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Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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"Halzband" - Haftung des eBay-Accountinhabers
BGH, Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06

» MarkenG § 14
Bei eBay wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung von Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte führte aus, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt habe. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe und daher für allfällige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Warenkategorie "JETTE" ohne Ware
OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2007, 3 U 302/06

» MarkenG § 14, § 15
» UWG § 3, § 4
Das beklagte Online-Versteigerungshaus "versteigerungen4u.de" verwendete das geschützte Zeichen "JETTE" zur Bezeichnung einer Unterkategorie der Warenkategorie Markenschmuck. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens, wenn tatsächlich keine JETTE-Ware vorhanden ist.

Das Erstgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin verboten wird, die Bezeichnung "JETTE" auf ihrer Website und deren Quelltext einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "Jette Joop Schmuck" als Suchworte in einer Suchmaschine ihre Website angezeigt wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot (der Antragsgegnerin) oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website aus verweist, und der Marke "JETTE" besteht. Es liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer Doppel-Identverletzung vor. Dabei handle es sich um einen markenmäßigen Gebrauch ähnlich der Situation beim Meta-Tag. Ein derartiges Nicht-Angebot nutze die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben. Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handle sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware.
  • OLG-Entscheidung bei RA Möbius
  • OLG-Entscheidung bei RA Möbius
  • Heise-Artikel vom 17.7.2007
  • Abgesehen davon, dass hier offenbar "Webseite" und "Website" verwechselt werden, weil immer von der Website und deren Unterseiten gesprochen wird, stellt sich hier die Frage, ob jetzt diverse Geschäfte jedes Mal ihre Reklametafeln abmontieren müssen, wenn die entsprechende Markenware gerade vergriffen ist. Wenn man sich das Ersturteil genauer anschaut, dürfte das nicht der Fall sein. Nur wenn die entsprechende Ware praktisch nie oder nur ausnahmsweise geführt wird und trotzdem ständig mit der Marke geworben wird bzw. zumindest Suchmaschinen irregeführt werden, ist die Verwendung der Marke unzulässig. Ist die Ware nur ausnahmsweise vergriffen, wird man nicht von einer Irreführung ausgehen können. Immerhin erfährt der durch eine Suchmaschine angelockte Internetuser, dass hier normalerweise Jette-Ware versteigert wird, was immerhin für spätere Nachschau von Nutzen sein kann. Nach den Ausführungen des OLG ist aber auch das nicht klar; dieses scheint kategorisch leere Unterkategorien mit Markennamen zu verbieten, was reichlich überzogen erscheint, kann es doch durchaus sinnvoll sein Warenkategorien nach Marken zu ordnen. Auch die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie die Verwendung der Marke als zulässig erachten würde, wenn regelmäßig in größerem Umfang Schmuckprodukte der Marke "JETTE" zum Kauf angeboten würden.

Unfreie Rücksendung
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, 5 W 15/07

» UWG § 3, § 4
» BGB § 312c
Die Beklagte wies in ihrer Belehrung zum Widerrufsrecht darauf hin, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Das OLG gibt der Beschwerde Folge und erlässt die EV. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung bei Widerruf der Unternehmer zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherbestimmung ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Das Verhalten ist auch geeignet, den Wettbewerb für den Antragsteller negativ zu beeinflussen.

Werbung für den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen
OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, 5 U 140/06

» UWG § 3, § 5
Grundsätzlich kann die Angabe, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen (vorliegend: der Zweiterwerb von gebrauchten Softwarelizenzen) rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Werbeaussage im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber, dass diese Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Daran fehlt es, wenn der Anbieter der gebrauchten Softwarelizenzen auf seinen Internetseiten ein Gutachten eines Rechtsprofessors veröffentlicht und zitiert, in welchem auf den bestehenden juristischen Meinungsstreit bezüglich der Zulässigkeit des Zweiterwerbs gebrauchter Softwarelizenzen hingewiesen wird und auf den Internetseiten weiter die Auffassung vertritt, der Zweiterwerb sei zulässig. Die Werbeaussage bewegt sich damit im Bereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung und begründet nicht den Vorwurf unlauteren Verhaltens.

Abstracts bei perlentaucher.de
LG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2006, 2-03 O 172/06

» UrhG § 12, § 51
» UWG § 3, § 4
Die FAZ hatte perlentaucher.de geklagt, das täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen sowie Buchrezensionen zusammenfasst und Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft.

Das LG wies die Klage ab. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienten, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es seien nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen worden, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitere, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität böten (nicht rk).

"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe
LG Köln, Urteil vom 20.07.2006, 28 O 798/04

» UrhG § 2
» UWG § 3, § 4
Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind.

Schleichwerbung durch Hyperlink
Kammergericht, Urteil vom 30.06.2006, 5 U 127/05

» UWG § 2, § 3, § 4
Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab.

Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.

Verletzung der Marke "Impuls" durch Meta-Tags
BGH, Urteil vom 18.05.2006, I ZR 183/03

» MarkenG § 14
Gegenstand des Verfahrens war die Marke "Impuls" in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch, wobei noch nicht klar ist, ob aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen oder aus beidem.

Daneben untersagte der BGH dem Beklagten auch, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.
  • Heise-Artikel
  • Urteilsspruch bei aufrecht.de
  • OLG-Entscheidung bei JurPC
  • 2. Instanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, I-20 U 21/03

    Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges sich Aufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.

Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung
OLG Köln, Urteil vom 24.04.2006, 6 U 145/05

» UWG § 4
» StGB § 284
» EuGVVO Art. 5
Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.

Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen.

Werbung für Klingeltöne
BGH, Urteil vom 06.04.2006, I ZR 125/03

» UWG § 4
Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.

Arzneimittelvertrieb im Internet
BGH, Urteil vom 30.03.2006, I ZR 24/03

» UWG § 4
» TDG § 4
» EuGVÜ Art. 5
Die Beklagte, die in Holland zulässiger Weise Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreibt, wies auf der Website darauf hin, dass sie nicht nach Deutschland liefere, tatsächlich tat sie das aber doch. Der klägerische Wettbewerbsverein klagte gestützt auf das deutsche Arzneimittelgesetz auf Unterlassung. Das deutsche Erstgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und verurteilte die Beklagte, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH gab der Revision keine Folge. Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.

Domaincatching
LG München I, Urteil vom 21.03.2006, 33 O 22666/05

» UWG § 3, § 8, § 12
» BGB § 826, § 1004
Der Gebrauch des Namens (hier eines Gemeindenamens) eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung und damit die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Namensrechtinhabers dar. Wenn die Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeichen- oder Namensinhaber die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse den Zeichen- oder Namensinhaber behindern oder ihn dazu bringen will, ihm die Domain abzukaufen oder Nutzungsentgelte zu bezahlen, liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Domaingrabber planmäßig nach frei gewordenen Domains sucht und dann auch Domains registriert, die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um Namen oder Firmen handelt.

Verwendung einer Marke als Meta-Tag ist keine Verletzungshandlung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2006, I-20 U 195/05

» MarkenG § 5, § 15
» UWG § 4
Die Antragsgegnerin verwendet das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin "snow24" in den Meta-Tags seiner Website. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt.

Das OLG gab der Revision Folge und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne ist lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Dies ist bei einer Verwendung als Metatag nicht der Fall (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Cybersky
OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2006, 5 U 78/05

» UrhG § 87
» UWG § 3
» UWG § 4
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfasst auch das ausschließliche Recht, Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 1 UrhG nimmt auf § 19a UrhG Bezug, der die Werkverwertung in digitalen Datennetzen betrifft und damit auch Übertragungs- und Wahrnehmungsformen mittels des Internets betrifft. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt (vorliegend: Produkt zur Errichtung eines peer-to-peer Netzwerks zur Übertragung verschlüsselt gesendeter Fernsehprogramme im Internet) auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt noch nicht zur Rechtsfolge eines allgemeinen oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Anders ist dies aber, wenn der Anbieter des Produkts die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen und in seiner Absatzwerbung herausstellt und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung erhebt. Die Haftung des Anbieters des Produkts gründet sich dann nicht auf das rechtsverletzende Handeln Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet oder nahelegt. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller des Produkts muss im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen treffen, durch die die Rechtsverletzungen möglichst verhindert werden. Ein wirksamer Schutzmechanismus kann darin bestehen, dass die Software ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen oder einen Transport der rechtsverletzenden Programme ausschließt.

Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten
OLG Celle, Urteil vom 19.01.2006, 13 U 191/05

» UWG § 8
Der klagende Wettbewerbsverein klagt einen Anbieter von Pornographie im Internet wegen Wettbewerbsverstößen (ungenügende Altersverifikation).

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es die Zugangsbeschränkung für ausreichend erachtete. Das Berufungsgericht bestätigt im Resultat die abweisende Entscheidung, verneint allerdings bereits die Aktivlegitimation der Klägerin. Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen. Der maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt, es reicht nicht aus, dass Tochtergesellschaften von Mitgliedern die Voraussetzungen erfüllen, es wäre denn, diese hätten ausdrücklich die Muttergesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Die Geschäftstätigkeit erstreckt sich bei dem über das Internet bereitgestellte Angebot der Beklagten auf das gesamte Bundesgebiet. Die den sachlichen Markt betreffende Voraussetzung, dass Waren oder Dienstleistungen "gleicher oder verwandter Art" vertrieben werden müssen, ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Waren (Dienstleistungen) des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall gehört dem klagenden Verband überhaupt kein Pornoanbieter an.

E-Card mit Produktempfehlung und Werbung
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, 3 U 1048/05

» UWG § 7
Das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlung (ohne Werbung) per E-Mail ist nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird die Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlung (heimlich) mit sonstiger Werbung versehen wird.

Glücksspielwerbung in Web-Katalog
OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2005, 3 U 49/05

» UWG § 4
» StGB § 284
» TDG § 11
Auf einer Unterseite des Webkataloges der Beklagten fand sich Werbung für ausländische Glücksspiele ohne Konzession für Deutschland. Eine konzessionierte Spielbank-Betreiberin klagte.
Das Erstgerichtgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG bestätigt diese Entscheidung. § 11 Satz 1 TDG steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da beim Webkatalog keine fremden Informationen für einen Nutzer gespeichert werden, sondern nur der Kontakt zu dem Angebot über einen Link vermittelt wird. Darüber hinaus betrifft § 11 Satz 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch. Die Besonderheiten, die hinsichtlich der Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber gelten, können auf einen Betreiber eines Webkataloges nicht übertragen werden. Wer eine Plattform eröffnet, in der sich in Form eines Webkataloges jeder Interessent eintragen kann, hat eine Prüfungspflicht hinsichtlich der unter den dortigen Einträgen angebotenen Leistungen.

Glücksspielwerbung in Web-Katalog
OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2005, 3 U 49/05

» UWG § 4
» StGB § 284
» TDG § 11
Auf einer Unterseite des Webkataloges der Beklagten fand sich Werbung für ausländische Glücksspiele ohne Konzession für Deutschland. Eine konzessionierte Spielbank-Betreiberin klagte.
Das Erstgerichtgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG bestätigt diese Entscheidung. § 11 Satz 1 TDG steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da beim Webkatalog keine fremden Informationen für einen Nutzer gespeichert werden, sondern nur der Kontakt zu dem Angebot über einen Link vermittelt wird. Darüber hinaus betrifft § 11 Satz 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch. Die Besonderheiten, die hinsichtlich der Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber gelten, können auf einen Betreiber eines Webkataloges nicht übertragen werden. Wer eine Plattform eröffnet, in der sich in Form eines Webkataloges jeder Interessent eintragen kann, hat eine Prüfungspflicht hinsichtlich der unter den dortigen Einträgen angebotenen Leistungen.

Rechtsanwaltskosten für Abmahnung
LG Hamburg, Urteil vom 06.09.2005, 312 O 321/05

» UWG § 3
» BGB § 823
» BGB § 670
Es stellt eine im Wettbewerb nach § 3 UWG bzw. sonst unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, wenn im Rahmen der Plattform "eBay" ein Chipkarten-Lese- bzw. -schreibgerät in der eBay-Kategorie "Sat-Receiver" und "Pay-TV" eingestellt wird, wenn damit den Kunden zu verstehen gegeben wird und der Eindruck erweckt wird, das Gerät diene zur Umgehung der Zugangsbeschränkung beim Pay-TV. Gegenüber der Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung kann nicht eingewandt werden, die Abmahnung hätte durch die Rechtsabteilung des betroffenen Pay-TV-Unternehmens geltend gemacht werden müssen, da es wegen der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen keine Verpflichtung für das Unternehmen gibt, seine Rechtsabteilung so auszustatten, dass die Verfolgung derartiger Ansprüche mit eigenen Mitarbeitern möglich ist. Die Rechtsanwaltskosten stellen erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB dar und sind daher vom Beklagten zu ersetzen. Der zugrundegelegte Gegenstandswert von EUR 10.000,-- ist angemessen.

Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005, 16 O 132/05

» UWG § 4, § 8
» TDG § 7
Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun.

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