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Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten

GBH, Urteil vom 20.10.2005, III ZR 37/05

» BGB § 145, § 812, § 818
Der Kläger fordert einen für Mehrwertdienste unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurück. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH gab der Revision Folge. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat.

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