Internet & Recht Home

Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel Medienrecht - Unterkapitel:

FAQ zur Impressum-/Offenlegungspflicht

Medieninhaber  -  Wer was  -  welcher Name  -  grundlegende Richtung  -  wo und wie  -  Folgen der Verletzung

letzte Änderung 11.7.2005

Zur Erleichterung des Überblickes über die Rechtslage im Internet nach dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes beschreibe ich in der Folge zunächst, wen überhaupt als Medieninhaber die Pflicht zur Veröffentlichung trifft, dann, welche verschiedenen Typen von Diensten in welchem Umfang von den Kennzeichnungspflichten betroffen sind. Danach beantworte ich noch spezielle Fragen zu Details der Angaben und deren Implementierung und zuletzt zu den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht.

Hinweis:

Die FAQ werden laufend weiter ausgebaut. Ich ersuche noch etwas um Geduld. An sich habe ich die wesentlichsten Fragen in den übrigen Kapiteln beantwortet. Sie brauchen auch keine Angst zu haben, dass Sie wegen einer fehlenden Offenlegungsangabe auf der Website in nächster Zeit verfolgt werden. Was Sie sofort beachten sollten, sind die Angaben in Newslettern und ähnlichen verbreiteten Medien (Impressum und Offenlegung).

 

Wer ist Medieninhaber?

Zum Begriff des Medieninhabers

1. Normale Website, betrieben von einer natürlichen Person

Als Medieninhaber gilt, wer die inhaltliche Gestaltung und die Abrufbarkeit besorgt.

1.a) Dasselbe, betrieben von einer juristischen Person

Medieninhaber ist hier die juristische Person.

1.b) Dasselbe, betrieben von einer Personenmehrheit (Gruppe von Personen)

Wird eine Website von mehreren Personen gemeinsam betrieben, gelten sie alle als Medieninhaber, es wäre denn, einer übernimmt nach außen die Haftung. Es haftet dann jedenfalls derjenige, der in der Offenlegung als Medieninhabe angegeben ist.

2. Diskussions- oder Leserforum

Medieninhaber ist in der Regel der Betreiber des Forums und nicht der Verfasser von Beiträgen.

 

Welcher Medieninhaber muss welche Angaben machen?

1. Private Website eines österreichischen Betreibers unter eigener .at-Domain ohne kommerzielle Nutzung nur zur Darstellung von Familie und Hobbies

Hier genügen zur Offenlegung Name und Wohnort (ohne genaue Adresse). Der Domaininhaber steht in der Regel ohnedies bereits mit Namen, Anschrift und Kommunikationsdaten im öffentlich zugänglichen Whois-Register. Die Offenlegungsangaben sind aber auch dann auf der Website erforderlich, wenn der Betreiber der Website (= Medieninhaber) zugleich Domain-Inhaber ist.

1.a) Dasselbe, aber unter einer Subdomain (meier.aon.at oder geocities.com/meier)

Hier sind dieselben Angaben erforderlich.

1.b) Dasselbe, aber zusätzlich mit Behandlung gesellschaftspolitischer Themen

In diesem Fall ist, unabhängig davon, unter welcher Domain die Website betrieben wird, die volle Offenlegung notwendig. Anzugeben sind also bei einer privaten Site Name, Wohnort und grundlegende Richtung der Website.

1.c) Dasselbe, aber unter einer .de-Domain auf einem Server in Deutschland

Der Serverstandort hat genauso wenig Einfluss auf die Anwendbarkeit des österreichischen Mediengesetzes wie die Art der Domain. Das Mediengesetz ist auf alle von Österreichern herausgegebenen Medien anwendbar, wenn diese auch auf öst. Staatsgebiet vertrieben werden oder dort abrufbar sind. Darüber hinaus ist das Mediengesetz sogar unter besonderen Umständen auf die Medien ausländischer Medienunternehmen anwendbar (§ 50).

2. Kommerziell genutzte Website zur Darstellung und/oder Bewerbung der eigenen Leistungen und Produkte

Hier ist neben den Angaben nach § 5 ECG, weil darin Firma und Sitz ohnedies bereits enthalten sind, nur die Angabe des Unternehmensgegenstandes erforderlich. Dies gilt dann, wenn der Informationsgehalt der Website nicht über die Präsentation des eigenen Unternehmens hinausgeht und insbesondere keine im weitesten Sinn politischen Themen (das kann auch Umwelt-, Gesellschafts- oder Kulturpolitik sein) behandelt werden.

2.a) Dasselbe, aber zusätzlich mit Behandlung politischer Themen

Hier kommen zu den Angaben nach § 5 ECG neben dem Unternehmensgegenstand auch noch die Beteiligungsverhältnisse, die Organe und die grundlegende Richtung. Unter Beteiligungsverhältnisse ist anzugeben:

3. Versender von Newslettern

Hier gilt sowohl die Impressumpflicht nach § 24 als auch die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG und, wenn es sich um einen kommerziellen Newsletter handelt, auch die Informationspflicht nach § 5 ECG. Weiters sind hier auch die Vorschriften des § 107 TKG zu berücksichtigen.

 

 

Welcher Name muss bei bloßer Offenlegungspflicht angegeben werden?

1. Natürliche Person

2. Juristische Person

 

Grundlegende Richtung

Wer muss die grundlegende Richtung angeben?

Was ist der Inhalt dieser Angaben?

 

Wo und wie müssen die Angaben gemacht werden?

1. Bei der Website

Hier ist nur die Offenlegung erforderlich. Sie muss leicht und unmittelbar auffindbar sein. Bei nicht meinungsbeeinflussenden Websites genügen Name und Ort und gegebenenfalls Unternehmensgegenstand, ansonsten sind auch noch Beteiligungsverhältnisse und grundlegende Richtung anzugeben. Diese Angaben kann man entweder auf der Homepage machen oder auf einer eigenen Seite, die aber von jeder Seite der Website aus leicht erreichbar sein muss - entweder über einen direkten Link oder im Umweg über die Homepage.

Die Angaben müssen selbstverständlich lesbar sein, d.h. Weiß auf Weiß geht nicht. Ob die Angaben als Text oder als Bild eingefügt werden, ist nicht wesentlich. Da aber keine E-Mail-Adresse angegeben werden muss, ist ein Graphik zur Vermeidung des automatischen Auslesens nicht sinnvoll.

Der Link sollte "Offenlegung" lauten, wenn es nur um diese Angaben geht. Werden zusammen mit diesen Angaben auch die Informationen nach § 5 ECG zur Verfügung gestellt, kann der Link "Impressum", "gesetzliche Informationen", "Anbieterinformation" oder ähnlich lauten; von "Kontakt" rate ich ab, weil das eher als Verbindungsaufnahme verstanden wird.

2. Beim Newsletter

Die Impressumdaten sind in jedem Newsletter anzugeben, bezüglich der Offenlegungsdaten kann auch auf eine Webadresse verwiesen werden (eine besonders sinnvolle Unterscheidung!)

 

Folgen der Verletzung

1. Verwaltungsstrafe

Siehe § 27 MedienG

2. Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch

Ein solcher Anspruch ist eher unwahrscheinlich, weil auch bei einer kommerziell genutzten Website idR kein Wettbewerbsvorteil gegeben ist. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer kommerziellen Website ohnedies die Angaben nach § 5 ECG erforderlich sind, worin Firma und Sitz bereits enthalten sind, sodass die Offenlegung bei "kleinen" Websites nur mehr die Angabe des Unternehmensgegenstandes erfordert. Bei rein privaten Websites fehlt es an einer zivilrechtlichen Grundlage für einen Unterlassungsanspruch.

3. Gefahr von Abmahnungen

Die Gefahr einer Abmahnung ausschließlich wegen der medienrechtlichen Angaben ist als äußerst gering einzustufen. Die primär gefährdeten kommerziellen Dienste müssen nämlich ohnedies die ausführlicheren Angaben nach § 5 ECG aufweisen. Im privaten Bereich fehlt es aber an einem Handeln zum Zwecke des Wettbewerbes, sodass das UWG nicht anwendbar ist, sodass keine Möglichkeit einer rechtlichen Unterlassungsaufforderung besteht. Das einzige, was ein übel gesonnener Zeitgenosse machen kann, ist eine Anzeige im Verwaltungsverfahren nach § 27 MedienG.

(in Bearbeitung)

zum Seitenanfang

zur Übersicht Medienrecht