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Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Pfeilgraphik
OGH, Beschluss vom 11.07.1995, 4 Ob 58/95

» UrhG § 1
» UrhG § 3
Der Kläger erstellte ein neues Firmenlog, bestehend aus einem ausgefransten Pfeil, der die Schnelligkeit des Unternehmens symbolisieren soll und übergab dieses der Erstbeklagten zur Anfertigung von Klebefolien. Einige Jahre später beauftragte die Zweitbeklagte die Erstbeklagte eine Beschriftung für eine LKW-Plane zu entwerfen. Dabei verwendete diese irrtümlich die Computerschablone des Klägers. Der fertige Entwurf unterscheidet sich nur geringfügig vom Logo des Klägers.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab indem es die Werkqualität verneinte, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH erließ die EV. Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor. Das Firmensymbol der Klägerin beschränkt sich nicht darauf, Schnelligkeit durch einen Pfeil auszudrücken, sondern bezieht durch die einem Kometenschweif ähnliche Gestaltung des Pfeilschaftes den Fahrtwind mit ein. Striche an der Rückseite der Pfeilspitze verstärken diesen Effekt. Dieser Gedanke ist neu.

Ludus tonalis
OGH, Beschluss vom 31.01.1995, 4 Ob 143/94

» UrhG § 42
» RBÜ Art. 9
Die Klägerin betreibt einen Musikverlag in Wien und besitzt die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Komposition Ludus tonalis des deutschen Komponisten Paul Hindemith. Die Beklagte ist ua als Musiklehrerin in Wien tätig und hat in dieser Eigenschaft für ihre Schüler drei Kopien der gedruckten Noten dieses Werks von Hindemith angefertigt und den Schülern zum Zweck des Übens zu Hause übergeben.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte.

OGH: Der Vervielfältigende darf das Vervielfältigungsstück gem. § 42 (damalige Fassung)innerhalb der Privatsphäre auch weitergeben, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muss nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen.
Die Klägerin hat ihren Anspruch aber auch auf Art 9 RBÜ gestützt. Danach dürfen die Mitgliedsländer die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung gestatten, dass eine solche weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Soweit ein Verbandsland diese Grenzen verlässt, hat ein Urheber aus einem anderen Verbandsland einen ihm de iure conventionis zustehenden Korrekturanspruch. Tatsächlich steht § 42 UrhG infolge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er das Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Art 9 Abs. 2 RBÜ in Einklang. Auch die normale Auswertung des Werkes wird durch das weit verbreitete Ablichten von Notenmaterial beeinträchtigt (Rechtslage vor Einführung der Reprographievergütung!). Das Kopieren von Noten war daher zu untersagen.

Hundertwasserhaus
OGH, Beschluss vom 26.04.1994, 4 Ob 51/94

» UrhG § 14
» UrhG § 54
Die Beklagte hat das Hundertwasserhaus des Klägers in einer stilisierten Form auf Weinetiketten wiedergegeben.

Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, das Rekursgericht hat bestätigt.

Der OGH hat die EV erlassen. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muss daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.

Kirche + 4 Radfahrer
OGH, Beschluss vom 12.10.1993, 4 Ob 117/93

» UrhG § 74
» UrhG § 20
Der Kläger beanstanden das Fehlen eines vereinbarten Herstellervermerkes gem. § 20 bzw.§ 74 UrhG.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Das Werbefoto des Klägers erfüllt nicht die Qualifikation eines Lichtbildwerkes, weil ihm die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität fehlt. Der Kläger kann sich daher nur auf den einfachen Lichtbildschutz berufen. Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche gilt auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung. Eine mit dem Lichtbild verbundene Herstellerbezeichnung des Klägers lag in diesem Fall nicht vor.
  • OGH-Entscheidung
  • Achtung: Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung 4 Ob 179/01d Eurobike geändert!

Bundesheer-Formblatt
OGH, Urteil vom 07.04.1992, 4 Ob 36/92

» UrhG § 1
» UrhG § 3
Das BMLV verwendete ein von ihren Organen entworfenes DIN-A-4-Formblatt. Beklagter ist ein Verein, der eine Zeitschrift für Antimilitarismus herausgibt. In dieser Zeitung veröffentlichte der Beklagte ein Formblatt mit verschiedenen Parolen.

Das Erstgericht gab dem u.a. auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsbegehren Folge, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies die Klage ab. Unabhängig davon, dass sich die Klägerin selbst gar nicht als Urheberin bezeichnet und ein originärer Erwerb von ihren Organen nicht in Frage kommt, scheitertn Ansprüche nach dem UrhG bereits an der Werkqualität, weil keine entsprechende Werkhöhe vorliegt.

Hotel Video
OGH, Beschluss vom 17.06.1986, 4 Ob 309/86

» UrhG § 18
Die Erstbeklagte stellt u.a. für die Hotels der Zweitbeklagten zentrale Anlagen zum Abspielen von Videos in den Hotelzimmern zur Verfügung. Die Klägerin ist Inhaberin von Filmrechten und klagt auf Unterlassung.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag Folge, das Rekursgericht wies ab.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise statt. Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des § 18 UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. Die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels fällt nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht, wohl aber handelt es sich dabei um eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen.

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