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Gesetzliche Grundlagen

Einführung   -   E-Commerce-RL   -   E-Commerce-Gesetz   -  Konsumentenschutz

letzte Änderung 10.10.2004

Einführung

Der Begriff E-Commerce erstreckt sich auf alle Gebiete des elektronischen Geschäftsverkehrs. In gesetzlicher Hinsicht, sind daher auch alle Normen darauf anwendbar, die auch außerhalb des Internets gelten, insbesondere die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Online gibt es aber einige Besonderheiten, denen der Gesetzgeber mit speziellen Regelungen begegnet. Teilweise dienen diese Regelungen der Förderung des E-Commerce durch spezielle Erleichterungen, teilweise dem erweiterten Schutz des Konsumenten vor den besonderen Gefahren elektronischer Geschäftsabschlüsse.

 

E-Commerce-Richtlinie

Die E-Commerce-Richtlinie (EC-RL, Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000) ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt, ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000, S.1 ff, in Kraft getreten; die Frist für die Umsetzung war der 17.1.2002.

Im Zentrum der Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, steht die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten darauf zu achten haben, dass ihre Rechtsvorschriften den Abschluß elektronischer Verträge ermöglichen ( Art 9 Abs 1). In Österreich war aufgrund der Formfreiheit rechtlich ein elektronischer Vertragsabschluß bereits nach geltendem Recht möglich. Für das Zustandekommen eines Vertrages sind übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erforderlich, und es besteht kein Zweifel, dass eine Willenserklärung auch per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Wege geäußert werden kann.

Prinzipien der E-Commerce-Richtlinie:

E-Commerce-Gesetz

Am 25. Juni 2001 ging der Entwurf eines E-Commerce-Gesetzes (340 KB) in die Begutachtung. Das E-Commerce-Gesetz hat die E-C-Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt, ist aber, etwa bei der Regelung der Linkhaftung, darüber hinausgegangen. In die Regierungsvorlage (280 KB) sind noch zahlreiche Änderungen eingeflossen; so ist die Linkhaftung jetzt leicht abweichend in § 17 (im Entwurf und daher auch in den Stellungnahmen § 18 !) geregelt. 
Die RV wurde im Justizausschuss noch abgeändert - Bericht des JA mit fertigem Entwurf
Das ECG ist am 1.1.2002 in Kraft treten.

Stellungnahmen:
Anwendungsbereich:

Alle Dienste (§ 3), die 

erbracht werden.

Informationspflichten hinsichtlich Unternehmer (§ 5)
Zwingende Informationspflichten für Vertragsabschlüsse (§ 9)
Regelungen für alle Informationsanbieter (auch nicht kommerzielle)
Binnenmarkt- und Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23)
Strafbestimmungen (§ 26)

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