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3 Pagen Katalog - Adressbezeichnung
OGH, Beschluss vom 23.09.2003, 4 Ob 175/03v

» KSchG § 5c
Die Bundesarbeitskammer klagt einen Katalogversand, der in Bestellkarten bei der Adresse anstelle der Straßenbezeichnung nur ein Postfach angegeben hat.
Erste und zweite Instanz wiesen den Antrag auf EV ab, weil sie Angabe von Ort, Telefonnummer, Firmenbuchnummer und Postfach als ausreichend ansahen.
OGH: Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 5c Abs. 1 Z 1 KSchG gehört zwingend auch eine genaue geographische Bezeichnung (Straßenangabe).
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Diese Entscheidung hat an sich nichts mit dem Internet zu tun. Die durch das Fernabsatzgesetz in das Konsumentenschutz eingefügten Bestimmungen gelten aber für alle Fälle des Fernabsatzes, also auch für Bestellungen über das Internet.

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