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7. 3.2 Der Fall "vol.at" zwischen Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

Ein gutes Beispiel dafür, wie man einen Fall mit verschiedenen rechtlichen Instrumentarien beurteilen kann, ist der Fall vol.at 
(OGH, 1.2.2000, 4 Ob 15/00k).

In diesem Verfahren war die Klage zunächst nur auf das UWG gestützt und die Leute von VOL haben sich auch nicht über den Link an sich beschwert, sondern nur über die Darstellungsweise (es ging um das Bild einer Wetterkamera, das von einem Konkurrenten ohne Zustimmung eines Miturhebers mittels Inline-Link in die eigene Website eingefügt worden war). 
Was die klagende Partei eigentlich wollte, wird durch die Aussage ihres technischen Mitarbeiters so zusammengefasst: 
"Es ist ein Unterschied, ob ich eine bestimmte Seite anklicke und dorthin gelange und weiß, wo sie liegt, oder ob ich diese Seite bei mir integriere, ohne darauf hinzuweisen, woher dieses Bild kommt, ohne Erlaubnis und ohne die Quelle zu nennen.....Wegen eines Linkes muss selbstverständlich nicht gefragt werden. Fragen muss man nur dann, wenn die Bilder in ein anderes Medium integriert werden..."
Dies würde grundsätzlich den Tatbestand einer sittenwidrigen Leistungsübernahme nach § 1 UWG darstellen.

Entschieden wurde der Fall ausschließlich nach Urheberrecht (über die digitale Kopie). Tatsächlich könnte man, nachdem die digitale Kopie als Anknüpfungspunkt ausfällt, von einer unzulässigen Bearbeitung ausgehen, sodass dennoch das Urheberrecht anwendbar ist und das Wettbewerbsrecht als subsidiäre Norm ausscheidet.

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