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Entscheidungen aus Österreich 1998 - 2001

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alphabetische Liste aller Entscheidungen

"internetfactory.at": Urteil OGH vom 27.11.2001, 4 Ob 230/01d

MschG § 4, UWG § 9

Die Klägerin verwendet auf ihrer Website www.tif.net auch das - auch in ihrer Firma enthaltene - Zeichen "the.internet.factory". Die Beklagten registrierten "internetfactory" als Domain und verwendeten die Wortfolge "the internetfactory" auch sonst im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf ihrer Visitenkarte.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH stellt das Ersturteil wieder her. Das Firmenschlagwort "the.internet.factory" ist zur Kennzeichnung von Programmierungs-, Design- und Wartungsleistungen originell und nicht beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung kommt dem Wort "internetfactory" daher Unterscheidungskraft zu, und es genießt als Bestandteil der Firma der Klägerin den Schutz des § 9 Abs 1 UWG. Markenschutz kann für ohne Verkehrsgeltungsnachweis registrierte Wortmarken nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich dabei um frei erfundene, keiner Sprache angehörige Phantasiewörter oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, mit der Ware oder Dienstleistung, für die es bestimmt ist, aber in keinem Zusammenhang steht. Die Unterschiede durch die einleitende Zeichenfolge "the." sowie das Weglassen des Punktes zwischen den beiden folgenden Wörtern, sind nicht geeignet, eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen auszuschließen.

 

"drivecompany.at": Beschluss OGH vom 13.11.2001, 4 Ob 237/01h

MschG § 4, § 10

Die Kläger vertreiben unter der Bezeichnung "the drive company" ein Franchise-Konzept betreffend die Führung von Fahrschulunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber einer Fahrschule, die er unter der Bezeichnung "Drivecompany" oder "www.drivecompany.at" jeweils in Verbindung mit seinem Nachnamen oder dem Zusatz "Fahrschule H*****" führt und auch so auf seinen Fahrschulfahrzeugen, in Werbeprospekten und im Internet (unter dem Domain-Namen "drivecompany.at") bewirbt.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erlässt die beantragte EV zum Teil. Die Wortfolge "the drive company" als Bestandteil der Marken der Klägerin ist in Bezug auf Dienstleistungen einer Fahrschule nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt damit Unterscheidungskraft. Der Beklagte greift somit in den Schutzbereich der klägerischen Marken ein und erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck, sein Fahrschul-Unternehmen sei Teil des Franchise-Systems der Kläger. Der Unterlassungsanspruch ist daher grundsätzlich berechtigt, aber zu weit gefasst; es können nur gleiche oder ähnliche Verstöße untersagt werden.

 

"galtuer.at": Beschluss OGH vom 13.11.2001, 4 Ob 255/01f

ABGB § 43, UWG § 2, § 9

Der Tourismusverband Galtür, der selbst über die Domain "galtuer.com" u.a.Domains verfügt, klagt gegen Hotelier Klaus T., der im Juni 1998 die Domain galtuer.at für sich registriert und dem Zweitbeklagten Siegfried S. zum Betrieb eine Website mit touristischen Informationen über Galtür überlassen hat. Auf der Homepage wird zumindest seit Beginn der Streitigkeiten auf den inoffiziellen Charakter der Website und die "Tourist-Info" der Klägerin hingewiesen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht gab unter Hinweis auf die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes zu "berneroberland.ch" statt.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und stellt die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.

Das Verfahren wird in der Hauptsache nicht mehr weitergeführt.

 

"obertauern.at": Beschluss OGH vom 13.11.2001, 4 Ob 260/01s

ABGB § 43, UWG § 1, § 2

Die Gemeinden Untertauern und Tweng, auf deren Gebiet sich der Ort bzw. das Schigebiet "Obertauern" befindet, klagen einen Hotelier aus Obertauern, der unter der Domain "obertauern.at" eine Informationsseite über den Ort betreibt und auf der auch Hotelbuchungen möglich sind, und zwar nicht nur im Hotel des Beklagten, sondern auch bei rund 40 anderen Hoteliers, wobei nicht feststeht, dass der Beklagte irgendjemandem die Aufnahme in diese "Plattform" verwehrt hätte. Der Beklagte weist auch auf seiner Homepage auf die Homepages der Klägerinnen hin.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Das Rekursgericht wies ab. Das Begehren sei weder namensrechtlich, noch wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt. Rechte würden allenfalls dem nicht verfahrensbeteiligten Fremdenverkehrsverband Obertauern (FVVO) zustehen, dem der Beklagte die Domain auch früher einmal angeboten habe (dass nicht der FVVO geklagt hat, dürfte daran liegen, dass der Beklagte dessen Obmann ist!)

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen privatwirtschaftlich tätigen Gemeinden und dem Inhaber der zugehörigen Namensdomain reicht es nicht aus, dass beide Parteien unentgeltlich Information über denselben Ort oder dieselbe Region anbieten, im übrigen aber auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind. Die zur Erfüllung des Tatbestands des Domain Grabbing gem § 1 UWG notwendige Behinderungs- und Schädigungsabsicht muss im Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens vorliegen. Sie wird bei einem im selben Ort ansässigen Hotelier auch nicht vermutet, da dieser ein gewichtiges und berechtigtes Eigeninteresse am Erwerb des strittigen Domain-Namens hatte. Aufklärende Hinweise auf der Homepage des Domaininhabers, insbesondere ein Link auf die Homepage der klagenden Gemeinden und des namensgleichen Tourismusverbandes, sind geeignet, eine sonst bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Von der Wirkung des aufklärenden Hinweises ist auch die Verwendung der zur Domain technisch zwingend zugehörigen E-Mail Adresse info@obertauern.at mitumfasst, wenn sie nicht isoliert, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Website benützt und beworben wird.

 

"onlaw.co.at": Urteil OGH vom 16.10.2001, 4 Ob 226/01s

MSchG § 4, UWG § 1, § 9

Die Klägerin, ein Rechtsverlag, hat seit Frühjahr 2000 die Domain "onlaw.at" registriert und beabsichtigt dort eine Website zu rechtlichen Themen einzurichten; sie ist auch Lizenzinhaberin der Marke "onlaw". Die Beklagte, eine Rechtsanwältin, ließ im Juli 2000 die Domain "onlaw.co.at" für sich registrieren und richtete dort eine Website mit der Überschirft "onlaw austria" (Oesterreichisches Notariatsrecht) ein.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hob das Urteil auf.

Der OGH gibt dem Rekurs Folge und hebt den Aufhebungsbeschluss des OLG Linz auf und entscheidet in der Sache selbst und gibt der Unterlassungsklage im wesentlichen statt. Das aus den englischen Wörtern "on" und "law" neu gebildete Kunstwort "onlaw" ist eine eigenständige Wortschöpfung und kein rein beschreibendes Zeichen. Auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens gilt der allgemeine Grundsatz des Zeitvorrangs. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht. Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen.

 

"bundesheer.at": Urteil OGH vom 25.9.2001, 4 Ob 209/01s

ABGB § 43

Der Beklagte Gerhard Egger betrieb unter der Domain bundesheer.at eine bundesheerkritische Website. Die Republik Österreich klagte auf Unterlassung. In diesem Verfahren kam es zweimal zu einer OGH-Entscheidung:

1. Provisorialverfahren 4 Ob 198/00x

Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Eine international einheitliche Regelung für das Spannungsfeld zwischen Internetdomains und dem Namensrecht fehlt. Der Schutz des Namens nach nationalem Recht muss aber auch dann gewährt werden, wenn er wegen der Besonderheiten des Internets unvollkommen bleiben muss. Eine Bezeichnung hat Namensfunktion gemäß § 43 ABGB (§ 12 dBGB), wenn sie auf einen Namensträger als solchen oder ein Unternehmen hinweist. “Bundesheer” ist ein Name im Sinne des § 43 ABGB, der auf die Republik Österreich als Trägerin des Heeres hinweist. Eine Privatperson, die auf ihrer unter www.bundesheer.at abrufbaren Homepage ausdrücklich darauf hinweist, dass diese keinen offiziellen Charakter hat, und durch Angabe der Internetadresse auf die Website des Bundesministeriums für Landesverteidigung verweist, verletzt nicht das Namensrecht der Republik Österreich. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der private Charakter der Domain “bundesheer.at” Internetnutzer daran hindert, zu den gewünschten amtlichen Informationen zu gelangen, sodass die für ein Sicherungsbegehren erforderliche Gefahr eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens zu verneinen ist.

2. Hauptverfahren 4 Ob 209/01s

Der Beklagte wurde schuldig erkannt, die Verwendung des Domainnamens zu unterlassen und in die Löschung der Domain einzuwilligen; das Begehren auf Übertragung der Domain wurde abgewiesen. Mit dem Urteil wurden die Urteile des OLG Innsbruck vom 12.6.2001, 5 R 37/01g und des LG Innsbruck vom 4.4.2001, 17 Cg 48/00h bestätigt. Der Namensschutz des § 43 ABGB gilt auch für die Bezeichnung von Bundesbehörden. Die Verwendung der Domain "bundesheer.at" durch einen Privaten begründet Verwechslungsgefahr, weil ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer die Domain mit der Republik Österreich als Namensträgerin in Verbindung bringen wird. Die bereits durch den unmittelbaren Aufruf der Homepage mittels Eintippen der Adresse http://www.bundesheer.at entstandene Zuordnungsverwirrung wird durch einen angebrachten Hinweis, dass auf dieser Seite keine offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu finden sind, nicht nachhaltig beseitigt. Der Republik Österreich als Namensträgerin muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen sie nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers.

3. Nach der Löschung der Domain durch nic.at wurde die Domain sofort neu registriert, aber nicht durch das Bundesheer, sondern durch eine Wiener Webagentur.

4. Schließlich erhielt das Bundesministerium für Landesverteidigung doch die gewünschte Domain.

 

"bestelectric.at, best-electric.at": Urteil OGH, 12.9.2001, 4 Ob 169/01h

UWG § 1, § 9

Die Best Energy VertriebsgmbH klagt gegen die Best Electric Stromvertrieb GmbH wegen Verletzung ihres Firmennamens und ihrer Wortbildmarke "Best" durch die Domains der Beklagten bestelectric.at und best-electric.at.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und stellt die abweisende Entscheidung wieder her. Die beteiligten Verkehrskreise verstehen "Best Energy" als Hinweis auf die Art und die Qualität der von einem klagenden Energieunternehmen angebotenen Leistungen. Dieses Verständnis drängt sich auf, ohne dass es besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen bedürfte. "Best Energy" ist damit als beschreibendes Zeichen zu werten. Nach st Rsp sind beschreibende Zeichen nach § 9 UWG nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig. Davon abgesehen wäre der Anspruch gem § 9 UWG auch dann nicht berechtigt, wenn eine geringe Kennzeichnungskraft und damit eine eingeschränkte Schutzfähigkeit bejaht würde. In diesem Fall reichten die geringen Abweichungen zwischen "Best Energy" und "Best Electric" (Unterschiede in Wortbild und Wortklang) aus, die Verwechslungsgefahr mit den Domains „best-electric.at“ und „bestelectric.at“ der beklagten Stromunternehmen zu verneinen. Mangels Verwechslungsgefahr scheidet auch ein unlauteres Schmarotzen an fremden Ruf gem § 1 UWG aus, weil die Annäherung an die schutzunfähige Bezeichnung eines Mitbewerbers grundsätzlich nicht als unlauter beurteilt werden kann.

 

"stubaital.at, stubai.at, neustift.at": Urteil OLG Innsbruck vom 11.7.2001, 2 R 148/01h

ABGB § 43, UWG § 2, § 9

Die Tourismusverbände Stubai und Neustift (ein TVB Stubaital existiert nicht) klagen M., der unter den drei Domains seit drei Jahren eine Website mit touristischen Informationen über das Stubaital betreibt und für etwa 120 Tourismusbetriebe gegen Entgelt Werbung und Buchungsservice durchführt. Bis Ende 2000 waren auch die Kläger auf dieser Website vertreten, danach erstellten sie eigene Websites. Seit 27.3.2001 fand sich auf der Homepage des Beklagten ein Hinweis, dass die Website unabhängig von den TVBs Neustift und Stubai sei. Der Beklagte schien nicht als Betreiber auf und es war aus der Gestaltung nicht ersichtlich, dass es sich um kein "offizielles" Angebot handelt. Die Kläger stützen ihre Klage darauf, dass sie als Körperschaften öffentlichen Rechts die wirtschaftlichen Interessen ihre (Zwangs-)Mitglieder vertreten und für die wichtige Werbung im Internet die Domains benötigen würden; der Beklagte erwecke den irreführenden Eindruck eines offiziellen Internetauftritts des Stubaitals, während nur ein Teil der Anbieter auf seiner Website vertreten sei.

Das Erstgericht wies Haupt- und Sicherungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht ändert ab und gibt beidem statt. Die Klägerinnen können mangels Kennzeichnungskraft weder aus § 43 ABGB noch aus § 9 Abs. 1 UWG Unterlassungsansprüche ableiten. Der Entscheidung berneroberland.ch des Schweizerischen Bundesgerichtes folgend ist aber auszuführen, dass das Stubaital ebenso als Fremdenverkehrsregion bekannt ist und durch die Website des Beklagten der Eindruck einer Tourismusorganisation erweckt wird, sodass ein Verstoß gegen § 2 UWG vorliegt.
Aufgrund einer Einigung der Parteien wurde das Verfahren nicht mehr weitergeführt.

 

"taeglichalles.at": Beschluss OGH vom 12.6.2001, 4 Ob 139/01x

UWG § 1, § 9, UrhG § 80

Die Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles", die nach einer früheren Papierausgabe ausschließlich im Internet erschien und deren Titel Verkehrsgeltung genoss, klagte Monika M., eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, auf die die ursprünglich von Mario M. registrierte Domain "taeglichalles.at" Anfang 2000 übertragen worden war, nachdem dieser von der Klägerin zur Unterlassung aufgefordert worden war. Unter der Domain war kein Inhalt abrufbar.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag der Klägerin statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Die Beklagte habe sich zwar vom begründeten Verdacht einer sittenwidrigen Domain-Blockade nicht entlastet, der Antrag auf Einstweilige Verfügung sei aber dennoch abzuweisen, weil das Begehren der Klägerin auf ein Verbot gerichtet sei, die strittige Domain zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemandem anderen für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen; der Beklagten könne aber nur etwas verboten werden, bezüglich dessen Wiederholungsgefahr bestehe. Dies sei nicht der Fall, weil sie die Domain bisher nicht verwendet habe.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. Dies gilt auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

 

"dullinger.at": Urteil OGH vom 21.5.2001, 4 Ob 123/01v

ABGB § 43

Die Dullinger GmbH klagt die Firma G, die von Stefan Dullinger beauftragt wurde, für ihn eine Website zu erstellen und die zu diesem Zweck zunächst die Domain "dullinger.at" für sich reservieren ließ. Die Domain sollte nach Fertigstellung der Website und Bezahlung der Arbeiten auf Stefan Dullinger übertragen werden.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Es liegt kein Verstoß gegen § 43 ABGB vor, da der Namensgebrauch durch die Beklagte durch die Vereinbarung mit Stefan Dullinger nicht unbefugt war. Unbefugt ist ein Gebrauch, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom Berechtigten gestattet wurde. Verwechslungsgefahr scheide schon deswegen aus, weil die Website noch nicht eingerichtet sei und nicht feststehe, welche Branche sie betreffe. Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbstständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob die Domain eines Namensträgers überhaupt geeignet sei, das Recht an einem gleichlautenden Firmenschlagwort zu verletzen.

 

"pro-solution.at": Beschluss OGH vom 3.4.2001, 4 Ob 73/01s

UWG § 9

Die Klägerin, deren Firmenbestandteil seit 7/99 "ProSolution" ist, klagt den Beklagten, der 12/99 neben vielen anderen Begriffen auch "pro-solution" als Domain registrierte. Bei Aufruf der Domain gelangte man auf seine Website mit branchengleichem Inhalt wie die Klägerin.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen. Die Verwechslungsgefahr bei Internet Domains wird nicht bereits durch geringfügige Unterschiede in der Schreibweise beseitigt. Das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen. Verwechslungsgefahr besteht zwischen dem Firmenschlagwort ProSolution und der Domain pro-solution.at bei im übrigen vorliegender Waren- und Dienstleistungsidentität in Bezug auf die dahinterstehenden Unternehmen. Der kennzeichenrechtliche Grundsatz des Zeitvorrangs gilt auch für die Kollision zwischen einer ähnlichen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens. Demzufolge besitzt derjenige das bessere Recht an einer Domain, der das (ähnliche) Kennzeichen zuerst gebraucht hat.

 

"maexchen.at": Beschluss OLG Linz vom 26.3.2001, 1 R 17/01b

UWG § 1

Das Mobiltelefon-Unternehmen max-mobil als Inhaberin der Marke "mäxchen" geht gegen eine Ges.mbH, den Sohn und den Bruder des Geschäftsführers vor, die die Domain "maexchen.at" registrieren ließen. Der Zweitbeklagte hat die Domain, die tatsächlich nicht betrieben wurde, einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin angeboten.
Das Gericht ging von sittenwidrigem Domaingrabbing (§ 1 UWG) aus. Interessant sind die Ausführungen über die unterschiedlichen Tatbeiträge der drei Beklagten.

 

"diekrone.at": Beschluss OGH vom 22.3.2001, 4 Ob 32/01m

ABGB § 43, MSchG § 10a, UrhG § 80

Die Kronenzeitung klagt das satirische Online-Magazin unter der Domain "diekrone.at" auf Unterlassung.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte. Die Bezeichnung „Krone“ habe sowohl als Marke als auch als Titel Unterscheidungskraft für eine unter „Neue Kronen Zeitung“ veröffentlichte Tageszeitung. Die Benutzung des Domainnamens „diekrone.at“ durch ein satirisches Online-Magazin zur Parodie auf die auflagenstärkste Zeitung Österreichs stelle nicht nur eine Verletzung des Namens- und Titelrechts dar, sondern auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Wertschätzung der bekannten Wortmarken „Kronenzeitung“ und „Neue Kronen Zeitung“. Selbst eine anspruchsvolle, kritische Parodie rechtfertige nicht die anlehnende Übernahme des Layouts, des kennzeichnenden Titels und der Wort(-Bild-)Marken der karikierten Tageszeitung, weil dadurch für das Publikum nicht ausreichend erkennbar sei, dass die unter „www.diekrone.at“ angebotenen Inhalte in keiner wirtschaftlichen, ideellen oder organisatorischen Verbindung mit der unter www.krone.at auch online angebotenen Tageszeitung stehen.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

 

"rechnungshof.com": Beschluss OGH vom 22.3.2001, 4 Ob 39/01s

ABGB § 43

Der Beklagte ist Inhaber der Domains "rechnungshof.com", "rechnungshof.net" und "rechnungshof.org". Unter der Domain "rechnungshof.com" unterhält er eine Website, auf der er geheime Insider-Informationen aus dem Rechnungshof ankündigt.

Das Erstgericht untersagte dem Beklagten die Verwendung der Domains; das Rekursgericht bestätigte die EV.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Er führt aus, dass die Domain Namensfunktion gem. § 43 ABGB habe; dies gelte auch für den Rechnungshof. Unter dem Aspekt der Gefährdung einer raschen Auffindbarkeit im Internet und enttäuschten Erwartungen der Internetnutzer lasse sich aber ein unwiederbringlicher Schaden gem § 381 Abs 1 Z 2 EO bei bloßer Namensverletzung nicht begründen. Die ausdrückliche Ankündigung, "alle Insider-Informationen des österreichischen Rechnungshofs - von einer Person, die vieles weiß und alles sagt, außer ihren Namen" zu hören zu bekommen, lasse allerdings brisante und unter Bruch der Amtsverschwiegenheit weitergegebene Nachrichten erwarten. Dies schädige den Ruf und das Ansehen der Republik Österreich, sodass der zu befürchtende Imageschaden die für ein Sicherungsbegehren erforderliche Gefährdung iSd § 381 Abs 1 Z 2 EO erfüllt ist.

 

"immobilienring.at": OGH vom 13.2.2001, 4 Ob 316/00z

MSchG § 4, UWG § 9, § 1

Die Klägerin ist als Immobilienmakler tätig und Inhaberin der Marke "Immobilienring". Die Beklagten sind Inhaber der gleichnamigen Domain, unter der sie die Website "WIR Wiener Immobilien Ring" betreiben.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt und erließ die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. "Immobilienring“ als (Wortbild-)Marke erweckt auch beim verständigen Verbraucher den Anschein, damit werde das Dienstleistungsangebot einer Unternehmensvereinigung im Bereich Immobilienwirtschaft gekennzeichnet, trifft das nicht zu, so ist die Marke irreführend iSd § 4 Abs 1 Z 8 MSchG und nicht eintragungsfähig. Firmenbezeichnungen und ihre Bestandteile werden gem § 9 UWG iVm § 37 HGB nur geschützt, wenn sie unterscheidungskräftig sind und die Eignung besitzen, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. „Immobilienring“ ist ein nicht charakteristischer Teil der Firma „Immobilienring G*** & H*** OHG, der sich einer beschreibenden und sprachüblichen Bestimmungsbezeichnung nähert. Mangels ausreichender Unterscheidungskraft ist er nicht schutzfähig. Für sittenwidriges Domain-Grabbing iSd § 1 UWG genügt weder ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten bei Anmeldung der Domain, noch das nachträgliche Überschreiben der Domain "immobilienring.at" vom Erstbeklagten auf die Zweitbeklagte mit Sitz im Ausland.

 

"cyta.at": OGH vom 30.1.2001, 4 Ob 327/00t

MSchG § 10, § 10a, UWG § 9, EuGVÜ Art. 5

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "Cyta" und führt diese auch in ihrem Firmennamen; sie betreibt ein Einkaufszentrum. 1997 machte der Beklagte im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin Entwürfe für einen Webauftritt, die aber nicht umgesetzt wurden, und registrierte in diesem Zusammenhang auch die Domain. 1999 wollte dann die Klägerin die Domain haben, der Beklagte wollte sie aber nur gegen eine monatliche Lizenzgebühr überlassen. Unter der Domain wurde dann eine Website für die "CYTA Cyber Technologies of America, Cyber Technologies Assoc. International" angekündigt mit dem Geschäftsgebiet Internettechnologie und Softwareprojekte. Der Beklagte ist mit Hauptwohnsitz in Innsbruck gemeldet, lebt aber meist in der Schweiz.

Das Erstgericht LG Innsbruck bejahte seine Zuständigkeit und gab der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge und weist die Klage ab. Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens iS markenrechtlicher Bestimmungen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt, ist der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. Werden Verletzungen von Marken-, Firmen- und Namensrechten oder Wettbewerbsverstöße geltend gemacht, so ist in “.at”-Domainstreitigkeiten mit ausländischen Beklagten aus dem EU/EWR-Raum die örtliche und damit internationale Zuständigkeit des Gerichtes gemäß Art. 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ zu bestimmen. Als Erfolgs- und damit Tatort ist jeder Ort anzusehen, an dem die Homepage unter der streitigen Domain abgerufen werden kann.

 

"bernhart.at": OGH vom 30.1.2001, 4 Ob 5/01s

UWG § 1

Die Firma Bernhart klagt die Firma A***, die die Domain bernhart.at registriert hat, aber in einer anderen Branche tätig ist.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Firma eines Unternehmens und dem vom Unternehmen verwendeten Zeichen ein gedanklicher Zusammenhang besteht. Branchenverschiedenheit schließt idR Verwechslungsgefahr bei Internet Domains aus. Das österreichische Recht kennt keine Verwirkung von Rechten. Die Nichtbenützung einer angemeldeten Domain über einen Zeitraum von vier Monaten führt nicht zu deren Verlust. Domain-Grabbing als Verstoß gegen § 1 UWG setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat.

 

"dermanet.at": OGH vom 16.1.2001, 4 Ob 332/00b

MSchG § 4, UWG § 9

Die Beklagte vertrieb bereits vor der Registrierung der Marke durch die Klägerin ein Kommunikationssystem für Hautärzte unter dieser Bezeichnung.

Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die registrierte Wortmarke DERMANET ist für Dienstleistungen von Hautärzten rein beschreibend. Der Bestandteil "net" weist auf eine Domaingruppe wie com., at., ch. oder Ähnliches hin. Mangels Verkehrsgeltung kommt der Bezeichnung weder Markenschutz zu, noch genießt sie als Unternehmenskennzeichen den Schutz des § 9 UWG.  Durch den Gebrauch der gleichnamigen Internet Domain „dermanet.at“, werden die prioritätsjüngeren Markenrechte nicht verletzt, da die Bezeichnung als ein vom Domaininhaber angebotenes Kommunikations- und Verwaltungssystem bereits zuvor bekannt war. Auf die Frage, ob die Beklagte schon durch die Registrierung der Domain und den damit verbundenen Internetauftritt Kennzeichenrechte erworben hatte, brauchte nicht eingegangen werden.

 

"steuerprofi.at" OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 256/00a

UWG § 9, UrhG § 80

Die Klägerin, die das von ihr entwickelte EDV-Programm "STEUERPROFI" auf CD-Rom vertreibt, klagt den Inhaber der Domain steuerprofi.at.

Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Die Produktbezeichnung der Klägerin "STEUERPROFI" ist für ein auf CD-Rom vertriebenes EDV-Programm zur Arbeitnehmerveranlagung ein bloß beschreibender Titel. Mangels Verkehrsgeltung kommt der Bezeichnung daher weder Titelschutz nach § 80 UrhG zu, noch genießt sie als Unternehmenskennzeichen den Schutz des § 9 UWG. Die Beklagte darf daher die Domain "steuerprofi.at" behalten.

 

"gewinn.at": OGH vom 17.8.2000, 158/00i   

ABGB § 43, UWG § 1, § 9, UrhG § 80, MSchG § 10

Die Klägerin ist Medieninhaberin der Monatszeitschrift "Gewinn" und Inhaberin der Wortbildmarke und Wortmarke "Gewinn", die auch Verkehrsgeltung hat, sowie Inhaberin der Domain "gewinn.co.at", unter der die Online-Ausgabe der Monatszeischrift abrufbar ist. Die Beklagten haben 1997 die Domain "gewinn.at" für sich registrieren lassen und verlangten von der Klägerin S 6.500,-- monatlich für die Überlassung. Nachdem sie von der Klägerin auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurden, nahmen die Beklagten die Domain in Betrieb; sie führt zu einer "Homepage für Gewinner", auf der Produkte der Erstbeklagten angeboten werden und auf deren Website "officedv.at" weitergeleitet wird.

Das Erstgericht untersagte im Sicherungsverfahren den Gebrauch der Domain. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (Besetzung einer Domain zur Erlangung eines finanziellen Vorteiles) und erfolge missbräuchlich im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG (Schutz der Marke). Außerdem ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus dem Namensrecht. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und hebt den Beschluss auf. Für einen Schutz nach UrhR, MarkenR, UWG oder Namensrecht (§ 43 ABGB) fehle es im Hinblick auf den verschiedenen Unternehmensgegenstand an der Verwechslungsgefahr. Zu prüfen sei noch ein Verstoß gegen das Lauterkeitsgebot des § 1 UWG (sittenwidriger Behinderungswettbewerb in Form von Domain-Grabbing).

 

"alutop.at": OGH vom 24.3.2000, 4 Ob 21/00t

UWG § 9

"Alutop" ist Bestandteil der Firma der Klägerin, später verwendet die Beklagte, die ebenfalls mit Aluprodukten handelt, diesen Begriff als Domain.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Das Firmenschlagwort ALUTOP ist für den Handel mit Aluminiumprodukten nicht rein beschreibend. Als relativer Phantasiebezeichnung kommt ihm Unterscheidungskraft nach § 9 Abs 1 UWG zu. Durch die Registrierung gleichnamiger Internet Domains unter der Toplevel .at, .com und .ch (und deren Verwendung als E-Mail) werden die prioritätsälteren Rechte am Firmenschlagwort verletzt.

 

"ortig.at": OGH 21.12.1999, 4 Ob 320/99h

ABGB § 43

Der Beklagte, der nicht Ortig heißt, hatte sich "ortig.at" reservieren lassen für die angeblich in Gründung befindliche "Organisation Regionaler Technologie und Informations-Gesellschaften". Dagegen kämpfte Albert Ortig an.

Das LG Ried wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab, das OLG Linz bestätigte. 

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Der Kläger hat das bessere Recht, führt er doch den Familiennamen Ortig, während ortig.at vom Beklagten für eine noch nicht einmal bestehende und damit auf dem Markt auch noch nicht in Erscheinung getretene Organisation treuhändig gehalten und damit unbefugt, weil ohne eigenes oder von einem Berechtigten abgeleitetes Recht, benutzt wird. Die Gefahr, mangels rascher Auffindbarkeit im Internet einen Ausfall an möglichen weiteren Kunden zu erleiden, ist als Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO zu beurteilen.

 

"format.at": OGH 13.9.1999, 4 Ob 180/99w, 4 Ob 202/99f

UWG § 1, § 9

Die Zeitschrift FORMAT klagt eine konkurrenzierende Verlagsgruppe, die sich gleich nach Bekanntwerden der neuen Zeitschrift die Domain format.at reservieren ließ.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, mit der der Beklagten die "Belegung" untersagt und die Löschung aufgetragen wurde; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs teilweise Folge und ändert die EV dahingehend ab, dass das Löschungsbegehren abgewiesen wird. "Format" ist als Kennzeichen für Papierwaren durchaus originell und ungewöhnlich und nicht bloß beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort im weiteren Sinn) kommt ihr somit Unterscheidungskraft auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis zu. Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem
zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.

 

"sattler.at": OGH 13.7.1999, 4 Ob 140/99p

ABGB § 43, UWG § 9

Der Wiener Anwalt Egon Sattler wollte den Domain-Namen sattler.at registrieren lassen wollte, musste aber feststellen, dass diese Bezeichnung von der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer besetzt war.

Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Er bestätigte das Recht der Innung, die Berufsbezeichnung zu verwenden, und sah beim Träger des Familiennamens keine schutzwürdigen Interessen verletzt: Ihm sei es als im Internet nachfolgendem Rechtsträger ohne weiteres möglich, dem Namen ein Unterscheidungszeichen hinzuzufügen, um eine Eintragung zu erreichen.

 

"Jusline 2": OGH 27.4.1998, 4 Ob 105/99s

UWG § 1

Die Klägerin, die seit 1.10.1997 unter Jusline GmbH firmiert, aber bereits seit 1995 Internetdienstleistungen unter dem Begriff Jusline anbietet, zuletzt unter jusline.at, .de, .ch, .li, .be und .lu, begehrt von den Beklagten, die  Unterlassung der Verwendung und Löschung der Domain jusline.com, die diese im September 1996 registriert hatten

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab statt.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt also vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Bei dieser Sachlage kommt es auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit des von der Klägerin benützten Zeichens sowie auf den Umfang der Vornutzung dieses Zeichens als Domain Name in Verbindung mit Länderkennungen nicht weiter an, sofern nur – wie hier – ein begründetes Interesse an der Nutzung auch der strittigen Internet-Adresse durch die Klägerin zu bejahen ist. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hier nämlich aus dem Unwert der Handlung der Beklagten selbst. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der verbotenen Handlung (hier: Verwendung des strittigen Domain-Namens durch die Beklagte) besteht zu Recht und umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands in der Form, dass der Beklagte in die Löschung des registrierten strittigen Domain Namens einzuwilligen habe.

 

"Jusline": OGH, Beschluss vom 24. 2. 1998, 4 Ob 36/98t (Provisorialverfahren)

UWG § 1, § 9

Die klagende Jusline GmbH ist seit 1995 Inhaberin der Wortmarke „jusline" und führt seit 1997 auch diese Firmenbezeichnung, bietet aber bereits seit 1995 Internetdienstleistungen unter dem Begriff Jusline an, zuletzt unter jusline.at, .de, .ch, .li, .be und .lu. Sie führt einen Internetdienst in Österreich und anderen europäischen Ländern zur Auswahl von und Kommunikation mit Rechts- und Wirtschaftsberatern (http://www.jusline.at). 1996 ließen sich die Beklagten den Domainnamen „jusline.com" reservieren und verlangten von der Klägerin Geld für die Herausgabe der Domain. Diese klagte auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der Domain.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV ab, das Rekursgericht wies ab.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge und  führt aus, dass die Bezeichnung „jusline" zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain nicht Bestandteil der Firma der Klägerin gewesen ist und die Wortmarke keine Verkehrsgeltung gehabt hat (die erforderlich gewesen wäre, weil das Wort keine eigenartige sprachliche Neubildung darstellt), sodass der Begriff nicht unter den Schutz des Markenrechtes und damit § 9 UWG falle. In Analogie zur Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz von Fernschreibkennungen, denen Kennzeichenschutz zugesprochen wird, ist die grundsätzliche Kennzeichenfunktion von Domain Namen zu bejahen. Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.

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