Tour de Link

9. Nachtrag

Die rechtlichen Ausführungen in der Tour de Link sind mittlerweile zumindest teilweise durch bedeutende Gerichtsentscheidungen überholt. Da für eine Version 3.0 derzeit die Zeit fehlt, hier die wesentliche Zusammenfassung:

1. Der Fall METEO-Data

Ich habe diesen Fall laufend kommentiert und verweise daher auf meine Artikel:

2. Der Paperboy-Fall

Noch ausführlicher als der OGH hat sich der BGH im Paperboy-Fall mit der Zulässigkeit des Linkens befasst, insbesondere auch mit der Frage des "Deep Links". Mit dieser Entscheidung wurde im deutschsprachigen Raum endgültig wieder der "freedom for link" hergestellt. "Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich."

3. Schöner Wetten - eingeschränkte Linkhaftung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Haftung des Linksetzers wesentlich eingeschränkt: "Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.

30.9.2004

Franz Schmidbauer

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