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Entscheidungen zum E-Commerce-Recht

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Lieferzeit beim Online-Verkauf
BGH, Urteil vom 17.04.2005, I ZR 314/02

» UWG § 5
Ein Webshop-Betreiber bemängelte, dass auf der Website eines Konkurrenten nicht ersichtlich war, dass die Lieferzeit für eine Espresso-Maschine 3 bis 4 Wochen beträgt.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt ohne zu prüfen, ob sich der Hinweis auf die Lieferfrist auf einer Unterseite befand, weil es davon ausging, dass ein solcher Hinweis direkt auf der Produktseite hätte angebracht werden müssen.

Der BGH hob das Urteil zur Abklärung des genauen Inhalts der Website auf. Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, sodass die Nachfrage befriedigt werden kann. Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm aber unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Dabei genügt es, wenn sich dieser Hinweis auf einer Unterseite befindet, auf die mittels Link verwiesen wird.

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