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Aus für EuGVÜ und Lugano-Abkommen

Seit 1.3.2002 gilt die EuGVVO, auch Brüssel I - Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000, über die gerichtliche Zuständigkeit 
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und 
Handelssachen, ABl 2001, L 12, 1)

aktuell - Übersicht

Die Verordnung, die am 1.3.2002 in Kraft tritt (direkt anwendbares EU-Recht), enthält wichtige Zuständigkeitsbestimmungen und löst in ihrem Anwendungsgebiet (EU-Länder mit Ausnahme von Dänemark) das EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstandsübereinkommen) und das LGVÜ (Lugano-Übereinkommen) ab.

Sie werden sich jetzt vielleicht fragen, was das mit dem Thema Internet & Recht zu tun hat. Tatsächlich wird die Bedeutung derartiger Regelungen des formellen Rechtes immer wieder unterschätzt. Dabei sind sie wichtiger als viele Regelungen des materiellen Rechtes. Was nützen den Vertragsparteien schließlich die tollsten Rechte, wenn sie nicht durchsetzbar sind? Wenn der Händler den Kaufpreis nicht einklagen oder mit einem erreichten Urteil nicht Exekution führen kann  und der Konsument seinen Gewährleistungsanspruch nicht durchsetzen kann oder das nur in einem fernen Land unter einer fremden Rechtsordnung? Derartige Regelungen spielen daher gerade beim grenzüberschreitenden Verkehr im Internet eine bedeutende Rolle. 

Es laufen deshalb auch schon längere Zeit Bestrebungen, anstelle der vielfältigen bilateralen Übereinkommen weltweit einheitliche Vorschriften über Gerichtszuständigkeiten und die Voraussetzungen für gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen und deren Zwangsvollstreckung zu schaffen. Da bei der Haager Konferenz (Hague Convention on Jurisdiction and Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters, Näheres) aufgrund der starken Interessengegensätze, vor allem mit den Vereinigten Staaten, mit keinem raschen Ergebnis zu rechnen war, wurden in der EU die Arbeiten an der EuGVVO zu Ende geführt.

Die Verordnung bringt verschiedene Klarstellungen gegenüber der vorherigen Rechtslage:

Im Verhältnis zu Dänemark gilt das EuGVÜ weiter. Das LGVÜ gilt noch als Staatsvertrag mit den Nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Polen.

Salzburg, am 4.3.2002

Franz Schmidbauer