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immoeast.com
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 3/07a

» UWG § 9
Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin „Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben „immoeast" auch die Top Level Domain „.com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.

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