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Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
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graz2003.at
OGH, Urteil vom 29.01.2002, 4 Ob 246/01g

» ABGB § 43
» UWG § 1
Im Juni 1998 beschloss der Europäische Rat die Stadt Graz zur Kulturhauptstadt Europas für das Jahr 2003 zu machen. Die Steiermärkische Landeshauptstadt gründete für dieses Ereignis eine eigene Vermarktungsgesellschaft namens „Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas Organisation GmbH, die entsprechende Domain wurde allerdings vom Beklagten registriert, der auf der zugehörigen Website eine „private und freie Initiative zu Graz 2003 Europäische Kulturstadt“ mit einem Link auf die „amtliche Graz2003.Website“ anbot.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Löschungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Domain-Grabbing, d.h. die Domainblockade oder die Domainvermarktung, sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gem § 1 UWG. Die Registrierung einer Domain, um auf einer unter ihr einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich dem berechtigten Kennzeichenträger als Kooperationspartner andienen zu können, reicht nicht aus, um dem Domaininhaber sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. In der unautorisierten Verwendung der Bezeichnung „graz2003“ für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis „Graz als Kulturhauptstadt 2003“ informiert, liegt ein unbefugter Namensgebrauch iSd § 43 ABGB, da die Bezeichnung „graz2003“ auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist. Das Namensrecht wird jedenfalls dann verletzt, wenn durch unbefugten Namensgebrauch (Namensanmaßung) das (schutzwürdige) Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, nicht mit dem Verwender des Namens in Beziehung gebracht zu werden.

Internet-Nachrichtenagentur II, pressetext.austria II
OGH, Beschluss vom 12.06.2001, 4 Ob 140/01v

» UWG § 1
» UrhG § 44
Hier handelt es sich um ein Verfahren aus der Auseinandersetzung APA gegen Pressetext. Die APA hatte einen, nach Ansicht der pte unrichtigen, Bericht über das Verfahren gebracht. Pte klagte auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies ab, das Rekursgericht hob auf; APA sei passiv legitimiert; es sei aber noch zu prüfen, ob pte tatsächlich hunderte Agenturmeldungen übernommen habe, die als Werke im Sinne des Urheberrechts zu werten und deren Übernahme nicht durch eine freie Wertnutzung gedeckt sei.

Der OGH bestätigte die Aufhebung. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Die freie Werknutzung des § 44 UrhG deckt nicht eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.

amade.at
OGH, Beschluss vom 14.05.2001, 4 Ob 106/01v

» ABGB § 43
» UWG § 8
Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte registrierte bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Das Erstgericht wies die Unterlassungs-EV ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Kein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwar beide Parteien unentgeltlich Information über denselben Ort anbieten, im übrigen aber auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind. Aufklärende Hinweise auf der Homepage (Verweis auf Homepage des Beklagten) sind geeignet, eine sonst bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Durch § 8 UWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geographischer Angaben im Sinne des TRIPS-Abkommens geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale müssen aber verwirklicht sein.

Internet-Nachrichtenagentur
OGH, Beschluss vom 24.04.2001, 4 Ob 93/01g

» UWG § 1
» UrhG § 74
Vorläufig letzte Entscheidung in einer Serie wechselseitiger Verfahren. In den Verfahren der APA gegen pte ging es um die Untersagung der Übernahme von Agentur-Meldungen, in den Verfahren von pte gegen die APA um die Untersagung der Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin mache nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, sondern die Verletzung von Rechten Dritter, wozu sie gemäß § 81 ff UrhG nicht aktiv legitimiert sei.
Das OLG Wien hob den Beschluss auf, der OGH stellte den Beschluss wieder her.
Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Der Unterlassungsanspruch könne nur vom Verletzten geltend gemacht werden, die APA ist nicht aktiv legitimiert.

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