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glossae meteodatae

Eine Entscheidungsbesprechung: Teil 1 / Teil 2 / conclusio

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Was bedeutet nun diese Entscheidung für die vielen Rechnungsempfänger? Wer muss jetzt zahlen, wer nicht?

Alles vorausgesetzt, die Entscheidung bleibt so, wie sie ist, d.h. sie wird nicht vom OGH abgeändert: 

40. Nach den Entscheidungen des LG Steyr und des OLG Linz ist rechtswidrig nur das Unterbleiben eines Hinweises auf das fremde Angebot. Es genügt, wenn dieser Hinweis in der Adresszeile erfolgt, was bei einem gewöhnlichen Link ohne Framing der Fall ist, es wäre denn, er wird künstlich unterdrückt. Es kann sogar geframed werden, dann muss aber im Linktext eindeutig darauf hingewiesen werden, dass der Link auf eine Wetterseite der Firma Meteodata geht.

41. Ich weise aber darauf in, dass einige Probleme vom Gericht bisher noch gar nicht behandelt worden sind, sei es, weil das nicht als problematisch angesehen wurde, sei es, weil es das Gericht nicht mehr für notwendig erachtet hat, weil es dem Antrag schon aus anderen Gründen stattgegeben hat. Dazu gehört etwa die urheberrechtliche Seite oder das Herausreißen eines Frames aus seinem Zusammenhang.

42. Es ist daher durchaus möglich, dass diese Fragen erst in einem weiteren Prozess entschieden werden, etwa, wenn Meteodata jemanden klagt, der einen gewöhnlichen Link auf eine Wetterseite gesetzt hat.

43. Momentan kann man allen nur raten, die OGH-Entscheidung abzuwarten. Lässt der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs zu, werden wir das in wenigen Wochen wissen. Das bedeutet dann, dass sich der OGH inhaltlich mit der Entscheidung auseinandersetzen will, d.h. es sind Änderungen zu erwarten. Weist er den Rekurs zurück, ist die Entscheidung des LG Steyr über die Einstweilige Verfügung rechtskräftig. Dann kann es nur mehr im Hauptverfahren zu Änderungen kommen. Das wird dann aber noch längere Zeit dauern (je nach Umfang der Beweisaufnahmen 6 bis 12 Monate bis zum Urteil erster Instanz).

44. Wenn ein Rechnungsempfänger das nicht abwarten will und die Prozesskosten nicht scheut, könnte er auch eine sogenannte "negative Feststellungsklage" gegen Meteodata einbringen, also eine Klage, die auf Feststellung gerichtet ist, dass der Firma Meteodata die Forderung, die sie behauptet, nicht zusteht. Allenfalls wäre dies auch zur Kostenersparnis in einer Sammelklage möglich.

11.10.2002

Franz Schmidbauer