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Haftung für fremde Inhalte nur bei Kenntnis
BGH, Urteil vom 23.09.2003, VI ZR 335/02

» TDG § 5
» BGB § 823
Der Kläger klagt einen Provider, auf dessen Server Internetseiten gehostet wurden, die rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art gegen den Kläger sowie Morddrohungen und eine Anstiftung zu Straftaten enthielten, auf Schmerzengeld. Der Kläger behauptete, den Provider mehrfach auf diese Inhalte hingewiesen zu haben, konnte dies aber nicht nachweisen.
BGH: Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der (alten) Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Bei einer deliktischen Haftungsgrundlage muss grundsätzlich der Kläger alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt. Schadenersatzpflichtig wird der Provider nur dann, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen der rechtswidrige Inhalt offensichtlich wird (positive Kenntnis) Es kommt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Zwar erging das Urteil noch zur früheren Gesetzeslage, die Entscheidung zur Frage der Beweislast ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar

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