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Spamming und Staatshaftung
VfGH, Urteil vom 17.03.2006, A 8/05

» TKG § 107
Die Umsetzung des Art 13 RL 2002/58/EG durch § 107 TKG 2003 (idF vor BGBl I 133/2005) erfolgte richtlinienwidrig, weil die RL nur juristische Personen vom Schutz teilweise ausnimmt, während § 107 TKG alle Unternehmer (auch natürliche Personen) ausnahm. Diese Richtlinienwidrigkeit wurde durch die am 1. 3. 2006 in Kraft getretene Novellierung des § 107 neu TKG behoben.
Der klagende Rechtsanwalt begehrte von der beklagten Republik Österreich für die Zeit davor Schadenersatz in Höhe von EUR 1.600,- aus dem Titel der Staatshaftung. Die Zeit und Kosten, die er seit 20.8.2003 für die Durchsicht und Löschung von Spam-E-Mails aufgewendet hätte, wären aufgrund der unkorrekten Richtlinienumsetzung zu ersetzen. Er brachte vor, täglich zumindest 15 E-Mails zu erhalten, wovon ca 5, d.h. ein Drittel, als sog. unerwünschte elektonische Kommunikation („Spam“) zu qualifizieren wären.

Der VfGH bejahte zunächst seine Zuständigkeit über die Staatshaftung für legislatives Unrecht zu befinden. Über Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG durch § 107 TelekommunikationsG 2003 habe allein der VfGH zu entscheiden.
Entgegen der Argumentation der Republik sei die RL nicht korrekt umgesetzt worden. Allerdings sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass ihm durch die Nichtumsetzung ein Schaden entstanden sei, dass also die Umsetzung der RL zu einer Verringerung des Spam-Aufkommens geführt hätte.

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