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Newsletter November 2004

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hier ist der November-Newsletter von Internet4jurists mit Neuigkeiten aus den verschiedenen Rechtsbereichen:

Urheberrecht

In der Entscheidung "Schöne Oberösterreicherinnen" hat sich der OGH (4 Ob 115/04x) mit dem im Gesetz nicht explizit geregelten Veröffentlichungsrecht bei Fotos befasst. Außerdem hat er wieder einmal auf die notwendige einschränkende Auslegung bei der Rechteeinräumung hingewiesen. Die eingeräumte Werknutzung reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
http://internet4jurists.at/urh-marken/entsch1.htm

Gegenstand der Entscheidung "Computerspiel" (4 Ob 133/04v) war die Frage, unter welche Werkart ein Computerspiel fällt. Der OGH hat dabei zwischen der Darstellung auf dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm unterschieden. Neben Bild- und Datenbankschutz kommt dabei auch der Schutz als Filmwerk in Betracht.
http://internet4jurists.at/urh-marken/entsch1.htm


Domainrecht

In der Entscheidung "bet4all.com" hatte sich der OGH (4 Ob 155/04d) mit der Frage zu beschäftigen, wie und wo im Falle von Domaingrabbing das Veröffentlichungsbegehren gerechtfertigt ist. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde; dies war im gegenständlichen Fall die Website der Beklagten mit der täuschend ähnlichen Domain.
http://internet4jurists.at/domain/e_oest.htm

Die Entscheidung "zahntaxi.at" (4 Ob 122/04a) ist an sich keine typische Domain-Entscheidung. Der Beklagte hatte auf seinem Bus-Taxi die Internet-Adresse seiner Vertragspartnerin angebracht, auf der sich wettbewerbswidrige Werbung befand; es ging also um einen Fall der Gehilfenhaftung für eine Wettbewerbsverletzung. Der OGH meinte, die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stelle keine haftungsbegründende, bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben.
http://internet4jurists.at/domain/e_oest.htm


Diensteanbieter

In der Entscheidung "ricardo.de - Plagiate Versteigerung" befasste sich der BGH (I ZR 304/01) mit den Prüfpflichten eines Auktionshauses. Der BGH ist der Ansicht, dass dieses, wenn es bereits mehrmals zu Markenrechtsverletzungen (hier im Zusammenhang mit dem Verkauf gefälschter Rolex-Uhren) gekommen ist, Vorkehrungen treffen muss, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Der BGH wies aber auch gleich darauf hin, dass Schadenersatz mangels eigenem Verschulden ausscheide.
http://internet4jurists.at/provider/entsch2.htm

Auskunftspflichten sind eine besonders heikle Gratwanderung, stellen sie doch einen Eingriff in eine ganze Reihe von Grundrechten dar. Ins Gerede gekommen sind sie vor allem im Zuge des Vorgehens der Musikindustrie gegen Tauschbörsennutzer. Von Bedeutung ist die Auskunftspflicht von Diensteanbietern aber auch immer wieder im Zusammenhang mit Ehrenbeleidigungsdelikten. In einem von der Ratskammer des LG Salzburg entschiedenen Fall ging es um die Auskunftspflicht einer Zeitung. Das Gericht schloss sich der Meinung der Medieninhaberin an, dass die Verpflichtung zur Auskunft über die Identität eines Leserbriefschreibers gegen das Redaktionsgeheimnis verstoße.
http://internet4jurists.at/provider/entsch4.htm


E-Commerce

In der Entscheidung "Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen" hat der BGH (VIII ZR 375/03) nun ausgesprochen, dass auch bei Online-Auktionen ein Rücktrittsrecht des Käufers entsprechend der Fernabsatz-Richtlinie besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass einem Konsumenten als Käufer ein Unternehmer, also ein gewerblicher Anbieter, gegenübersteht. Die Rechtslage ist in Österreich im wesentlichen ident, allerdings beträgt die Rücktrittsfrist nur 7 Tage.
http://internet4jurists.at/e-commerce/sonderformen2.htm


Arbeitsrecht

In der Entscheidung "Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz" (9 ObA 75/04a) hatte der OGH zu entscheiden, ob die gelegentliche Weiterleitung von Spaß-E-Mails an Arbeitskollegen trotz eines ausdrücklichgen Verbotes einen Entlassungsgrund darstellt. Der OGH verneinte dies und verwies auf die Ähnlichkeit mit gelegentlichem privaten Telefonieren.
http://internet4jurists.at/intern32.htm


E-Mail-Recht

Entscheidungen zur E-Mail-Werbung sind in Österreich noch rar. Das LG Feldkirch bestätigte in zweiter Instanz ein Unterlassungsbegehren gegen eine politische Partei. Die E-Mail-Einladung zu einer justizpoliitschen Veranstaltung an einen Rechtsanwalt wurde zwar dessen unternehmerischer Tätigkeit zugeordnet und unterfiel daher nicht dem generellen E-Mail-Verbot, die Mail hatte aber keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten enthalten.
http://internet4jurists.at/e-mail/e1.htm


Abmahnwesen

Vorwiegend im Bereich Werbe-E-Mail, aber nicht nur, treten auch in Österreich immer häufiger Anwälte auf, die aus Massenabmahnungen ein Geschäft machen wollen. Mit der Kostenproblematik bei solchen Aufforderungsschreiben befasst sich der Aufsatz "... sowie die Kosten meines Einschreitens".
http://internet4jurists.at/news/aktuell57.htm


Allgemeines

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Für eine Weiterempfehlung im Freundes- und Bekanntenkreis bin ich dankbar.

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Franz Schmidbauer
http://internet4jurists.at