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Bootleg-CD
OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2003, 3 U 48/00

» TRIPS-Abk. Art. 3, 14
Der Beklagte wird von der Klägerin wegen unrichtiger anwaltlicher Beratung in Anspruch genommen. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, das OLG bestätigt:
Die Beratung, dass unauthorisierte Live-Mitschnitte (Bootlegs) von amerikanischen Interpreten, die noch 1995 angefertigt wurden, nach dem 1.1.1996 noch in Deutschland vertrieben werden dürfen, war richtig. Tatsächlich hat sich an der Zulässigkeit des Vertriebes durch das Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens nichts geändert. Nach Art. 14 haben ausübende Künstler nur die Möglichkeit, die Festlegung und deren Vervielfältigung sowie die öffentliche Wiedergabe zu verhindern, nicht aber deren Verbreitung. Es besteht nach dem TRIPS-Abk. keine Pflicht zur Inländerbehandlung der ausübenden Künstler.

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