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Entscheidungen zur Auskunftspflicht (D)

letzte Änderung 3.5.2007

Auskunftsanspruch bezüglich IP-Adressen: Kammergericht, Urteil vom 25.9.2006, 10 U 262/05

BGB § 242, UrhG § 101a, TDDSG § 3

Ein Auskunftsanspruch bezüglich Namen und Adressen der Verantwortlichen sowie der IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Webseiten zugegriffen haben, besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 101 a UrhG analog, da dem Anspruch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegensteht, die eine Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke nur zulässt, soweit eine andere Vorschrift dies zulässt oder der Nutzer einwilligt. § 242 BGB ist keine "andere Vorschrift" in diesem Sinne.

 

Kein Auskunftsanspruch des Access-Providers: Hanseatisches OLG, Urteil vom 28.4.2005, 5 U 156/04

UrhG § 101a, TDG § 8

Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.

 

Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft: LG Stuttgart, Urteil vom x.x.2005, 13 Qs 89/04

Das LG wies, wie bereits das AG als Vorinstanz die Beschwerde des Providers zurück und bestätigte die Pflicht zur Herausgabe. Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Eine Anordnung des Gerichtes nach der StPO sei nicht notwendig, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei.

 

Kein Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte: OLG Frankfurt, Urteil vom 25.1.2005, 11 U 51/04

UrhG § 101a, TDG § 8

Ein Provider hatte dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum sog. Download bereitgestellt wurden, den Internetzugang vermittelt. Die klagende Tonträgerherstellerin, die Rechte an einigen dieser Musiktitel beansprucht, verlangte deshalb Auskunft über den Namen und die Anschrift des unbekannten Anbieters.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf einstweilige Verfügung nach Widerspruch statt.

Das OLG hob die EV auf. Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt (§ 101 a Abs. 1 Urhebergesetz). Die auf das sog. Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke.

 

Keine Auskunft des Providers über Kundendaten: OLG München, Urteil vom x.11.2004, 6 U 4696/04

Das Label BMG verlangte von einem Provider im Zuge der Verfolgung potenzieller illegaler Downloadangebote Auskunft über die näheren Umstände der vermuteten Rechtsverletzung eines Kunden. Das LG München gab der Klage statt.
Das OLG entschied, dass Provider Nutzerdaten beim Verdacht auf Betrieb illegaler FTP-Server auf Grund des Urheberrechts nicht preisgeben müssen.

 

 Auskunft über Kundendaten bei Raubkopien: LG Hamburg, 308 O 264/04

UrhG § 101a

Der Rechteinhaber einer Musikgruppe versuchte zunächst erfolglos gegen den Betreiber eines Servers vorzugehen, auf dem Raubkopien ihrer Werke im Internet zur Verfügung gestellt wurden. Dann verlangte er vom Provider Auskunft, welchem Kunden bestimmte IP-Nummern zugeordnet waren, was dieser unter Verweis auf den Datenschutz verweigerte.

Das Gericht führte aus, dass es zwar keinen ausdrücklichen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber Providern gebe, nach § 101a UrhG könnten die Inhaber von Urheberrechten aber Auskunft über Herkunft und Verbreitungsweg von illegalen Kopien gegenüber demjenigen verlangen, der durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht verletze. Bei den Zugangsprovidern liege zwar kein Herstellen oder Verbreiten vor, aber ein Zugänglichmachen. Wenn der FTP-Server-Betreiber seine wahre Identität hinter dem Access-Provider verberge, sei dieser aufgrund seiner Eigenschaft als Mitstörer zur Auskunft verpflichtet.

 

Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung: LG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 5/8 Qs 26/03

In einem Strafverfahren wegen Kinderpornographie ordnete das AG Frankfurt dem, einen Anonymisierungsdienst betreibenden Landeszentrum für Datenschutz die Auskunft über die Telekommunikation zu einer bestimmten IP-Nummer zur Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers an. Das Landeszentrum speicherte die Daten, bekämpfte aber erfolgreich den Herausgabebeschluss. Daraufhin ordnete das AG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des Diensteanbieters und aller Verantwortlicher nach Log-Dateien an.
LG: Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig. Einerseits sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände zu wenig konkretisiert. Soweit es sich bei den Logdateien um Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs. 3 StPO handelt, stellt die nicht auf die Vorschriften der §§ 100 g, h StPO gestützte Durchsuchungsanordnung eine rechtswidrige Umgehung dieser Vorschriften dar.

 

an.on: LG Frankfurt, Beschluss vom 15.9.2003, 5/6 Qs 47/03

Ein Beschluss, durch den ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet wird, im Rahmen des Verdachts wegen einer Straftat nach § 184 StGB Auskunft über die Telekommunikation unter einer bestimmten Remote-IP zu erteilen, hat seine Rechtsgrundlage nicht in §§ 100 g, 100 h StPO, wenn kein Fall vorliegt, in dem die Daten grundsätzlich aufgezeichnet und gespeichert werden. Für die vom Bundeskriminalamt begehrte Aufzeichnung von Telekommunikationsdaten durch den Betreiber des Anonymitätsdienstes an.on gibt es keine Rechtsgrundlage. Jeder hat das Recht, das Internet anonym zu nutzen.

 

Überwachung der Telekommunikation: BGH, Beschluss vom 1.8.2002, 3 StR 122/02

In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung der Telekommunikation angeordnet oder bestätigt wird, ist die Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustellen. Dabei kann im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen. Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss plausibel, kann sich der erkennende Richter, der die Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse zu beurteilen hat, in der Regel hierauf verlassen. Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, unter Beiziehung dieser Akten zu prüfen.

 

Auskunft über Verbindungsdaten: LG Ulm, Beschluss vom 21.03.2002, 2 Qs 2016/02

In § 100g Abs. 1 S. 1 StPO sind zwei Eingriffsmöglichkeiten geregelt: zum einen die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, zum anderen die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme unabhängig vom Gewicht der Straftat, wenn die Tat mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes begangen wurde. Richtet sich das Verfahren wegen einer Tat, die mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, gegen Unbekannt, stellt § 100h StPO keine weiteren Anforderungen an die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme. Insoweit muss sich die Anordnung lediglich am allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichten. Auskunft über Verbindungsdaten kann daher bereits verlangt werden, wenn die Tat mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, soweit Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.

 

Auskunft über Verbindungsdaten: AG Ulm, Beschluss vom 18.03.2002, 3 Gs 490/02

Wird ein Antrag auf Zulassung einer Auskunft über Verbindungsdaten gestellt, so ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation ausreichend, ansonsten müssen Name, Anschrift, Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Telekommunikationsanschlusses bezeichnet sein.

 

Auskunft über Verbindungsdaten: LG Münster, Beschluss vom 7.1.2002, 8 Qs 2/02

Der Verdacht des einfachen Diebstahls ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung nach dem Straftatenkatalog des § 100a StPO und verpflichtet damit gemäß §§ 100h und 100g StPO nicht zur Auskunft über die Verbindungsdaten eines Mobiltelefons.

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