeltung von Rechtsakten
§ 43. Staatskommissäre
§ 44. Anhängige Verfahren
§ 45. Vollziehung

 

1. Abschnitt

Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht

Verwertungsgesellschaften

§ 1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.

Erfordernis der Betriebsgenehmigung

§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.

(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.

Erteilung der Betriebsgenehmigung

§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

(2) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Betriebsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.

(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Betriebsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Betriebsgenehmigung erfüllen, einzuladen, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.

(4) Vor der Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind zu hören:

1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26), soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen;

2. die übrigen Verwertungsgesellschaften.

Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen

§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.

(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.

Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen

§ 5. (1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.

(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.

Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.

(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.

(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.

Aufsicht

§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,

2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,

3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und

4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

Mitteilungspflichten

§ 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.

(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),

2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),

3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),

4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,

5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,

6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,

7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,

8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,

9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,

10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,

11. die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,

12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

§ 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

1. die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;

2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;

3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn

1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;

2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;

3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.

Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung

§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.

(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.

(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:

1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Betriebsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.

2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.

3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten

Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte

§ 11. (1) Die Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet.

(2) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen nicht angewendet werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und 26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.

Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge

§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.

Soziale und kulturelle Einrichtungen

§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.

(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50 % der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.

(3) Die Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen.

(4) Mit Beziehung auf die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Leerkassettenvergütung zugeführten Mittel kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass

1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;

2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;

3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.

Verteilung

§ 14. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen.

(2) Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Willensbildung

§ 15. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass die Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hiebei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.

(2) Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.

Veröffentlichungen

§ 16. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:

1. die Betriebsgenehmigung,

2. die Organisationsvorschriften,

3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,

4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),

5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,

6. die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr unter Wahrung des Datenschutzes der Bezugsberechtigten zu erstellenden Tätigkeitsberichte.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

 

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

§ 17. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.

(2) Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

(4) Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.

Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten

§ 18. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

1. ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,

2. ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,

3. die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1,

4. die für sie geltenden Satzungen,

5. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt.

(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.

Rechnungslegung und Prüfung

§ 19. (1) Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.

(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.

 

4. Abschnitt

Gesamtverträge und Satzungen

Gesamtverträge

§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,

2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.

Nutzerorganisationen

§ 21. (1) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtsvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.

Normative Wirkung

§ 22. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.

Form und Inhalt

§ 23. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

§ 24. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrags anzugeben.

(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.

(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.

(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.

(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Geltungsdauer

§ 25. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.

(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 22 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 5 weiter anzuwenden.

Verträge mit dem ORF und mit dem Bund

§ 26. (1) Die §§ 23, 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

Satzungen

§ 27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach § 22 einem Gesamtvertrag zukommt.

(2) Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(3) Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

 

5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

§ 28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.

(2) Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen

1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;

2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;

3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;

4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;

5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;

6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;

7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;

8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;

9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

§ 29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

Urheberrechtssenat

§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig

1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,

2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 Abs. 4,

3. für die Erlassung von Satzungen,

4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,

5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,

6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,

7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.

(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.

Organisation des Urheberrechtssenats

§ 31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.

(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied

1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,

3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.

In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat.

(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.

Vergütungen und Gebühren

§ 32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.

(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.

Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 4 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.

(3) Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.

(5) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.

(6) Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Unterbrechung von Rechtsstreiten

§ 34. (1) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in § 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.

(2) Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

Erlassung von Satzungen

§ 35. (1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach § 36 angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist nach § 37 abgelaufen ist.

(2) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

Schlichtungsausschuss

§ 36. (1) Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 kann jede Partei einen von den Parteien zu berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

(3) Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.

(4) Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.

(5) Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.

(6) Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.

Schlichtungsvorschlag

§ 37. (1) Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

(2) Der Schlichtungsvorschlag hat den Parteien die Schließung eines vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrags vorzuschlagen; der Schlichtungsvorschlag ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigende Schließung eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.

 

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafen

Zuwiderhandlungen

§ 38. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen.

 

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Abgabenbefreiung

§ 39. (1) Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.

Inkrafttreten

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.

Außerkrafttreten

§ 41. (1) Mit 30. Juni 2006 treten außer Kraft

1. das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz), BGBl. Nr. 112/1936,

2. Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov 1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 151/1996,

3. die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Weitergeltung von Rechtsakten

§ 42. (1) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:

1. Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,

2. Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,

3. Gesamtverträge und Satzungen,

4. Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.

(2) Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.

(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.

Staatskommissäre und Mitglieder der Schiedsstelle

§ 43. (1) Das Amt der nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

Anhängige Verfahren

§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28, 29 und 38,

2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,

3. im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.

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