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Double-Opt-In zulässig
AG München, Urteil vom 16.11.2006, 161 C 29330/06

Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will – sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren – ist keine unzumutbare Belästigung und muss daher hingenommen werden. Dem Empfänger ist insbesondere zumutbar durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.

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